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Situation in Belgien
#1
Dazu einiges hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...13#pid4013

Weitere Informationen: Die letzte Reform gab es 2006. Darin enthalten:

- Abschaffung der Schuldfrage
- Der Unterhalt darf ein Drittel des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen, die Dauer des Bezugs wird an die Dauer der Ehe gekoppelt.
- Kinderbetreuung wie in Frankreich, Mütter können und müssen arbeiten.
- Der Unterhaltsempfänger muss sämtliche sozialen Beihilfen ausschöpfen, was unterhaltsmindernd wirkt. Genau umgekehrt wie in Deutschland. Auch Sozialgeld wird vom Unterhalt abgezogen.

70% der Scheidungen sind Konsensscheidungen. Das Verfahren ist einfach und das geht auch, wenn Kinder vorhanden sind.

Auszüge aus einem Artikel aus dem "Grenz-Echo"

Grenz-Echo

Gleichmäßig abwechselnde Beherbergung des Kindes wird das bevorzugte Modell
Mama und Papa teilen sich das Sorgerecht halbe-halbe

Von Gerd Zeimers

(...)
Dann wird das belgische Familienrecht, das ohnehin schon als eines der familienfreundlichsten gilt, um eine Maßnahme reicher sein, der für Kinder die beste aller Nach-trennungssituationen sein könnte. Dies meinen zumindest Experten.

Laut der zurzeit geltenden Gesetzgebung entscheidet bei einer Ehescheidung der Richter von Fall zu Fall, bei welchem Elternteil das Kind wohnen darf. Wie in Deutschland wurde auch in unserem Land bis vor wenigen Jahren in den meisten Fällen der Mutter die Beherbergung des Kindes zugesprochen, während der Vater das Besuchsrecht erhielt. Dies war in der Regel jedes zweite Wochenende, manchmal noch ein zusätzlicher Tag in der Woche (mittwochs) sowie zur Hälfte der Schulferien. Heute sieht jeder ein, dass beide Elternteile sich gleichermaßen in die Erziehung ihrer Kinder einbringen müssen. Dieses Prinzip, das in der UN-Kinderrechtskonvention von 1991 verankert ist, bildete die Grundlage des belgischen Gesetzes vom 13. April 1995 über das elterliche Entscheidungsrecht.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder vorzugsweise im gleichen Maße bei ihrer Mutter und ihrem Vater wohnen dürfen. Grundsätzlich ist eine »Fifty-Fifty-Betreuung« angedacht. Sollte sich diese jedoch nicht verwirklichen lassen, beispielsweise wegen der Berufstätigkeit eines Elternteils, wird eine individuelle Regelung getroffen.

Immer mehr Richter finden sich mit dem Prinzip der gleichmäßigen bzw. abwechselnden Beherbergung der Kinder ab, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Autorin der Vorlage zieht allerdings den Begriff der gleichmäßigen Beherbergung dem der abwechselnden vor, da es sich stets um eine abwechselnde Unterbringung handelt, wenn das Kind nach einer Ehescheidung eine Zeit lang bei einem Elternteil und dann bei dem anderen untergebracht wird, während die gleichmäßige Unterbringung einen gleich langen Verbleib bei jedem Elternteil voraussetzt.

Heutzutage löst das Fifty-Fifty-Prinzip praktisch keine Unstimmigkeiten auf richterlicher Ebene mehr aus, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Dies war bis vor wenigen Jahren keine Selbstverständlichkeit, denn es sind ausreichend Fälle bekannt, in denen Gerichte selbst bei Einwilligung der Eltern die gleichmäßige Unterbringung verweigerten. Die Zustimmung beider Elternteile ist jedoch eine Grundvoraussetzung für diese Form der Beherbergung.

