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Unterhaltsberechnung
#51
Hallo liebe Forumsgemeinde!

Kurzes Update: Gestern war ich zum Gespräch bei unserer RA.
Sie hat in die Beschwerdebegründung schon mal den Vorfall von letzter Woche mit der EXE und meiner Arbeitsstelle mit aufgenommen.

Dies hat zwar mit dem eigentlichen Beschwerdeverfahren nichts zu tun, sie sagte aber, daß sie das extra mit reingenommen habe, da die Gegenseite meinem Mann ja den Selbstbehalt unter 950€ kürzen will, mit der Begründung, wir würden ja zusammen in einer Ehe leben und gemeinsam wirtschaften, und ich könnte ja für meinen Mann mit aufkommen.

Da ich demnächst ja vollkommen ohne eigenes Einkommen dastehe, kann ich ihn logischerweise nicht mitversorgen, sondern er muss ja leider noch für mich mit aufkommen. Somit ist eine Kürzung seines SB´s nicht mehr möglich, da diesen Umstand auch die KM herbeigeführt hat.

Hoffe, wir bekommen das auch so durch.


Nunja, die Anwältin war gerade noch dabei, mir die weitere Vorgehensweise zu erklären, also das die Gegenseite jetzt vom OLG nochmal eine Frist gesetzt bekommt, zu unserer Beschwerdebegründung Stellung zu nehmen, und das danach das OLG dann prüfen wird, ob unserer Beschwerde überhaupt statt gegeben wird, oder ob die Beschwerde einfach im schriftlichen Verfahren abgelehnt wird. Sie sagte mir auch, dass wenn unserer Beschwerde stattgegeben wird, es noch ca. 2-3 Monate dauern würde, bis die Verhandlung stattfindet.

Auf einmal ging die Türe auf, und die Vorzimmerdame kam mit einem Schreiben vom OLG herein, unseren Fall betreffend. Termin wurde vom OLG schon auf den 05. Juli 2012 bestimmt. Gegenseite hat jetzt Frist für

a) eine Stellungnahme zu unserer Beschwerdebegründung bis zum 29.06.2012

b) Mitteilung an das OLG bis zum 20.06.2012, ob für Juli 2012 von der Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird,

Unsere Anwältin hatte ja die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beantragt. Wir zahlen ja weiterhin nur die alte KU-Höhe, und nicht die in der 1. Instanz neu vom AG-Richter festgelegte Höhe.

Die Anwältin meinte, daß das äußerst positiv für uns wäre, denn wäre das OLG der gleichen Auffassung wie das AG, hätten sie unsere Beschwerde einfach auf dem schriftlichen Weg abgelehnt, und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung genauso.

Sie sagte, dass es ein gutes Zeichen sei, daß das OLG die Gegenseite dazu auffordert, schriftlich mitzuteilen, daß ab Juli 2012 von Zwangsvollstreckungsmassnahmen abgesehen wird, und daß es auch äußerst positiv sei, daß das OLG schon einen Termin festlegt, ohne die Stellungnahme der Gegenseite zu unserer Beschwerde abzuwarten.

Bin da ja immer noch ein bißchen skeptisch. Können wir das wirklich so positiv sehen, wie die Rechtsanwältin mir das versuchte, zu verkaufen? Bis jetzt ist die EXE mit ihren Lügen, Intrigen und Verleumdungen halt immer durchgekommen. Sind daher ein bissel vorsichtig. Wollen nicht zu euphorisch sein, und dann kommt am 05. Juli 2012 der große Rückschlag.

Unsere Anwältin hat ja auch beantragt, dass die EXE die ganzen Kosten tragen soll. Aber ich denke die Chancen, dass durchzubekommen, sind wohl nicht sehr hoch.
Wie ist das eigentlich, selbst wenn jetzt ein niedrigerer KU rauskommen sollte? Dann hätte die EXE ja eigentlich den Prozess verloren, und müsste die Kosten alleine tragen. Der Auffassung war zumindest gestern abend mein Mann. Ich sehe das ein bißchen anders:
Ich befürchte jetzt, dass das ganze in dem Verfahren dann auf einen Vergleich hinausläuft, und dann würden die Kosten doch geteilt werden, oder? Oder wie ist da die Vorgehensweise? Wie werden die Kosten in der Regel bei einem Vergleich aufgeteilt?

Wobei mir die Variante eines Vergleiches und der geteilten Kosten immer noch lieber ist, wie wenn ein höherer KU rauskommt, mein Mann somit den Prozess verloren hat, und wir alle Kosten alleine tragen müssen.
Nur, ungerecht ist es schon, oder?
Höherer KU = Papi hat verloren, und darf alle Kosten alleine tragen.
Niedrigerer KU = Vergleich = Kosten werden zwischen KV und KM geteilt.

Nunja, mal abwarten, Anwältin hat ja auch einen neuen Antrag auf VKH gestellt, und Beschwerde gegen die Ablehnung des alten VKH-Antrages eingelegt.

Aber insgesamt: Hättet Ihr auch so ein positives Gefühl wie die Anwältin? Bin da ja nicht so sicher. Huh

LG, Familienmensch. Heart
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#52
Hallo Jungs,

haben den Beschluss für die VKH für den zweiten Rechtszug bzgl. der Beschwerdeeinreichung beim OLG erhalten.

