Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kindesunterhalt Zwangsvollstreckung
#1
Hi,
ich bin Selbständiger mit aufstockender Hartz IV, besitze Titel und zahlte bis jetzt 295,- € Kindesunterhalt, was mit Einwilligung der KM somit gestundet wurde (so der Beistand).
Jetzt trat ein Wechsel bei den Beistandmitarbeitern ein und die Neue droht mir mit Zwangsvollstreckung, wenn ich diesen nicht ab nächsten Monat auf 334,- € erhöhe.
Unsere Tochter ist 15 und einmal die Woche bei mir.
Ich habe ein sehr gutes Verhältnis mit Tochter und ein gutes mit Mutter.

Bei der letzten Erhöhung des KU hatte ich das nicht-bezahlen-Können von Mindestunterhalt mit Kosten für Tochter und Gefahr der Insolvenz begründet, da ich von meinem Dispo lebe, als Selbständiger in Vorkasse trete bei meinen Aufträgen, auf die Nachzahlungen der ARGE manchmal bis zu einem Jahr warten muss und somit ohne Dispo beruflich aufgeschmissen bin.
Heute rechnet mir die Frau vom Beistand meinen Gewinn und das Hartz IV obendrauf (da musste ihr eine Sachbearbeiterin von der ARGE erklären, das Bezüge der ARGE keine Einkünfte sind und in meinem Fall immer nach 6 Monaten mit meinem Gewinn neu berechnet wird).
Zusätzlich zieht sie von meinem Selbtbehalt 130,- € ab, da ich diesen Betrag weniger Miete für meine 35qm grosse Wohnung zahle als im Selbstbehalt vorgesehen.

Mit der KM habe ich ein gutes Verhältnis, habe auch lange dafür gekämpft, da ich der Meinung bin das ein gutes Kind-Eltern besser ist, wenn die Eltern miteinander friedlich klarkommen.

Sie hat jetzt 2 Kinder, ist leider wieder getrennt, Vollzeit-Lehrerin und bezahlt den Kredit für eine Eigentumswohnung ab, in der sie mit den Kindern lebt.

Ich habe Wut auf den Beistand, da dieses Geld mir fehlen wird, um die Zeit mit unserer Tochter zu gestalten. Sie bekommt 20,- € Taschengeld im Monat von der KM und wenn Sie z.B. Musikwünsche, Drucker etc. braucht, habe ich mich bemüht, ihr das irgendwie zu besorgen.

Am liebsten würde ich dem Beistand einen dicken persönlichen Brief schreiben.

Wünsche mir hier Tipps und Belehrung

Danke
Zitieren
#2
läßt sich denn im Wege der Aufstockung bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der geleistete Kindesunterhalt nicht einbeziehen?
Zitieren
#3
...und lassen sich im Zuge der Aufstockung bei der Bedarfsberechnung angemessene Wohn- und Umgangskosten nicht einbeziehen?
.
Zitieren
#4
....und wäre es nicht eine Idee, mit der Mutter (zu der Du doch angeblich ein gutes Verhältnis hast) zu reden? Ich verstehe diesen Widerspruch nicht. Sie ist Vollzeitlehrerin und läßt Dich finanziell vor die Pumpe laufen?

....wäre eine Unterhaltsabänderungsklage nicht möglich, da die Kinder gar nicht bedürftig sind und die Mutter entsprechend viel Geld verdient? Selbst eine Grundschulpädagogin mit 19 Arbeitsstunden die Woche hat schon über 2.000 Euro im Monat zur Verfügung.
Zitieren
#5
Abänderungsklagen sind idR erfolglos, wie auch gerade hier gut bekannt ist.

Das Problem ist die eingerichtete Beistandschaft, die derzeit für das Kind entscheidet.

Wenn sich die Eltern gut verstehen, dann ist es an der Mutter, die Beistandschaft zu beenden und die Angelegenheit wieder selbst in die Hand zu nehmen. Gute Elternebene und Beistandschaft widersprechen sich mE.

Wenn der TO mal seine Rohdaten durchgibt, dann könnte die Aufstockung mal korrekt berechnet werden.
Zitieren
#6
Danke euch für die Infos.
Da ich Jahre dafür gekämpft habe, mit der KU friedlich auszukommen, habe ich die Befürchtung, dieses aufs Spiel zu setzen.
Sie hat einen echt stressigen Job und zahlt eine Eigentumswohnung ab, 2 Kinder, unsere Tochter hilft der Mutter mit Hausarbeit und wenn ein Problem auftaucht, ruft KM mich auch mal an.