Von Fall zu Fall

Von dem neuen Gesetz sind sowohl verheiratete als auch zusammenwohnende Väter und Mütter betroffen, die sich scheiden lassen oder trennen wollen. In der Praxis war es bislang so, dass jeder Richter seine eigene Meinung über die beste Vorgehensweise hatte. Der Richter, der über das Sorgerecht zu entscheiden hatte, tat dies denn von Fall zu Fall, meist überstürzt und anhand von nur unvollständigen Angaben. Die Folge war eine Anhäufung von gerichtlichen Verfahren. Der Ausgang des Prozesses war nicht abzusehen. Es bestand sehr viel Unsicherheit, was sich negativ auf alle Beteiligten, und vor allem auf die Kinder, auswirkte.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll dabei helfen, die negativen Folgen dieser Rechtssprechung zu vermindern und - dies ist besonders wichtig - die Schlichtung zwischen den Elternteilen zu fördern. »Nichts wirkt sich zerstörerischer auf ein Kind aus als ein schmerzhafter Prozess zwischen seinem Vater und seiner Mutter«, betont der Gesetzgeber.

In der Tat ist das Onkelinx-Gesetz der Schlichtung förderlich. Wenn ein Richter nämlich eine mögliche Annäherung der streitenden Parteien erkennt, kann er eine Vertagung des Verfahrens (um höchstens einen Monat) veranlassen, damit die Eltern ausreichend Gelegenheit erhalten, sich über den Schlichtungsprozess zu informieren.
Nicht mehr das Prinzip »Pro Richter ein Modell« soll künftig gelten, sondern die Vorgabe, dass eine gleichmäßige Unterbringung der

Kinder bevorzugt wird. Das bedeutet auch, dass die neue gesetzliche Regelung kein Wundermittel ist und nicht a priori auferlegt wird: Der Richter behält sich das Recht vor, von dem gesetzlich vorgeschlagenen Modell abzuweichen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil offenkundig kein Interesse für das Kind zeigt. Auch im Falle von Kleinkindern und insbesondere von Säuglingen raten Experten zur Vorsicht bei der Anwendung des Gleichheitsprinzips.

Ein Vater, der das Sorgerecht zu gleichen Teilen erhält, wird nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes nicht von der Alimentezahlung befreit. Die Grundlage dafür bleibt der Einkommensunterschied zwischen den früheren Lebenspartnern. Der Beitrag des Vaters wird proportional zur Ausübung des Sorgerechts reduziert, doch wird er nicht von der Verpflichtung der Alimentezahlung entbunden.

Vor und nach der Scheidung
Elterliche Konflikte sind zerstörerisch für Kinder

Die Erfahrungen mit Trennungskindern sind schon in vielen empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen beschrieben worden. Von allen Ergebnissen ist am meisten bestätigt worden, dass der wichtigste Faktor, der die positive Entwicklung des Kindes am ehesten fördert, folgender ist: »ein niedriges Niveau elterlicher Konflikte vor und nach der Scheidung« (Kurdek, L.A.: »An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment«). Anders ausgedrückt: Elterliche Konflikte sind emotionell zerstörerisch für die Kinder.

Die Eltern spielen dabei eine entscheidende Rolle, aber nicht nur sie, auch der Gesetzgeber, die Richter und die Beratungsstellen sind gefordert, wie der diplomierte Kinder- und Familienpsychologe Jan Piet H. de Man, ein anerkannter Scheidungs- und Familienschlichter, festhält. Im Einzeln bedeute dies:
Die Eltern sollen so viel wie möglich angeregt werden, ihre Elternschaft ohne Konflikte zu gestalten, d.h. so viel wie möglich Vereinbarungen zu erarbeiten.

Der Gesetzgeber sollte jeden Streit zwischen den Eltern vor Gericht überflüssig machen, zumindest nicht ankurbeln. Dabei gilt als erstes Grundprinzip: »Über dasjenige, was man selber mitentschieden hat, streitet man sich nicht mehr.« Das bedeutet, dass zu dem »gemeinsamen Sorgerecht«, d.h. zu dem Recht, Entscheidungen über das Kind gemeinsam zu treffen, grundsätzlich Ja gesagt werden sollte.