Und siehe da: Meinem Mann wurde glücklicherweise für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG VKH bewilligt, da Aussicht auf Erfolg besteht. Big Grin

Wir sind natürlich überglücklich, verstehen den Beschluss jedoch nicht so ganz. Blush

Ich stelle mal den Teil, der sich uns nicht so ganz erschliesst, hier ein, und stelle dann unsere Fragen:


OLG Koblenz Beschluss in der Familiensache X gegen meinen Mann,
blablabla, wegen Kindesunterhalt

hat der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz durch die Vorsitzende RichterIN am OLG Name, den Richter am OLG Name und die RichterIN am AG Name am 25.06.2012 beschlossen:

Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 31.05.2012
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt, soweit er in Abänderung des Beschlusses - Familiengerichts - Montabaur vom 27.03.2012 die Abweisung des Antragstellers und eine Abänderung der Urkunden des JA Montabaur vom XX.XX.XXXX (Urk.-Reg.-Nr.XXX/XXXX) bzw. vom XX.XX.XXXX (Urk.-Reg.-Nr. XXX/XXXX) ab November 2011 begehrt. Die Bewilligung für das Abänderungsbegehren wird der Höhe nach auf einen mtl. Unterhaltsbetrag von 163,00€ beschränkt (§113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei XY beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. (§113 Abs. 1 FamFG, §114 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war im genannten Umfang zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind dem Beschwerdeführer nicht möglich.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint hinsichtlich des Umfangs der Bewilligung nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Abänderung des Beschlusses vom 06. März 2012 und die Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers begehrt, hat sein Begehren Aussicht auf Erfolg.

In der erstinstanzlichen Entscheidung wurde übersehen, dass der weitere vorhandene Titel vom XX.XX.XXX - vorgelegt mit dem Widerantrag vom 21.02.2012 - den Kindesunterhalt bereits auf 100% des Regelbetrags (ab der 2. Altersttufe [u]ohne[u] Abzug von Kindergeld) tituliert.

Nach §36 Abs. 1 Nr. 3 EGZPO ist eine Abänderung eines dynamischen Titels, wonach Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten ist, nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt vielmehr ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist gemäß §36 Nr. 3a EG ZPO zu berechnen und ergibt in der streitbefangenen Urkunde umgerechnet auf den XX.XX.XXXX den Mindestunterhalt zu 100%. Die Dynamisierung des Titels besteht sodann fort, sodass im September 2011 für den damals 12-jährigen Antragsteller ein Betrag von 334€ mtl. an Kindesunterhalt geschuldet war.
Der in vorliegendem Verfahren gestellte Antrag des Antragstellers bezifferte sich auf nur 280,00€ mtl. und liegt mithin unter dem vorgenannten Betrag. Sein Begehren war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Der widerklagend gestellte Antrag des Beschwerdeführers in der ersten Instanz zielt auf Abänderung des bestehenden Titels und ist nach §238 FamFG zulässig. Allein durch die Geburt weiterer Kinder ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, sodass der Antragsgegner eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann.

Unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers hat sein Begehren auf Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung jedoch nur bis zu einem Betrag von 163,00€ mtl. Aussicht auf Erfolg.

Dann kommen halt die Begründungen, warum die Schuldverpflichtung für den PKW anerkannt wird, und warum andere nicht anerkannt werden.

... Weiter gehts:

Der Bedarf aller Kinder, geht man vom Mindestunterhalt aus, beläuft sich auf 765,50€. Für das einzelne Kind steht somit nur eine Quote von 48,86% des jeweiligen Mindestunterhalts aus dem verfügbaren Einkommen des Antragsgegners von 374€ zur Verfügung.

An Kindesunterhalt kann damit für den Antragsteller ein Betrag von 163€ (334*48,86%) gezahlt werden.

Für seine Beschwerde war insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Unterschriften der 3 Richter.

Also verstanden haben wir schon, das die VKH nur für einen mtl. Streitwert (KU) in Höhe von 163,00€ bewilligt wurde, und nicht, wie von meinem Mann beantragt, vollumfänglich.

Was uns hier jetzt verwirrt ist die Aussage unserer RA, mit der wir tel. schon Rücksprache gehalten haben. Die teilte uns nämlich mit, das wenn wir uns mit dieser Beschränkung einverstanden erklären, keine weiteren Kosten auf uns zukommen würden. Sollte im Beschwerdeverfahren, was auf Mitte August 2012 verschoben wurde, ein höherer KU rauskommen, bräuchten wir auch aus der Differenz zwischen 163,00€ und dem höheren KU die Kosten nicht selbst zu zahlen.

Sollten wir mit der Einschränkung der VKH auf 163,00€ aber nicht einverstanden sein, und wir auf die vollumfängliche VKH bestehen, würde im Verfahren nur für den Streitwert von 163,00€ die VKH greifen, und wir müssten eine evtl. Differenz aus eigener Tasche drauf legen.

HuhHuhHuh

Stimmt die Aussage der RA so? Können wir das so "blind" glauben?

Muss dann nicht rückwirkend die Ablehnung der VKH für die 1. Instanz zurück genommen werden, weil der Richter am AG den Titel nicht richtig berücksichtigt hat und eine falsche Berechnung vorgenommen hat?
Lt. unserer Anwältin nicht. Aber der Richter hat doch falsche Tatsachen zu Grunde gelegt, und kam somit zu seinem Ergebnis, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Kann uns mal jemand bitte die Ausführungen bzgl. des alten Titels verständlich erklären? Insbesondere interessiert uns der Satz:
Sein Begehren war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Was bedeutet das denn? War die ganze Klage unzulässig?

Weiterhin meinte unsere RA, dass wir davon ausgehen können, dass wir dann künftig nur noch die 163,00€ KU bezahlen bräuchten, denn für die Entscheidung VKH müsste das Gericht schon mal eine kleine Überschlagsberechnung durchführen. Und die hätten im eigentlichen Beschwerdeverfahren zu 99,9% noch nie den Unterhalt anders berechnet als für den Beschluss bzgl. der VKH.

Kann man dem auch so glauben?

Es wäre schön, wenn uns der ein oder andere mal die o.g. Passagen verständlich erklären könnte, und falls Ihr noch Tipps haben solltet, sind wir natürlich für jede Info dankbar.

LG, Familienmensch. Heart
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#53
Hallo Familienmensch,
wenn deine Anwältin Beschwerde wegen der alten VKH mit in ihr Beschwerdeschreiben aufgenommen hat, wurde dieser mit sicherheit nicht angenommen.