Bei der ARGE berechnet man den KU nur dann ein, wenn ich über 450,-€ Gewinn habe (KU + ca. 100 € Selbstbehalt).
Wenn ich darunter liege, wird dieser nicht angerechnet und ich zahle diesen aus eigener Tasche.
Da meine Gewinne zwischen 400 und ca. 1000,-€ schwanken wird dieser immer wieder neu berechnet.
Im Moment habe ich eine gute Auftragslage und ich kann zur Zeit meine Existenz zu 80% selber bestreiten und hoffe auf mehr.

Abänderungsklage:
Wie funktioniert sowas und was kommt auf mich und KM zu.
Schreibe ich dem Beistand? Wenn ja, wie?

Danke
Zitieren
#7
(23-06-2012, 22:15)Vicente schrieb: Mit der KM habe ich ein gutes Verhältnis.

Ich würde ihr die Situation schildern mit der Bitte, dass sie die Beistandsschaft auflöst.

Die Mutter kann die Beistandschaft jederzeit sowohl auflösen als auch wieder einrichten lassen.
Zitieren
#8
Vicente,
was das Jobcenter mit Dir/Euch macht, ist nach derzeitigem Stand rechtswidrig. (siehe § 11b SGB II Absetzbeträge Nr 7), ,wenn KU tituliert ist.
Ist er nicht tituliert, dann ergäbe sich auch in den unteren Einkommenregionen kein Anspruch auf Verrechnung.
Offenbar mal wieder kompletter Jobcenter-Blödsinn.

Neben den Freibeträgen ist titulierter KU vom Einkommen abzuziehen, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln. Dies wird dem Bedarf gegenübergestellt, daraus ergibt sich die Aufstockung.

Hier wird in solchen Situationen empfohlen, den KU bei einem Notar befristet und auf das gesetzliche Mindestmaß titulieren und dann in die Einkommensberechnung des JC einzubeziehen zu lassen.

Wie handhabt das JC die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes, Wohnraum für das Kind?
Zitieren
#9
Was das Jobcenter macht ist rechtswidrig. Jeder titulierte und gezahlte KU muss vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. D.h. nur wenn das Erwerbseinkommen niedriger liegt, als der tiltulierte KU, bleibst zu darauf sitzen.

Was das Jugendamt macht ist rechtswidrig. Der Abzug beim Selbstbehalt wegen niedriger Wohnungskosten ist unzulässig. Denn billiger wohnen steht allein in der Dispositionsfreiheit der U-pflichtigen. Es gibt ein einschlägiges Urteil dazu - habs nur gerade unterwegs nicht verfügbar.

Ich denke du solltest das Schreiben des Beistandes an deine H4-ARGE-Bearbeiter weiterleiten. Wenn du höheren Unterhalt zahlen würdest, würde das höhere Aufstockung bedeuten.

Im übrigen hast du bei 35qm bestimt keine Kinderzimmer? Eine 2-Raum-Wohnung steht dir aber als Familie (= zeitweise Bedarfsgemeinschaft) die du auch bist wenn deine Kind nur bestimmte Zeiten bei dir bverbrint, einfach zu. Daher: ggfs. Wohnungsangebot suchen und Kostenübernahmeantrag stellen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#10
(24-06-2012, 15:07)sorglos schrieb: Was das Jugendamt macht ist rechtswidrig. Der Abzug beim Selbstbehalt wegen niedriger Wohnungskosten ist unzulässig. Denn billiger wohnen steht allein in der Dispositionsfreiheit der U-pflichtigen. Es gibt ein einschlägiges Urteil dazu - habs nur gerade unterwegs nicht verfügbar.
Den Blödsinn wollte mir ein Richter auch erklären.
Nach zu lesen unter

http://lexetius.com/2008,3702 unter Randnummer 43

b) Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgeführter Anteil für Wohnkosten enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666). Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden.
Manchmal erscheint das Ende des Weges
als eine Sackgasse. Wenn man aber weitergeht,
merkt man das der Weg nur einen Knick
macht.
Zitieren
#11
Danke für die Antworten,
im nächsten halben Jahr verdiene ich soviel, das ich den kompletten KU zahlen kann, wenn dieser mir komplett angerechnet wird.

Falls meine Einnahmen mal nicht so hoch sein sollen, was dann?
Abänderungsklage? Wie?

Kann ich mich bei so einem Beistand wegen ungesetzlicher Berechnung beschweren? (Hätte ich ja grosse Lust zu)

Ich bin mit meiner Wohnung ganz glücklich, wohne in einer tollen Lage und habe nette Nachbarn, hier möchte ich nicht mehr weg.
Zitieren
#12
Vicente,
was willst Du denn immer beim Beistand?
Die rechnen nach OLG-Richtlinien, die KEINE Gesetzeskraft haben. Es sind nur Empfehlungen für die Entscheidungen der Familiengerichte.

Die Regelungen des SGB sind sehr viel klarer und verbindlicher.

Ich habe den Eindruck, daß Du das mit der Aufstockung noch nicht vollständige ausgeleuchtet hast.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste