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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#51
Der Biene carnica zur lieben Erinnerung.
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#52
Off-Topic: Danke für die "liebe" Erinnerung gemäß 'GfK-Gesetz' :-)

Hier geht es aber um @Absurdistan und nicht um andere Selbstdarstellungen bzw. Aufarbeitungen eigener kognitiver Dissonanzen oder ADHS-Sympthome.

Also: Was sind die konkreten und relevanten Hinweise an @Absurdistan?
- Damit meine ich die, welche ihm konkret in seinem Fall helfen!
Ibykus macht es übrigens exemplarisch vor, wie Absurdistan vorgehen könnte.

Allgemeinplätze kann man hernach zur Genüge verbreiten oder breit treten;
je nach persönlichem Gusto ...

Manche spielen hier mit persönlichen Dingen (Anderer) und das finde ich verantwortungslos, Hase.
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#53
Wie ist das mit den Ratenzahlungen für die Verhandlungen, also Sorgerechtsstreit und Umgangsverfahren. Das Geld fehlt mir ja auch zum Leben. Kann ich das auch mit angeben, bringt das was?
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#54
wenn solche Ausgaben in Unterhaltsverfahren mein zu berücksichtigendes Einkommen mindern würden, würde ich klagen was das Zeug hält!

Grundsätzlich also (-)
Ob's Ausnahmen gibt, weiß ich nicht (allerdings halte ich sie für höchst unwahrscheinlich).
Mglw. dann, wenn in Deine Rechte zu unrecht eingegriffen wurde und Du den Übergriff erfolgreich abgewehrt hast.

Nach meinem Rechtsempfinden aber eine durchaus sinnvolle Frage.
Vielleicht wissen Andere mehr?
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#55
Mal zum Verständnis: Man wird als Vater gezwungen Geld auszugeben um Umgang/Sorge mit seinem Kind zu erhalten. Dadurch bringt man sich ja unterhalb des Existenzminnimus und gefährdet somit auch das Kindeswohl.

Denn sollte die Sorge auf mich übertragen werden sind die Schulden ja trotzdem noch da, oder nicht? Wenn ich dann Sozi beantrage und Elternzeit wird es bestimmt nicht berücksichtigt. Wat meinste Skipper oder Ibykus?
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#56
So, Schreiben welches von Ibykus verbessert wurde ist raus + diesen blauen Bogen den ich natürlich nicht unterschrieben habe. Jetzt bin ich mal gespannt.
Thx @all für die Unterstützung
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#57
Hi Abs.

Ich denke, Ibys Entwurf hätte neben den Fahrtkosten zum Umgang noch gut um die Lebenshaltungskosten des Kindes bei Dir ergänzt werden können.
Sein Entwurf hat die von ihm gewohnte Klasse. Keine Frage.

Der kritische Posten ist die recht hohe Miete. Mit ähnlicher Argumentation hätte man auch beim Jobcenter eine Abweichung von den sonst vorgegebenen 'angemessenen Wohnkosten' begründen können. Hinsichtlich der Größe ist es egal, ob das Kind 30, 50 oder zu 70% bei Dir wohnt. Über 50% hättest Du zudem noch soz.rechtl. Anspruch auf Zuschlag für Alleinerziehende.

Ich wünsche Dir für die anstehende Anhörung zum Sorgerecht alles Gute.
Möge eine Lösung gefunden werden, in der ihr Eltern Euch gleichermaßen wiederfinden könnt -oder eben nicht-, die Eurem Kind beide und gesunde Eltern erhält. Als stabiler Elternteil trägst Du eine große Verantwortung.
.
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#58
(10-04-2012, 14:58)Absurdistan schrieb: Mal zum Verständnis: Man wird als Vater gezwungen Geld auszugeben um Umgang/Sorge mit seinem Kind zu erhalten. Dadurch bringt man sich ja unterhalb des Existenzminnimus und gefährdet somit auch das Kindeswohl.

Denn sollte die Sorge auf mich übertragen werden sind die Schulden ja trotzdem noch da, oder nicht? Wenn ich dann Sozi beantrage und Elternzeit wird es bestimmt nicht berücksichtigt. Wat meinste Skipper oder Ibykus?
Sollte Dir antragsgemäß die elterliche Sorge übertragen werden, ist Kostenschuldnerin in der Regel die KM, die Abweisung beantragt hatte.
Dann entstehen Dir auch keine Prozeßkosten.

Absurd ist ja die Situation, in der der Antrag des sich um das Kindeswohl bemühenden Vaters abgewiesen wird. Dann wirst Du obendrein noch bestraft, die Kosten für das Verfahren zu tragen.

Am günstigsten kommt man davon, wenn man sagt: was geht mich der ganze Scheissdreck an? Wenn man mich als Vater nicht haben will und nur Wert auf meine Unterhaltszahlungen legt, dann lebe ich mein eigenes Leben!

Dann wäre man aber (ich betone ausdrücklich: möglicherweise!) genauso verantwortungslos, wie die Kreidekreismütter und die sie unterstützende deutsche Familiengerichtsbarkeit.

Schande über beide und über deren Helfer in den Jugendämtern oder sonstwo!
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#59
(11-04-2012, 00:26)Ibykus schrieb: Sollte Dir antragsgemäß die elterliche Sorge übertragen werden, ist Kostenschuldnerin in der Regel die KM, die Abweisung beantragt hatte.
Dann entstehen Dir auch keine Prozeßkosten.

Soso!
Hatte ich doch gerade neulich anders: Bewirken eines Herausgabebeschlusses, nachdem die Mutter nach der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater abgedampft war, ging hälftig zu Lasten des Vaters. Er hatte nun keinen Unterhalt mehr zu zahlen und war sofort leistungsfähig für Anwlts- und Verfahrenskosten.

Die Verursachung lag eindeutig allein auf Seiten der Mutter. Sie wollte aber die Lage nicht wahrhaben.
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#60
Der Richter kann die Kosten nahezu beliebig verteilen. Prinzip ist dabei meistens: 1. Wer Geld hat, der zahlt und 2. Der Vater hat Geld zu haben.
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#61
(11-04-2012, 14:00)karlma schrieb: Soso!
Hatte ich doch gerade neulich anders: ....

Die Verursachung lag eindeutig allein auf Seiten der Mutter. Sie wollte aber die Lage nicht wahrhaben.

Sauerei!
Früher (§ 20a FGG) war die isolierte Beschwerde gg Kostenentscheidungen nicht zulässig.

Nach neuem FamFG gg Kostenentscheidungen (§ 81 FamFG) schon!
Monatsfrist beachten (§ 64 Abs.1 FamFG)!

p schrieb:Der Richter kann die Kosten nahezu beliebig verteilen. Prinzip ist dabei meistens: 1. Wer Geld hat, der zahlt und 2. Der Vater hat Geld zu haben.
lach!
Wir müssen ihnen eben den Unterschied zw 'Können' und 'Dürfen' beibringen!

Die Beschwerden dagegen ins Netz stellen, damit auf eine weitere -gängige- Väterbenachteiligung aufmerksam gemacht wird.
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#62
Mein Anwalt meinte gestern am Telefon der Beistand hätte sich die Auskunft nicht vom Arbeitgeber holen dürfen.
Was denn nun?
War er eventuell darüber nicht informiert:

ZitatSad2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

Von einem Anwalt der auf Familienrecht spezialisiert ist sollte man doch erwarten das er solche grundlegenden Dinge kennt.
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#63
Sei mal nicht so streng!
Ich hatte mich ja auch erst von allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem SBG X leiten lassen, bevor ich nach spezialgesetzlichen Regelungen (§ 6 UVG) gesucht habe ...

Lies mal
Zitat:Zu § 6 – Auskunfts- und Anzeigepflicht
6.1. Auskunftspflicht des familienfernen Elternteils und dessen Arbeitgebers (§ 6 Abs. 1 bis 3 UVG)

6.1.1. Grundsätzliches

Die Auskunft beim Arbeitgeber kommt erst nach Bewilligung der Leistung in Betracht.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber erst dann um Auskunft zu bitten, wenn der andere Elternteil die verlangten Angaben und Auskünfte nach § 6 Abs. 1 UVG nicht fristgerecht oder nicht vollständig erteilt hat.

Allerdings kann auf die vorherige Befragung des anderen Elternteils verzichtet werden, wenn dieser bereits vor oder nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides seine Auskunftsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Auch der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB steht nunmehr gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 UVG dem Land zu. Insoweit bedarf es also keines Verwaltungsaktes. Im Übrigen ist nach Rechtsprechung der Auskunftsanspruch nach § 6 Absatz 1 – 3 UVG mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen.
Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Verstoß gegen die nach § 6 Abs. 1 und 2 UVG bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach § 10 UVG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. ....

Quelle: http://buergerservice.bremen.de/sixcms/m...202011.pdf
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#64
Dann hätten sie es ja doch nicht machen dürfen? Denn sie haben es vor Frist Ende gemacht. Ich hatte auch gesagt das ich Auskunft gebe.
Dazu muss ich gestehen das die Frist 2 mal verlängert wurde. Unter anderm weil meine Exe kurzzeitig wieder bei mir war und wir uns nachdem ich ne ganze Menge an Forderungen erfüllte auf die aussergerichtliche gem. Sorgeerklärung geeinigt hatten. Das versprechen hat sie natürlich nicht eingehalten.
Nun gehts weiter mit meinem Antrag alleinige Sorge und Gutachten. Wobei das Gutachten zuerst vom Gericht gewollt war. Jetzt will es wohl ganz plötzlich nicht mehr.

Das war von Anfang an eine Finte glaube ich. Da es jetzt ne Menge mehr Gründe gibt (eingebrachte Diagnose z.B.) ist es mir unverständlich das die Richterin zurückrudert plötzlich. Sie wollte eher eine Einigung erzielen und alles schnell abhaken. Nicht mit mir
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#65
So, Antwort von der Beistandschaft auf das Schreiben wegen Erhöhung des Selbstbehalts wegen teurer Wohnung erhalten.

Sehr geehrter Herr Absurdistan,

Ihre Tochter fordert von Ihnen die Zahlung des Mindestunterhaltes. (Die kleine kann noch nicht mal Papa sagen)
Bei Zahlung des Mindestunterhalt liegen Sie mit Ihrem Einkommen noch 175 Euro über dem Selbstbehalt.

Eine Erhöhung des Selbstbehaltes kann nicht aktzeptiert werden.
Um den Mindestunterhalt zahlen zu können, verlangt der Gesetzgeber von dem Unterhaltsschuldner, dass dieser in einer der Größe und dem Preis nach angemessenen Wohnung lebt und ggfs. zu hohe Mietkosten durch Umzug oder Untervermietung reduziert.
Frau (H)exe teilte mit, dass Sie bereits versuchen ihr großes Zimmer unter zu vermieten.

Ich bitte Sie die Zahlung des Mindestunterhaltes aufzunehmen und den Mindestunterhalt bis zum xxxx zu beurkunden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom xxxx

Mit freundlichen Grüssen
Beistandschaft

Sind die schwer von Begriff? ICH HABE KEIN GELD! Im September wurde vor Gericht beschlossen das ich die Wohnung behalte. Ich solle es ihr ermöglichen aus dem Mietvertrag herauszukommen. Die Ex weigerte sich ein halbes Jahr strikt die Erklärung das sie raus kann zu unterschreiben. Hat natürlich keine Miete bezahlt. Nebenkosten, Stromschulden, Umbaukosten damit es überhaupt möglich ist unterzuvermieten soll ich natürlich auch noch jetzt alleine blechen. (Vermieter hat abgelehnt was dazu zu geben.)
Warum der Unterhalt von 225 Euro auf 175 Euro runter ist weiss ich nicht.

Nun ist die Frage? Soll ich vielleicht 225 Euro Mindestunterhalt titulieren und Aufstockung bei der Arge beantragen.
Problem: Mein Vater ist mit im Mietvertrag (statt Ex), wohnt aber nicht hier. Praktisch nur als Bürge.
Problem: Ich arbeiter 30 Stunden die Woche. Mein Ausbildungsabschluss wird nur in meinem Bundesland richtig anerkannt und da bei den meisten Arbeitgebern auch nicht. Wenn ich woanders auf 38,5 Stunden gehe bin ich dann als Helfer angestellt und verdiene genau so wenig. Da ja schon Elternzeit bewilligt war hat mein Arbeitgeber jemanden eingestellt der meine Spätschichten übernommen hat. Dadurch habe ich jetzt weniger Zuschläge durch Überstunden. (Es wurden ja die letzten 12 Monate berechnent)

Ich könnte wenn ich nicht Aufstockung beantrage noch den Selbstbehalt um 270 hochrechnen. Also wenn ich einen Untermieter für 300 Eure hätte. Das wären Schulden die anerkannt werden müssten, weniger Überstunden, Fahrkarte, Zuschlag für mein Rad was ich für die Arbeit brauche (50 Euro), 17 Euro Wohnung.
Ach so, Vollzeit heisst in meiner Firma 35 Stunden. Das würde aber nix bringen weil ich dann nicht mehr kranke Kollegen vertreten bräuchte und und somit auch keine Überstunden. Geht dann nicht wegen gesetzl. vorgeschriebenen Pausenregelung. ( Hab mit schwerkranken Menschen zu tun und viel Verantwortung) ausserdem ist es schon mit 30 Stunden schwer wöchentlich Umgang zu regeln und alle 2 Wochen Umgang ist bei einem 14 Monate altem Kind nicht angemessen um eine Vater-Tochter-Bindung sicher zu stellen. Meine Meinung.
Diese Masse an Problemen mit denen ich eventuell bei Jugendamt oder Arge konfrontiert werden würde machen mich gerade ganz schön kaputt.
Habe mit Skipper geskypt. Er empfiehlt den Weg der Aufstockung. Er möchte ein Rechenbeispiel noch einstellen und meint das @sorglos ebenfalls ein Experte auf dem Gebiet ist. Wurde mir auch von Ibykus empfohlen. Brauche dringend euren Rat.
lg
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#66
Solange du über dem SB liegst, eine zu große Wohnung hast und nur 30 Stunden arbeitest, sehe ich da wenig Sonne.

Deine Argumente werden weder den JA-Fluffi interessieren, noch das FamG, noch die Arge.
Zumindest die Wohnung musst du los werden um zumindest H4 beantragen zu können.

Ob es dann mit H4 klappt, kann ich aus deinen Angaben nicht raus hören.

Aber unter Mindest-KU wird es aber sicher nicht laufen.
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#67
175 Euro ist doch schon unter Mindestunterhalt. 50 Euro die mir vom Arbeitgeber überwiesen werden sind für Reparaturkosten damit die kein Dienstrad stellen müssen. Die braucht man auch wenn man den ganzen Tag beruflich Rad fährt.

Zur Wohnung. Wenn ich die Untervermiete warum muss ich die trotzdem loswerden? Vor meiner Umschulung hatte ich eine 1 Zimmerwohnung die hatte 440 warm gekostet und die haben die auch bezahlt. Warum sollten die jetzt nicht 370 ausgeben wenn ich auch noch ein Zimmer für meine Tochter brauche? Sie übernachtet schließlich einmal die Woche da. Wozu wurde in einer Umgangsverhandlung beschlossen 1 mal die Woche wenn man mir und meiner Tochter den Tag jetzt wieder nimmt. Heute Chefin gefragt. Bei 35 Stunden die Woche würde das nicht mehr klappen. Habe eigentlich überlegt noch mehr Umgang zu bekommen weil die Mutter sich einen Kontinuitätsvorteil verschafft. ( Wenn das nicht total naiv von mir ist das das klappen könnte)

Und selbst wenn. Es geht um jetzt. Jetzt hab ich die Wohnung und den Umgang. Ich kann nicht so mir nichts dir nichts eine neue Wohnung herzaubern und einen neuen Job der mehr bezahlt und besser Umgangsmöglichkeiten hat.
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#68
Das mag alles sein, nur kann ich mir nicht vorstellen, dass du mit deinen Argumenten Gehör findest.
Dafür geht es dir noch viel zu gut.
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#69
Schulden die nicht einbezogen werden hab ich ja noch garnicht erwähnt. Muss ich erst depressiv werden von dem Terror und der diskriminierung und der Verleumdungsscheisse. Nicht mehr Arbeitsfähig, Wohnung verlieren und unter der Brücke pennen oder was meinst du mit mir geht es gut genug? Eine Wohnung in HH für 2 Personen für 360 Euro warm zu finden ist unrealistisch und dreist sowas zu erwarten das die sofort da zu sein hat.
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#70
Gibt es nicht wenigstens einen Weg mir Aufschub mit der Entscheidung zu gewähren das alles zu regeln um den totalen Absturz zu verhindern. Was ist den U-Vorschusskasse? Ein halbes Jahr würde reichen.
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#71
Naja verzögern kann man ne Menge.
Du kannst deinen Brieffreund ja erstmal ne Weile hinhalten, mit diffusen Zusagen und Versprechungen, der Bitte um Fristverlängerungen und so weiter.
Dann titulierst du das, was du für richtig hältst und wartest ab, dass du verklagt wirst.
Allerdings wirst du dann bis zum Zeitpunkt der Inverzugsetzung rückwirkend verknackt.
Ob das aber ein halbes Jahr bringt ist allerdings fraglich.
Unterhalt rauf geht immer wesentlich schneller als Unterhalt runter.

Parallel solltest du auf jeden Fall schon mal ALG2 beantragen, damit der Anspruch schon festgenagelt ist.
Eine Untervermietung wäre schon mal ein wichtiger Schritt.