Auf eine VKH Ablehnung muss innerhalb einer 1-Monatsfrist eine "sofortige Beschwerde" eingereicht werden. Das wurde nicht gemacht und hat nichts in dem Beschwerdeschreiben an das OLG zu suchen. Das müsste die Anwältin wissen. Unzulässig bedeutet einfach Frisst verpasst!
Zwar hat dein Anwalt die Frist verpasst und nicht du, aber was er verbockt musst du ausbügeln.

Eigentlich eine Unverschämtheit dass einerseits nur Anwälte rechtsverbindliche Auskunft geben dürfen, aber dann alles wieder an den Bürgern lastet

Neue Tatsachen kann man später nicht einbringen, auch nicht dass der Richter Beweise nicht berücksichtigt oder absichtlich nicht annimmt. Dafür muss man innerhalb von 2 Wochen
( keine Monatsfrist!!) nach Erhalt des Beschlusses eine Anhörungsrüge nach §321 ZPO einreichen ( Achtung: unklar ist ob das Datum des Eingangs in der Kanzlei gilt oder wann du den Beschluss siehst ). Ist mir leider auch passiert ( hinterher ist man immer schlauer, leider ).

Mehr weiß ich im Moment nicht
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#54
(03-07-2012, 03:05)DUS schrieb: ... Unzulässig bedeutet einfach Frisst verpasst!
Zwar hat dein Anwalt die Frist verpasst und nicht du, aber was er verbockt musst du ausbügeln...


Guten Morgen DUS,

der Satz:

"Der in vorliegendem Verfahren gestellte Antrag des Antragstellers bezifferte sich auf nur 280,00€ mtl. und liegt mithin unter dem vorgenannten Betrag. Sein Begehren war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.",

bezog sich doch auf den Antragsteller, sprich, auf den Sohn meines Mannes, stellvertreten durch die KM, die mehr KU für Sohnemann haben möchte. Oder haben wir da was falsch verstanden?

Danke trotzdem schon einmal für Deine Antwort.

LG, Familienmensch. Heart
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#55
Hallo,

Zitat:bezog sich doch auf den Antragsteller, sprich, auf den Sohn meines Mannes, stellvertreten durch die KM, die mehr KU für Sohnemann haben möchte. Oder haben wir da was falsch verstanden?

es bezog sich schon auf den Sohn, aber was der Satz genau bedeuten sollen, kann ich nicht entschlüsseln. Leider kann ich dir da nicht helfen.

Vielleicht verstehen das Andere besser
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#56
Moin

Solange Dein Mann als Gerichtsbeschluss nicht weniger Unterhalt zu zahlen verlangt als 163€, wird ihm VKH gewährt. Nur bis zu diesem Betrag hinab sieht das Gericht Chancen, den Prozess zu "gewinnen" und knüpft daran die Bewilligung von VKH. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Gericht diesen Betrag für KU als gerechtfertigt ansieht. M.E. sowas wie eine Tendenz bzw. Vorentscheidung.

Mit den 163€ ist also nicht die VKH gemeint, sondern der möglicherweise zukünftig zu zahlende KU. Eure RA hat m.E. also völlig Recht mit ihrer Aussage, dass Dein Mann zustimmen soll.

Gruss oldie
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#57
Hallo Oldie,

danke für Deine Antwort. Ja, wir sehen es ja auch als eine Art "Vorentscheidung", dass das OLG anscheinend der Meinung ist, mein Mann bräuchte nicht mehr wie 163,00€ KU zahlen.

Das wäre ja schon ein Erfolg für uns, denn z. Zt. zahlt mein Mann 180,00€ KU, und das AG hat in der 1. Instanz einen neuen KU in Höhe von 260,00€ festgelegt. Dagegen hat mein Mann Beschwerde eingereicht. Und wenn mein Mann die 163,00€ tatsächlich im Beschwerdeverfahren durchsetzen kann, wäre das ein riesiger Erfolg für ihn/uns, sind immerhin 97,00€ weniger, wie vom AG in der 1. Instanz errechnet. Tongue

Wir haben der Rechtsanwältin auch schon mitgeteilt, das mein Mann mit der Beschränkung der VKH bis zum Streitwert von 163,00 € mtl. einverstanden ist. Wir haben ihr auch mitgeteilt, dass mein Mann mit dem KU in Höhe von 163,00€ einverstanden wäre.

Sie wollte dies dem OLG auch vorab (die Verhandlung der eingereichten Beschwerde ist Mitte August) so mitteilen, also das mein Mann mit der errechneten KU-Höhe von 163,00€ einverstanden wäre. Sie meinte, dies würde auch immer ein gutes Bild abgeben, wenn man sich schon vor der Verhandlung mit der vom OLG errechneten Höhe einverstanden erklären würde.


Meine Frage hatte ich glaube ich ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Blush

Uns hat es gewundert, das die Rechtsanwältin uns mitgeteilt hat, das wenn mein Mann sich mit der Beschränkung der VKH auf einen Streitwert von 163,00€ mtl. KU einverstanden erklärt, dann auch keine Kosten auf ihn zukommen, wenn in der Verhandlung wider Erwarten nun doch ein höherer KU, z.B. von 200,00€ rauskommt.

Wir sind davon ausgegangen, das die VKH in jedem Fall nur bis zu einem Streitwert von KU-Höhe mtl. 163,00€ greift, und wenn nachher z.B. dann doch 200,00€ rauskommen, wir aus der Differenz (z.B.37,00€ * 12 = Streitwert), die Kosten selbst tragen müssten.

