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#1
Bisher:
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend;
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Jetzt:
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnlichem in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Urt. v. 16.11.2011, Az. VI R 19/11).
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/55...absetzbar/

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#2
Unser Personaloberster bat noch vor ca. 3 Monaten alle Mitarbeiter darum die Angaben zu den Strecken zu überprüfen.
Da meine Entfernung zur Arbeitsstätte, die - bedingt durch häufige Einsatzwechseltätigkeiten - nur zu einem geringen Teil im Jahr von mir aufgesucht wird, überdurchschnittlich groß ist, beließ ich es bei meiner Angabe, die nicht der kürzesten Strecke entspricht.
In der Folgezeit hatte ich hierüber kein Gespräch an der Backe.
Diese Entscheidung des BFH macht Sinn.
Gerade in der Winterzeit, aber auch wenn bei uns die Bauern mit ihren landwirtschaftlichen Fahrzeugen unterwegs sind und LKW die Mautstrecken umgehen, ist es zeitlich günstiger und Nerven schonender den Umweg über die Autobahn zu nehmen, anstatt auf der unfallträchtigeren und einspurigen Bundesstraße zu bleiben.
Ganz nebenbei wirkt sich in meinem OLG-Bezirk jeder längere aber verkehrsgünstigere Weg gleichbleibend einkommensmindernd aus - ein geringfügig positiver Effekt, zugunsten des EU-Pflichtigen.

16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
Sollte man auch anbringen, wenn es um Umgangskosten geht und die Gegenseite wie üblich die nötigen Kilometer kleinrechnet.
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