23-01-2012, 19:27
(23-01-2012, 18:55)p schrieb:Der Unterhaltsanspruch besteht ja im Rahmen des 1615 l BGB!(23-01-2012, 18:24)Ibykus schrieb: Hat er vielleicht den Unterhalt zu zahlen abgelehnt oder sich sonstwie geweigert zu zahlen und ist das von der Beamtin rechtlich falsch bewertet worden?
Wie kann er etwas ablehnen, das gar nicht besteht?
Die Taktik, wie solche Anzeigen trotzdem durchgehen habe ich oben bereits genannt: Die simple, plumpe Lüge. In Orphelios Fall wäre dazu zum Beispiel eine Lüge über den Geburtszeitpunkt ein Einstieg. Allerdings ist die Anzeige auch dann absurd, ohne das erneut langatmig auszuführen. Für ihn bedeutet das im Nachhinein, dass die Mutter keinerlei Grenze kennt, gegen ihn vorzugehen.
Und natürlich sind Lügen und Verleumdungen oder Denunzierung geeignete Mittel, die Polizei/ Staatsanwaltschaft auf den Plan zu rufen.
Die Frage ist ja immer: wie offensichtlich sind diese Lügen, damit sie von der Polizei erkannt werden oder erkannt werden müss(t)en?
Hier war ein RA beteiligt!
Ich bleibe dabei: Solange wir nicht wenigstens die Anzeige kennen, verrennen wir uns in Spekulationen, die niemanden nützen.
Her mit der Anzeige - ran an die Dienstaufsichtsbeschwerde!