Die Anwältin sagte uns, das dies nur dann der Fall sei, wenn mein Mann mit dem Beschluss der Beschränkung der VKH des OLG´s nicht einverstanden sein sollte, und weiterhin auf die vollumfängliche VKH pochen würde.
Wenn mein Mann sich jetzt mit der Beschränkung einverstanden erklären sollte, bräuchte er keine Kosten zu tragen, auch dann nicht, wenn ein höherer KU wie 163,00€ rauskommen sollte.

DIES wundert uns, und wir sind uns nicht sicher, ob die Aussage der Anwältin so stimmt. Konnten da auch leider per Google nichts zu finden.

Und dann war da ja auch noch die Aussage mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (der KU-berechtigte Sohn) auf höheren KU, und der Unzulässigkeit. Dürfen wir das so verstehen, das die von der KM eingereichte Klage auf höheren KU von vornherein unzulässig gewesen ist?

Dann haben wir auch noch eine Frage zum Thema Gerichtskosten. Das erste Gerichtsverfahren bzgl. der von der KM eingereichten Klage fand bereits Anfang März 2012 statt. VKH wurde für die 1. Instanz abgelehnt, im Urteil wurden meinem Mann die kompletten Kosten auferlegt, da er diese ja "verloren" hatte. (Erhöhung KU von 180,00€ auf 260,00€).
Wir haben bis heute noch keine Rechnung über die Gerichskosten erhalten. Wie lange dauert es in der Regel, bis die Rechnung der Gerichtskosten bei uns eingeht? Warten die, bis das Verfahren beendet ist und ein endgültiges Urteil gesprochen ist?
Wir hatten eigentlich mit der Kostenrechnung so ca. 4-6 Wochen nach Ende des ersten Verfahrens gerechnet, bis heute aber nichts erhalten. Ist das normal?

Nachfragen beim AG wollen wir ja auch nicht. Bekanntlich soll man schlafende Hunde nicht wecken! Angel

Vielen Dank für Eure Antworten.

LG, Familienmensch. Heart
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#58
Moin

So wie ich es verstehe, berechnet sich der Streitwert aus dem Vortrag der Parteien - nicht aus dem schlussendlichem Beschluss/Urteil des Gerichtes. Von daher halte ich die volle Deckelung durch VKH für richtig. Das OLG hat den oberen Steitwert der Gegenseite mit 163€ angesetzt. Ist Dein Mann damit einverstanden, existiert einfach kein Streitwert.

Die Schlussfolgerung, dass eine Klage auf höheren KU unrechtmässig ist, ist falsch. Selbstverständlich kann immer und jederzeit Klage auf den Mindest-KU erfolgen. Fraglich ist aber die Erfolgsaussicht. Der zuvor gültige Titel bezog sich auf 100% des Regelbetrages - die eingeklagten 280€ liegen jedoch darunter. Daher erkannte das Gericht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollstreckung des ursprünglichen Titels im Antrag der Gegenpartei nicht als primäres Ziel verlangt wurde und die 280€ als Sekundärziel definiert wurden. Vielmehr wurde ein geringerer Betrag gefordert, als rechtens bereits per Urkunde zustand. Einfach nur dumm, so vorzugehen.

Gruss oldie

PS: Vielleicht ist das jetzt sowieso alles Schnee von gestern.
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#59
Hallo Oldie,

nein, leider ist es noch nicht Schnee von gestern. Die Verhandlung wurde abermals vertagt, da die RA der KM mal wieder verhindert war. Die erste Verhandlung war ja auf den 05.07.2012 angesetzt, mehrfach schon verschoben. Eigentlich sollte am 02.08.2012 die Verhandlung sein, ist nun wieder um zwei volle Wochen auf den 16.08.2012 verschoben.

Leider müssen wir uns also noch etwas in Geduld üben.

Vielen Dank für Deine Erklärungen und Ausführungen. Blicke nun doch etwas klarer...Wink

Selbstverständlich werde ich Euch über den Ausgang informieren.
Wünschte, wir hätten dies schon hinter uns.
Bin ja doch sehr gespannt, ob langsam auch mal das Glück auf unserer Seite ist, und nach der Kontaktaufnahme mit dem ältesten Sohn meines Mannes (s. meinen Thread: Kind will wieder Kontakt), sich bei dem zweitältesten meines Mannes sich auch alles zum Guten wendet, wenigstens in finanzieller Hinsicht.

Haben ja die Hoffnung, das auch diesem Sohn in ein paar Jahren ein Licht aufgeht, wer den Kontakt verhindert hat, und das auch er seine Konsequenzen daraus zieht, und eines Tages vor unserer Türe steht.

Aber gut, dies ist ein anders Thema. Also, wir werden uns noch bis zum 16.08.2012 gedulden, und ich werde Euch informieren, sobald eine Entscheidung gefallen ist.

LG, Familienmensch. Heart
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#60
Hallo, habe bezüglich zu unserer KU-Verhandlung Mitte August jetzt doch noch einmal eine Frage.

Und zwar, für den ältesten Sohn meines Mannes musste mein Mann bis jetzt ja keinen KU zahlen, da der Junge in einer Pflegefamilie lebte. Und da wurde die KU-Verpflichtung nach der sog. Kostenbeitragsrechnung erstellt, und da mein Mann ja Mangelfall ist, brauchte er für den Großen nichts zahlen, weil ja dann für den Zweitältesten, um den es jetzt in der KU-Verhandlung geht, weniger gezahlt worden wäre. Und das ist so wohl nicht vorgesehen. Also der KU nach der Kostenbeitragsrechnung ist nachrangig vor dem regulären KU.

