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Verzögerung Umgangsrechtsverfahren
#3
Hallo Pistachio,

vielen Dank für deine Antwort
(07-03-2012, 18:21)Pistachio 00 schrieb: Hallo,

ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG
Das klingt doch schonmal nicht schlecht.
(07-03-2012, 18:21)Pistachio 00 schrieb: Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html
Das ist mir klar, nur will ich eben nicht NOCH 5 Wochen auf einen Termin warten, der dann wahrscheinlich eh wieder verschoben wird, ohne zumindest die theoretische Chance zu haben, meinen Sohn zu sehen.
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RE: Verzögerung Umgangsrechtsverfahren - von mischka - 07-03-2012, 18:47
RE: Verzögerung Umgangsrechtsverfahren - von Ibykus - 09-03-2012, 09:25

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