Für die Praxis der Richter bedeutet dies, dass sie eine Vereinbarung der Eltern immer respektieren müssen. Für den Gesetzgeber heißt dies, dass die »Ausführbarkeit der Vereinbarungen so leicht wie möglich gemacht werden sollte«.
Für die Praxis der Beratungsstellen, Jugendämter usw. bedeutet das Minimieren von elterlichen Konflikten, dass sie den Eltern so viel wie irgend möglich Hilfestellung geben sollten, sich zu einigen und nicht zu streiten, so Jan Pieter H. de Man weiter. Zur Konfliktbewältigung sei die Scheidungsmediation eine sehr geeignete Methode.
Der Psychologe ist der Meinung, dass Richter und Gesetzgeber die Eltern ebenfalls an Schlichter verweisen sollten. Die Eltern sollten zumindest gute Informationen über diese Möglichkeit erhalten und es ausprobieren können.
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#2
Familie

Die Familie im weitesten Sinne ist - ob man als Single oder Paar lebt, Kinder hat oder nicht - ein Thema, das alle berührt. Das Leben aller Bürger ist, von der Geburt bis zum Eintritt in das Rentenalter, mit einer Vielzahl von Behördengängen bezüglich ihrer persönlichen Angelegenheiten verbunden.

In Belgien liegt die Familienpolitik (in Verbindung mit Menschen) in der Zuständigkeit der Gemeinschaften. Diese umfasst beispielsweise, sei es bezüglich eines Lebens als Alleinstehender oder in einer Lebens- oder Ehegemeinschaft, die allgemeinen Thematiken des Privatlebens, mit denen sich die Behörden zu befassen haben, sowie alle Angelegenheiten, die Kinder, Erwachsene, Senioren oder andere Bevölkerungskreise betreffen.

Die Gemeinschaften verwalten das Familienrecht sowie die soziale und psychologische Unterstützungen, die eine Person oder Familie in Anspruch nehmen kann (Familienfürsorge, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Familienberatung, Hilfe für Behinderte und/oder Senioren, Sozialeinrichtungen für Erwachsene usw.).

Die Zuständigkeiten des Familien- und Personenrechts reichen aber, sei es für lokale oder europäische Angelegenheiten, auch weit in die föderale Ebene hinein. So wie beispielsweise die Justizbehörden (für alle Rechtsfragen), die Finanzbehörden (für alle Steuerfragen) oder Auslandsbehörden (sobald man unsere Landesgrenzen überschreitet). Für die Koordination der Familienpolitik auf föderaler Ebene wurde daher speziell ein Ministeramt eingerichtet.ieses Portal fasst in einer einzigen Website alle Informationen und Dienste zur Thematik des persönlichen und familiären Lebens zusammen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft

Die Gemeinschaften bilden in Belgien die zuständigen Hauptorgane für alle personenbezogenen (d.h. in Verbindung mit Menschen stehenden) Angelegenheiten, wie Kultur, Bildung usw.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft übt daher in Belgien ihre Zuständigkeit für Angelegenheiten der Familienpolitik mit demselben Recht aus wie die Französische und Flämische Gemeinschaft.
Sie finden daher in deren Websites auch dieselben familienpolitischen und personenbezogenen Aufgabenstellungen, wie beispielsweise:
Familienpolitik
Sozialpolitik
Bildungs- und Gesundheitspolitik
Staatliche und private Pflegepolitik (vorwiegend Krankenhäuser, Senioren-/Pflegeheime)
Unterstützungs- und Betreuungspolitik für bestimmte Personenkreise: Jugendschutz, Integration von Einwanderern, Unterstützung von Behinderten, soziale Unterstützung für (ehemalige) Strafgefangene.

http://www.belgium.be/de/familie/

Allerbeste Grüße aus dem freundlichen Belgien,
Goddiejens
Diebstahl zwischen Lebensgefährten - straffrei ?

28.09.2007

Zwischen Eheleuten ist Diebstahl straffrei. Der Verfassungsgerichtshof hat am 19. September 2007 darüber zu urteilen gehabt, ob dies auch für Lebensgefährten gilt.
Das Strafgesetzbuch sieht eine Straffreiheit für Diebstähle zwischen Eheleuten vor. Zivilrechtlich muss der Schaden jedoch geregelt werden. Der Gesetzgeber hat diese Straffreiheit vorgesehen, um den "Familienfrieden" nicht unnötig zu stören.