So, der Große ist ja jetzt Ende Juli in seine eigene Wohnung gezogen, und beginnt ein sog. EQJ (Berufseinstiegsqualifizierungsjahr). Die Betreuerin hat uns das jetzt auch noch einmal genau erklärt. Das EQJ zählt momentan noch nicht zur Ausbildung, sondern soll eine Vorbereitung für die Ausbildung sein. Wenn der Chef des Sohnes in einem Jahr der Meinung ist, das der Sohn auch von den schulischen Leistungen her gut genug ist, dann bekommt er dieses EQJ rückwirkend angerechnet, und er würde nächstes Jahr dann direkt mit dem 2. Ausbildungsjahr weitermachen. Sind die schulischen Leistungen nicht gut genug, beginnt er nächstes Jahr regulär die Ausbildung im 1. Ausbildungsjahr (dieses wird praktisch dann wiederholt, da er bereits jetzt im EQJ ganz normal die Berufsschule besucht, mit den regulären Azubis.).

So, am Mittwoch war ich beim JA, weil ich dort noch Dinge für den Großen klären musste. Diese sagten mir dann, das mein Mann ab dem 01.08.2012 auch für den Großen unterhaltspflichtig ist, da er ja aus der Jugendhilfemaßnahme draußen ist.

Sohn bekommt also von der Agentur für Arbeit für das EQJ einen mtl. Betrag anstelle einer Ausbildungsvergütung. Dann müssen wir ihm noch das Kindergeld weiterleiten, und er bekommt die Halbwaisenrente. Dann hat die Betreuerin mit ihm noch einen Antrag auf Wohngeld, und einen Antrag auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) gestellt. Diese Anträge laufen noch.

So, das JA sagte nun zu mir, das die Anträge auf Wohngeld und BAB sowieso abgelehnt werden würden, die müssten nur "pro Forma" gestellt werden, weil er vorher sonst keinen Antrag auf Hartz4 stellen könne. Und das JC tritt logischerweise an meinen Mann ran, da Sohn ja noch "U25".

Habe vorhin dann mit unserer RA tel. Weil am 16.08. ja die KU-Verhandlung wg. dem zweiten Sohn ist. Und bis jetzt lassen die Gerichte den ganz großen ja außen vor, da bis jetzt noch kein KU für ihn gezahlt werden musste.

Uns soll es ja egal sein. Die zu verteilende Masse ändert sich nicht. Und uns ist es wurscht, ob wir eine Überweisung an die KM von dem Zweitältesten vornehmen, oder ob wir die zu verteilende Masse für beide Jungs aufteilen müssen, und da zwei Überweisungen machen müssen. (Bzw. würden wir jetzt eigentlich sehr gerne für den ganz großen auch zahlen, denn dadurch würde die KM des zweiten ja ziemlich doof gucken, wenn sich ihre Summe nun nochmals verringert.)

So, die Anwältin sagte nun, bis die ganzen Anträge auf Wohngeld und BAB nicht bearbeitet sind, und wir nicht genau wissen, was der Junge mtl. an eigenem Einkommen zur Verfügung hat, wird das Gericht ihn auch weiterhin nicht berücksichtigen. Dann würde jetzt im August halt ein Betrag für den Zweiten festgelegt, und wenn dann das JC irgendwann mal an uns rantreten sollte, müsste mein Mann eine Abänderungsklage bei Gericht einreichen, das praktisch der KU, der jetzt gerade festgelegt wird, wieder abgeändert wird. Dies würden wir eigentlich gerne umgehen, denn wir sind ja auch froh, wenn dieser ganze Zirkus mal ein Ende hat.

Bzw. sagte die RA auch, das das sowieso nur bis zur Vollendung des 18. LJ gelten würde, denn danach wäre der zweite Sohn vorrangig, weil der ganz große dann halt schon 18 ist. Ist noch ein halbes Jahr bis dahin.
Was ist denn hier mit der Privilegierung? Gilt die da nicht? Ich hatte ja mal im BGB nachgelesen. Privilegiert sind Kinder bis zum 21. LJ, die sich in einer anerkannten Schulausbildung befinden, und im Haushalt eines Elternteils wohnen.

Nunja, tut er ja nicht mehr. Wohnt im eigenen Haushalt, und ob das EQJ als Schulausbildung gilt, weiß ich nicht. Würde aber mal vermuten, das ja.

Kennt sich da jemand von Euch mit aus? Ist es tatsächlich so, das ab dem 18. Geburtstag für den Jungen sowieso Schluss ist, weil er nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt? Gilt er somit nicht als privilegiert?

UND: Interessiert das das JC? Denn die Anwältin sagte auch, das das JC sowieso keinen KU von meinem Mann fordern könne, da der Junge mit dem Geld vom EQJ, dem Kindergeld und der Halbwaisenrente sowieso über dem Mindest-KU liegt, und somit keinen Anspruch auf KU hat. Bin ja mal gespannt, was das JC dazu sagt. Ich bezweifel, das die das auch so sehen.

Wer sich damit auskennt, und uns Tipps geben kann, würden wir uns sehr drüber freuen. Möchten eigentlich ungern nach Abschluss dieser Verhandlung selbst ein zweites Verfahren wg. Abänderung des KU in Gang bringen.

LG, Familienmensch. Heart
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#61
Hallo Familienmensch,

ich hab mich gerade gefragt warum euer Anwalt dem Gericht nicht ein Schreiben schickt das der älteste Sohn auch ab dem 01.08.2012 mit berücksichtigt werden muss damit ihr nicht zwei Verfahren laufen habt.
Normal müsste der Termin am 16.8 ersteinmal nicht stattfinden es sei denn bis dahin ist die Wohngeldsache und das BAB geklärt.
Sicherlich ist es für ihn einfach zu sagen dann machen wir eine Abänderungsklage klar dann bekommt der gute Mann wieder Geld.

Könnt ihr denn herausbekommen wieviel der Sohnemann vom Arbeitsamt bekommt und wieviel das mit dem Kindergeld zusammen ist? Das Kindergeld wird ja nur zur hälfte angerechnet.
Er wohnt ja in seiner eigenen Wohnung damit müsste er doch einen höheren Bedarf haben.

Und da es sich um eine Schulausbildung handelt ist er meiner Meinung nach priveligiert.

Bin mal gespannt was die Experten hier sagen.

