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Verzögerung Umgangsrechtsverfahren
#2
Hallo,

ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG

Zitat:Ich habe meinen Sohn seit Mitte November nicht mehr gesehen
Damit ist erst einmal zweifellos eine Eilbedürftigkeit begründbar.
Das muss Dir aber Deine Anwältin beantworten!

Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html

"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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RE: Verzögerung Umgangsrechtsverfahren - von Pistachio 00 - 07-03-2012, 18:21
RE: Verzögerung Umgangsrechtsverfahren - von Ibykus - 09-03-2012, 09:25

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