Die U-Vorschusskasse sorgt dafür, dass das Kind erstmal Geld bekommt.
Für dich ergibt sich daraus aber keine Atempause, denn dann hast du die an den Hacken.
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#72
Hi Abs.
Das mit der Wohnung ist mW solange unproblematisch, solange Du sie Dir leisten kannst, dh solange Du den Betrag aufbringen kannst, der über der Angemessenheit liegt. Diesen könntest Du aus den Freibeträgen für Erwerbstätige zahlen! In Deinem Fall sind das 230 € neben Grundfreibetrag von 100 €.
Bei Erwerbstätigkeit ab brutto 1500 € und Bedürftigkeit liegt der Abstand zu nacktem H4 bei max. 330 €.
Bei Teilzeit maulen die Ämter natürlich, da die Aufstockung im gleichen Maße steigt. Eine gute Umgangsregelung hilft, besonders bei der Betreuung sehr kleiner Kinder. Warum sollte nur eine Mutter bei unter Dreijährigen von der Arbeitspflicht entbunden sein? Wink
Bei Standardumgang lebt ein Kind ca. 30% des Jahres beim entfernten ET.

Der Bedarf Deiner BG liegt bei etwa 950 € (8 Tage Umgang, 50 € Fahrtkosten für Umgang, Wohnung nach Richtlinien!).
Dein Netto liegt bei etwa 1300 €.
Bereinigt um Freibeträge und KU liegt anrechenbares Einkommen bei etwa 750 €.
Aufstockung etwa 200 €.
Nach Zahlung von Warmmiete und Mindest-KU hast Du Mittel von über 800 Euro zur freien Verfügung.
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#73
(28-04-2012, 13:27)Skipper schrieb: Eine gute Umgangsregelung hilft, besonders bei der Betreuung sehr kleiner Kinder. Warum sollte nur eine Mutter bei unter Dreijährigen von der Arbeitspflicht entbunden sein? Wink

Sehe ich genau so. Nur kann sie das weil sie in Eltrnzeit ist. Die kann ich ja nicht beantragen. Da die Mutter nicht mal 2 Übernachtungen in Folge erlaubt wenn ich Urlaub habe, überlege ich sowieso den Umgang Gerichtlich weiter auszubauen. Bei der letzten Übergabe hat sie mir Freudestrahlend berichtet das sie ihre Kinder die hälfte der Ferien hat. Die Äußerung hat mich sehr wütend gemacht. Hoffe sie hats nicht gemerkt

http://blog.beck.de/2012/04/18/35-stunde...chen-nicht
Interresante Diskussion. Später geht es noch um Wechselmodell. Darum ob es gegen den Willen der Mutter durchgestzt werden kann.
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#74
Du nimmst Dir 'Elternzeit' ganz einfach über Teilzeit... und läßt auffüllen.Big Grin
Unbürokratisch, wirkungsvoll, dem Kindeswohl entsprechend.

Solange Mindest-Ku gezahlt wird, hat man von der Familienrechtsmafia recht wenig zu befürchten.

Im SGB wirst Du für viel Umgang 'belohnt', im Familienrecht dagegen bestraft.
.
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#75
Im Detail.

Gesetzt:
Einkommen Brutto 1900 €,
Umgang an 8 Tagen/Monat, Kind Teil der BG
Miete gem. Fachanweisung zu § 22 SGB II des Jobcenter HH,
ungünstig angenommen: 1-Personen-Haushalt anerkannt, (evtl. später 2 Personen, wenn Kind größer),
titulierter Mindest-KU 225 €.


Bedarf:
374 € Vater
58 € Kind für 8 Tage Umgang (RL 219 €)
50 € Reisekosten für Umgang
470 € Warmmiete (1 Personenhaushalt)
---
952 € Grundbedarf

Einkommen:
1900 € Brutto
1300 € Netto (etwa)
-100 € Grundfreibetrag
-230 € Freibetrag für Erwerbstätige mit min einem Kind im Haushalt
-225 € Mindest-KU
---
745 € anrechenbares Einkommen

Bedarf gegen Einkommen:
952 €
-745 €
---
207 € Leistungsanspruch, 'Aufstockung'

Ergebnis:
1300 € Netto
207 € Aufstockung
---
1507 € Gesamt-Zufluß
-470 € Miete
-225 € KU
---
812 € zum Leben für Vater mit Kleinkind (Miete und KU bereits bezahlt!!!)
.
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