Nicole
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#62
Hallo,

also wir wissen, das der Sohn vom Arbeitsamt für das EQJ 216,00€ mtl. erhält. Dann kommt noch die Halbwaisenrente mit ca. 193,00€ dazu, und auch das Kindergeld mit 184,00€. Wieviel er an Wohngeld, BAB oder aufstockend Hartz4 bekommt, wissen wir nicht. Ist leider auch noch nicht in Erfahrung zu bringen, da sich die Ämter am Streiten sind, wer überhaupt zahlen muss. Dürfte sich aber nicht um allzu viel handeln. So ca. 80-100€, egal welche von den drei Leistungen das jetzt ist.

Das die 216,00€ EQJ und das Kindergeld von 184,00€ nur zur Hälfte angerechnet werden, hat die Anwältin uns schon gesagt.

Sie will es dem OLG auch schriftlich mitteilen, das ab dem 01.08.2012 der Sohn grundsätzlich mit berücksichtigt werden muss. Das Schreiben an das OLG ist schon in Arbeit. Sie macht sich da halt nur keine Hoffnungen. Die Anwältin geht davon aus, das das OLG den Jungen erst dann berücksichtigt, wenn die genauen Zahlen vorliegen, was er denn so an Einkommen bekommt. Bzw. geht sie davon aus, das er dann auch weiterhin nicht berücksichtigt wird, da er mit seinem eigenen Einkommen über dem Mindest-KU liegt und somit keinen Anspruch mehr hätte.

Ich bezweifel halt nur, das das JC das genauso sieht. Ich glaube nicht, das die auf den Mindest-KU abstellen. Denen ihre Vorgaben sind ja nur: U25 und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Oder verlangt das JC nur bis Mindest-KU?

Sorry, bin da schon so lange draußen, und da hat sich ja auch soviel geändert, das ich mir da nicht sicher bin, wie das JC das sieht.


Naja, also die Anwältin wollte jetzt auf alle Fälle das OLG anschreiben und denen mitteilen, das grundsätzlich eine weitere Unterhaltsverpflichtung dazu gekommen ist.

Sie hatte dem OLG ja im Vorfeld schon mitgeteilt, das wir mit einem Vergleich in Höhe des KU, der in der Berechnung der VKH ermittelt wurde, einverstanden seien.
Sie sagte uns heute dann, das sie in dem Termin dann versuchen wird, wenn es zu dem Vergleich kommen sollte, das ein Passus eingebaut wird, was passiert, wenn wir tatsächlich für den großen Sohnemann noch Unterhalt zahlen müssen, das wir dann nicht nochmals vor Gericht müssen. Dann wäre das schon im Vergleich verankert. Bin schon gespannt, ob das so funktioniert.


Ich denke eigentlich auch, das das EQJ als Schulausbildung anerkannt werden müsste, und auch, das der Junge auf Grund der eigenen Wohnung und den damit verbundenen höheren Kosten privilegiert sein müsste. Aber das BGB schließt auf das "Wohnen bei einem Elternteil" ab. Hört sich da halt anders an.

Kann uns niemand weiterhelfen? Keiner Ahnung von diesem Themenkomplex? (Diese Fallkonstellation kommt sicherlich auch nicht allzu häufig vor.)

LG, Familienmensch. Heart
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#63
Hallo,

(03-08-2012, 22:49)familienmensch schrieb: Das die 216,00€ EQJ und das Kindergeld von 184,00€ nur zur Hälfte angerechnet werden, hat die Anwältin uns schon gesagt.

Das ist Blödsinn!
Kind lebt in eigenem Haushalt. Wem sollte denn da das Geld auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden?

Zitat:also wir wissen, das der Sohn vom Arbeitsamt für das EQJ 216,00€ mtl. erhält. Dann kommt noch die Halbwaisenrente mit ca. 193,00€ dazu, und auch das Kindergeld mit 184,00€. Wieviel er an Wohngeld, BAB oder aufstockend Hartz4 bekommt, wissen wir nicht. Ist leider auch noch nicht in Erfahrung zu bringen, da sich die Ämter am Streiten sind, wer überhaupt zahlen muss. Dürfte sich aber nicht um allzu viel handeln. So ca. 80-100€, egal welche von den drei Leistungen das jetzt ist.

Wenn das so ist, dann ist der Bedarf des Kindes von 670,-€ monatlich gedeckt. Es kann keine weiteren Unterhaltsansprüche an die Elterrn stellen.

Zitat:Und da es sich um eine Schulausbildung handelt ist er meiner Meinung nach priveligiert.

Nein, da es nicht im Haushalt eines Elternteils lebt. Dies wäre unbedingte Voraussetzung für eine Privilegierung nach 1603 II.

Also, sobald das Kind volljährig wird steigt der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Sohn auf 1150,-€. Es besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Der Unterhalt des minderj. Kindes ist vorrangig abzuziehen.

Zitat:Ich bezweifel halt nur, das das JC das genauso sieht. Ich glaube nicht, das die auf den Mindest-KU abstellen. Denen ihre Vorgaben sind ja nur: U25 und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Das JC kann nur Ansprüche auf sich überleiten, die sich im Rahmen des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs aus dem BGB ergeben.
Daher würde ich einer Forderung des JC gelassen entgegensehen.

Gruß!
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#64
Hallo Eifelaner,

danke für Deine Antwort.

Ich hatte es ja auch so im BGB gelesen, das das Leben im Haushalt eines Elternteils Voraussetzung ist, das der Junge privilegiert ist. Ich hatte halt nur die Hoffnung, das ich das BGB bisschen falsch verstanden habe. Ist leider wohl nicht so.

Die Anwältin hatte das mit der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes und des EQJ´s auf die Berechnung der staatlichen Hilfen bezogen, also Anrechnung bei Ermittlung des Einkommens bei HartzIV-Berechnung.

