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Unterhaltsberechnung
#1
Hallo,

Angenommen ein Selbständiger bezieht GmbH-Gehälter von sagen wir mal beispielhaft 50.000 Euro im Jahr. Er zahlt sich mehr als die Firma verkraften kann, da er privat seinen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Dadurch gehen die Bilanzen in den Keller. Nach drei Jahren stellt er Abänderungsantrag zum KU, weil er zum Schutz vor Insolvenz nach GmbH-Recht seine GF-Bezüge reduzieren muss.

Nun stellt die Gegenseite die Rechnung auf, das bei den hohen Gehältern der letzten drei Jahre ein Betrag x zukünftig zu zahlen wäre, was auch dem entspricht was er immer zahlte. Die zukünftige geminderte Gehaltssituation wird verleugnet. Wen wunderts ?

Nun lies der Unterhaltspflichtige die Firma bewerten. 2008 war diese noch über 90.000 Euro wert. 2011 nur noch ein paar hundert Euro, da völlig überschuldet.

Kann oder muss man dann nicht die Rechnung wie folgt aufstellen?

Gehalt 50.000 x 3 Jahre = 150.000
Wertverlust GmbH - 90.000 Euro
Summe Einkünfte: 60.000 Euro
./. 36 Monate = 1.666 Euro (Brutto versteht sich)

Nach Abzug der üblichen Belastungen kommt er unter seinen Selbstbehalt, also leistungsunfähigkeit. Auch zukünftig will er sich nur ein Gehalt in dieser Höhe zahlen, eben weil die Firma sonst nicht überlebensfähig wäre.

Schließlich wäre im umgekehrte Fall, die Firma (GmbH) hätte ausschüttbare Gewinne erzielt, dies dem Einkommen hinzuzurechnen gewesen. Daher muss dieser Wertverlust doch eigentlich auch negativ absetzbar sein.

Nach dem Gesetz ist ein Unterhaltspflichtiger dazu angehalten, alles mögliche dafür zu tun, den KU zu sichern. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen, indem er der GmbH entsprechende Liquidität entzog. Nur, wenn alle, dann alle. Jetzt greift seine gesetzliche Verpflichtung die Gehälter zu reduzieren, um die GmbH vor der Insolvenz zu retten.

Das lustige: Reduziert er sein Gehalt nicht, macht er sich strafbar !
Reduziert er den KU macht er sich ebenfalls strafbar, zumindestens solang das Gericht braucht bis das durch verhandelt ist, also > 1 Jahr ca.

Toll, oder ?

Und nochmal: Diese Zahlen sind rein erfunden, die grundproblematik besteht jedoch so ähnlich.
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#2
Nö, das Unterhaltsrecht fordert nicht die GmbH auszubluten. Es fordert "lediglich" das Einkommen aufrechtzuerhalten. Es würde also dem U-Pflichtigen nahelegen die nunmehr ausgeblutete GmbH aufzugeben und auf andere Weise daselbe Einkommen zu erzielen. Das Unterhaltsrecht verschwendet keinerlei Gedanken an deine Substanz. Es sagt einfach: Wenn Einkommen da war, dann hat es weiter da zusein. In gleichen, höheren oder noch höheren Beträgen. Woher es kommt, ist uns doch egal.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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