19-01-2012, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-01-2012, 16:45 von Camper1955.)
(19-01-2012, 16:38)orphelio schrieb: Sollte sich diese Situation tatsächlich noch einmal einstellen in den nächsten 3 Jahren, bekommt dann die Mutter des ersten Kindes immer noch den volle Umfang an Zuwendungen oder wird dann auch betrachtet, dass man sich nun um eine intakte Familie kümmern möchte... (ist aber erstmal nur hypothetisch :-))
Dann wird normalerweise der notwendige KU für Kind zwei noch abgezogen, was dann noch bleibt, wird auf beide Mütter verteilt. Beide Mütter sind im zweiten Rang, solange sie minderjährige Kinder erziehen.
§ 1609 BGB
Zitat:§ 1609
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.