Naja, aber ist schon beruhigend zu wissen, das das JC da von uns nichts mehr wollen kann. Also wir wären ja bereit, die Masse an Geld, die zu verteilen ist, auch auf beide Jungs aufzuteilen. Soll ja keiner bevorzugt werden. Aber das hätte wohl bedeutet, das bei unserer Verhandlung jetzt schon wieder kein Urteil gefällt werden könnte.
Und da sich das Ganze jetzt schon fast ein Jahr zieht, hätten wir das Verfahren doch gerne endlich mal abgeschlossen.

Vielen Dank nochmals für die Antwort.

LG, Familienmensch. Heart
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#65
Hallöle,

also am Donnerstag ist ja die nächste Verhandlung wg. KU vor dem OLG.

Ich habe vor 3 Tagen die Zusage für eine Arbeitsstelle bekommen. Kann da nächsten Mittwoch, also am 15.08., anfangen.

30-Std.-Woche. Verdienst: seeeeeeehr ordentlich. Big Grin

1.800,-€ brutto / ca. 990,-€ netto in Steuerklasse 5.

Da können wir ja nicht meckern, gelle?

So, nun zu meiner Frage: Da mein o.g. Brutto nicht viel weniger ist, wie das Brutto meines Mannes (durchschnittlich ca. 2.100,-€ brutto), hatten wir überlegt, wieder in Steuerklasse 4/4 zu wechseln.

Macht aber keinen Sinn, da das, was ich mehr hätte, mein Mann weniger hätte (so ca. bis auf 10,-€ Differenz), weil in der Steuerklasse 4 die Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer keine Rolle mehr spielen, sondern nur noch bei der Kirchensteuer und beim Soli berücksichtigt werden.

Wir hatten also vor, die Steuerklassenkombi 3/5 beizubehalten.

Auch aus folgendem Grund: Wären wir in 4, hätte mein Mann zwar weniger netto, aber dann würden sie ihm wohl den SB kürzen, weil ich ja ebenfalls Einkommen erwirtschafte.

Ich erwirtschafte ja nun auch Einkommen, jedoch liege ich ja mit dem Netto von 990,-€ unter dem SB, der mir ja nach Abzug von Unterhaltszahlungen an meinen Mann verbleiben muss, oder? Der liegt doch bei 1.150,00€?

Sehe ich das denn richtig, das, so lange wie ich unter dem SB liege, die meinem Mann auch seinen SB nicht unter 950,00€ kürzen können?

Oder dürften die das trotzdem? Dann würden wir ja beide unter dem SB liegen?

Also wir werden das der Gegenseite jetzt sowieso nicht stecken, das ich ne Arbeit anfange. Akueller Stand ist ja noch ALO bei mir, und so lange wie die nicht nachfragen, werde ich auch nix sagen.

Ich bin doch nicht verpflichtet, das der Gegenseite von mir aus mitzuteilen, oder? Wäre mein Mann dazu verpflichtet? Ich würde ja dann die Auskunft an meinen Mann verweigern. Selbstverständlich weiss er, was ich verdiene, jedoch offiziell verweigere ich ihm die Aussage.

Wahrscheinlich wäre ein zweites Konto nicht verkehrt, oder? Wo dann nur mein Einkommen drauf fließt? Was auch nur auf meinen Namen läuft, mein Mann aber selbstverständlich ne Vollmacht von mir erhält?

Wer von Euch kann uns denn Auskunft geben, bzgl. Kürzung SB meines Mannes bei meinem Verdienst? Kann da was auf uns zukommen?
Die Gegenseite wollte das ja jetzt schon gerne, kommt damit aber nicht durch, weil ich z.Zt. ALO ohne Einkommen bin. Sind sowieso schon sauer darüber, das eine Kürzung des SB´s nicht durchgeht.

Und in dieser Firma arbeitet die Ex oder jemand aus ihrer Verwandtschaft definitiv nicht! Diese Stelle kann sie mir also nicht wieder vermasseln!

Eigentlich müsste ich der Ex ja auch nen Dankesbrief schreiben, das sie mir die andere Stelle vermasselt hat, verdiene hier nämlich ETLICHE Euros mehr...
Aber wir schweigen und genießen... Tongue

LG, Familienmensch. Heart
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#66
(12-08-2012, 23:00)familienmensch schrieb: Wahrscheinlich wäre ein zweites Konto nicht verkehrt, oder? Wo dann nur mein Einkommen drauf fließt? Was auch nur auf meinen Namen läuft, mein Mann aber selbstverständlich ne Vollmacht von mir erhält?
Zweites Konto würde ich für alle Varianten des Fortgangs für sinnvoll halten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#67
Tongue 
Hallo @ALL:

Lange, lange habe ich nichts mehr von mir hören lassen, aber neue Arbeitsstelle, viele Überstunden, ... habe kaum noch Zeit zum Durchatmen. Blush


Aber gut: Wir haben endlich endlich das Urteil vom OLG Koblenz.

Im August war ja die mündliche Verhandlung. Das Gericht hatte da, wie von uns vermutet, einen Vergleich von 163,00€ vorgeschlagen, (dies war der Betrag, bis zu dem die PKH bewilligt wurde).

Die (H)-EXE hat natürlich den Vergleich abgelehnt, und hat weiterhin auf die 260,00€ aus der 1. Instanz bestanden. Mein Mann wäre mit dem Vergleich einverstanden gewesen. Zum Glück war er es nicht!!


DENN: Da in der mündlichen Verhandlung keine Einigung getroffen werden konnte, wollte das OLG Koblenz sich die Akte noch einmal in Ruhe anschauen, durchrechnen, und dann nach Aktenlage entscheiden. Wir hatten nochmal eine Frist gesetzt bekommen, nochmals die Schuldverpflichtungen zu erklären und nachzuweisen. Haben wir selbstverständlich gemacht.

