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Betreuungsunterhalt obere Grenze und Berechnung?
#45
(21-01-2012, 21:20)blue schrieb:
(21-01-2012, 19:32)Ibykus schrieb: ja, volle Zustimmung!
Ach! Meinst Du damit p´s Aussage "Die Strafanzeige war von vornherein absurd."
?

Diese Meinung vertrat ich genauso von Anfang an. Dann kommst Du mit dem 170er, der auch BU rechtfertig, was allerdings voll am Thema vorbei ging. Und jetzt ruderst Du wieder zurück. Ich bin nur froh, dass ich in der Vergangenheit, als es mir wegen dem BU verdammt schlecht ging, nicht an Dich geraten bin!
natürlich bin ich der Meinung, dass die Strafanzeige vvh absurd war. Hatte ich irgend etwas Gegenteiliges geschrieben?

Es ging doch darum, ob man den polizeilichen Ermittlungsbeamten unterstellen kann, sie würden "drohen", wenn sie Zeugen vernehmen und bei dieser Gelegenheit erklären, dass diese -ggf- auch vorgeladen werden können.

Wenn @P dann sinngemäß schreibt, die Polizei würde sich an "Vernichtungsaktionen" beteiligen, kann ich das auf den Sachverhalt bezogen, wie er von @Orphelio geschildert wurde, so nicht erkennen und habe das auch versucht zu begründen. Nach dessen uns zur Verfügung gestellten Infos hat die Polizei nichts weiter als ihre Arbeit getan - unabhängig davon, wie ich persönlich zum 170 StGB stehe. Auch insoweit hast Du mich ja vollkommen falsch zitiert (was Dir offensichtlich trotz meines Hinweises dazu noch nicht zu realisieren gelungen ist).

Zur Strafbarkeit einer Unterhaltspflichtverletzung im Sinne d. § 1615 l BGB hatte ich überhaupt noch nichts geschrieben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass auch eine beschränkte vorgeburtliche Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe dieser Vorschrift besteht, weil @Orphelio diesen Umstand angesprochen hatte.
Insoweit ist also prüfenswert, ob eine vorsätzliche Mißachtung der sich aus § 1615 l BGB ergebenden U-Pflichten überhaupt den Straftatbestand des 170 StGB tangieren.
Wenn ja, könnte das immerhin die Ermittlungsmaßnahme der Polizei -de jure- rechtfertigen, wenn @Orphelio mglw. Unterhalt zu leisten abgelehnt hatte ....

Ich denke mittlerweile lieber blue, dass Du den Sachverhalt längst nicht mehr überschauen kannst und deswegen einen solchen Unsinn schreibst.

Was ich insgesamt über den 170 StGB denke, kannst Du u.A. HIER lesen. Du wirst vielleicht feststellen, dass @p und ich diesbezüglich ziemlich einer Meinung sind.
Bevor Du Dich aber dazu äußerst, solltest Du Dir sicher sein, dass Du das Wesentliche richtig verstanden hast.


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RE: Betreuungsunterhalt obere Grenze und Berechnung? - von Ibykus - 21-01-2012, 21:57

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