Vor 2 Wochen kam dann das endgültige Urteil, gegen welches die OLLE HEXE auch kein Rechtsmittel mehr einlegen kann:

Ab Februar 2012 braucht mein Mann nur noch 130,00€ KU zu zahlen (vorher waren es 180,00€ - und das AG, 1. Instanz, hatte ja volle 260,00€ ausgerechnet!)!! Und für letztes Jahr November wären nur 38,00€ zu zahlen gewesen, und für Dez. 2011 und Jan. 2012 wären 0,00€!! zu zahlen gewesen. Urteil gilt ab November 2011.


HIPP, HIPP, HURRA! Wir haben das Grinsen nicht mehr aus dem Gesicht bekommen. Big GrinBig GrinBig Grin


Jeden Monat 50,00€ weniger. Bis einschließlich Juli 2012 haben wir jeden Monat brav die 180,00€ weitergezahlt. Mein Mann hat glücklicherweise seit August 2012 die KU-Zahlungen eingestellt, weil er echt nen Hass hatte, das die Olle sich nicht auf den Vergleich eingelassen hat, wir hatten ja mit dem Schlimmsten gerechnet!

Nunja, das Gericht hat glücklicherweise in dem Urteil auch festgelegt, das die Überzahlungen mit noch evtl. vorhandenen KU-Ansprüchen zu verrechnen sind, sodass wir jetzt für August, September, Oktober, November gar nichts mehr überweisen brauchen, und für Dezember nur 28,00€. Dann sind wir auf null, und ab Januar gibt es jeden Monat nur noch 130,00€.


Tja, wer hoch hinaus will, wird tief fallen... Tongue


Das Gericht hat einen Teil unserer Haus-Schulden anerkannt, sogar 2/3 des PKW-Kredites wurden als berücksichtigungsfähige Schulden anerkannt.

Weiterhin, und das finde ich den Oberhammer, hat das Gericht damit begründet, wie es im BGB steht, nämlich das sich der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nach dem Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten zu richten hat!

Und nicht wie die Flachpfeife vom AG urteilte, das sämtliche Ansprüche, die der Junge stellt, von meinem Mann befriedigt werden müssten.

Es geschehen echt noch Zeichen und Wunder, und es gibt tatsächlich Richter, die nach dem BGB urteilen! DAMIT HÄTTEN WIR NIEMALS GERECHNET!

Wir hatten halt noch ein bissel Bauchschmerzen, weil unsere Anwältin uns sagte, das wir nicht einfach so verrechnen können, auch wenn es im Urteil steht, sondern das wir die Zustimmung der Gegenseite benötigen (verstehen zwar nicht wieso, weil für uns ist das Urteil maßgebend, aber ok).
Anwältin hat die Gegenseite angeschrieben, und den Verrechnungsvorschlag unterbreitet. Wir haben fest mit einer Ablehnung der Verrechnung gerechnet, aber nein, es hat keine Woche gedauert, und die Anwältin der HEXE hat uns schriftlich bestätigt, das sie mit dem Verrechnungsvorschlag einverstanden sind. SIEG! Cool

Achja, und die Kosten des Verfahrens sind auch gegeneinander aufgehoben wurden, und das Urteil der ersten Instanz, das mein Mann die Kosten alleine tragen muss, ist auch aufgehoben worden.


Jungs, das tut soooooooooooooooooooo gut, wir hätten so gerne das Gesicht der EX gesehen, als sie den Brief mit dem Urteil vom OLG geöffnet und gelesen hat. Köstlich, alleine die Vorstellung.


Deswegen: Gebt nicht direkt auf - kämpft für Euer Recht!
Manchmal lohnt es sich wirklich!

Werde aber, auch wenn unser Verfahren jetzt abgeschlossen ist, immer wieder mal hier rein schauen. Vlt. kann ich ja mal jemandem von Euch nen Tipp geben, und wenn es nur um Auskünfte zur Sozialversicherung/Krankenkasse geht. Oder evtl. benötigt mal jemand Kleiderspenden für seine Kids, etc. Es gibt ja genügend Möglichkeiten, sich gegenseitig zu unterstützen.

Ihr habt uns mit Euren Tipps, lieben Worten und Aufmunterungen echt so geholfen, danke, danke, danke!!!!

LG, Familienmensch. Heart
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#68
Na dann mal herzlichen Glückwunsch.

Ich sage es auch immer wieder. Man muss aktiv und offensiv werden. Man darf sich nicht verstecken. Den Kopf in den Sand stecken schon gleich gar nicht.

War die Entscheidung des OLG nun ein Urteil, oder ein Beschluss?

Ich selbst hätte gerne das Aktenzeichen dazu. Wenn Du es nennen könntest, kann die Entscheidung vielleicht im Internet recherchiert werden.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#69
Meinen herzlichen Glückwunsch.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#70
Gratulation. An der Urteilsbegründung hätte ich Interesse. Vielleicht können wir die auch einstellen, völlig anonymisiert natürlich.
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#71
Freut mich sehr für euch.
Ab und an gerät man wohl doch noch an Richter mit
Einfühlungsvermögen für die Belange eines U-Pflichtigen.
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#72
Prima!

Das entspricht auch meiner Erfahrung hinsichtlich Unterschied zwischen AG und OLG, wobei bei mir der Unterschied mehrere Hundert Euro betrug. AG Entscheidungen sollte man wohl grundsätzlich überprüfen lassen.
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#73
Freut mich für euch. Das zeigt das man nicht den Kopf in des Sand stecken darf und wenn man felsenfest von etwas überzeugt ist nicht so schnell bei Gegenwind aufgeben soll.
lg
Es gibt noch viel zu tun.
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#74
Schön, dass Ihr durchgehalten habt. Der verdiente Erfolg tut Euch sicher nicht nur finanziell gut. Nehmt Euch die Zeit, dass zu geniessen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#75
Herzlichen Glückwunsch und euch weiterhin alles Gute! Smile
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