Da in immer mehr Gesetzen eine Gleichstellung zwischen verheirateten und verheirateten Paaren vorgenommen worden ist, stellte sich die Frage, ob es diskriminierend ist, keine Straffreiheit bei einem Diebstahl zwischen Lebensgefährten einzuräumen.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 19.9.2007 verneinend auf diese Frage geantwortet. Wenn es also zu einem Diebstahl zwischen Lebensgefährten kommt, muss somit nach wie vor mit einer strafrechtlichen Verurteilung gerechnet werden. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass lediglich bei verheirateten Paaren eine Straffreiheit berechtigt sei, da die ehelichen Beziehungen genauer und strikter vom Gesetz her geregelt seien.

http://www.zians-haas.be/de/04_news/2007...092007.php

Goddiejens
Gerichtliche Zuständigkeiten

Belgien kennt kein Familiengericht.

Friedensgericht: Finanzielle Regelungen infolge von Trennung/Scheidung (Ehegatten- und Kindesunterhalt)
Jugendgericht: Beherbungsfragen, Autorität über die Kinder, Unterhalt für die Kinder
Eilgericht: Regelung von Unterhalt im Trennungs- und Scheidungsverfahren usw.
Appellationshof: bei Einsprüchen gegen Eilgerichtsbeschlüsse

Ehegattenunterhalt entfällt gewöhnlich nach Abschluß des Scheidungsverfahrens, sofern der Scheidungsrichter es nicht anders entscheidet. Kindesunterhalt nicht.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Wer bekommt die Kinder?

Es muss unterschieden werden zwischen der elterlichen Autorität, der Hauptbeherbergung und der Nebenbeherbergung.
Die elterliche Autorität bleibt im Prinzip gemeinsam, d.h. alle wichtigen Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden.
Die Hauptbeherbergung wird im Interesse der Kinder festgelegt, wobei das Alter der Kinder ein sehr wichtiges Kriterium ist.
Im Rahmen einer neuen Gesetzgebung soll das Hauptbeherbergungsrecht prinzipiell zwischen den Eltern gleich aufgeteilt werden. Wie bei jeder allgemein gültigen Regelung, gibt es auch hier wiederum verschiedene Ausnahmen.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Alternierendes Beherbergungsrecht bei Trennung der Eltern

04.10.2006

Alternierendes Beherbergungsrecht bei Trennung der Eltern
Endlich ist es raus!

Das von vielen lang ersehnte Gesetz über die alternierende Beherbergung der Kinder datiert vom 18.07.2006 und wurde am 04.09.2006 veröffentlicht. Es ist seit dem 14.09.2006 in Kraft.

Was bedeutet „eine alternierende Beherbergung“?

Die Beherbergung der Kinder, d.h. ganz einfach der Aufenthalt bei jedem Elternteil soll vom zeitlichen Umfang gleich sein. Der Wechsel kann im Tages-, Wochen-, oder Zweiwochenrythmus erfolgen usw.

Grundsätzlich sollen die Kinder soviel Zeit bei dem einen wie bei dem andren Elternteil verbringen.

Vor dem Richter, der im Falle der Trennung der Eltern bezüglich der Beherbergung der Kinder entscheiden muss, können sich folgende Situationen stellen:
- Die Parteien sind sich einig entweder über eine alternierende Beherbergung oder über eine Beherbergung klassischer Art (z.b. hauptsächlich bei dem einen Elternteil und jedes zweite Wochenende bei dem anderen). In diesem Fall wird der Richter diese Einigung bestätigen, es sei denn diese Einigung ist offensichtlich gegen die Interessen des Kindes.

- Die Parteien sind sich nicht einig: der eine will eine alternierende Beherbergung, der andere will sie nicht. In diesem Fall, und das ist die Neuheit, muss das Gericht vorrangig die Möglichkeit einer alterniernden Beherbergung prüfen. Der Elternteil, der mit einer alternierenden Beherbergung nicht einverstanden ist, muss stichhaltige Argumente liefern. Kann er nicht belegen, dass dieses Modell nicht im Interesse der Kinder ist, wird das Gericht dem Antrag auf alternierende Beherbergung des anderen Elternteils stattgeben. Das Gericht muss sein Urteil ausführlich begründen, in dem es auf die speziellen Umstände des Falles eingeht.

Im Laufe des Verfahrens kann es vorkommen, dass die Parteien zwar sehr unterschiedliche Standpunkte beziehen, der Richter jedoch eine gewisse Diskussionsbereitschaft erkennen kann.

Er kann dann das Verfahren für eine sehr begrenzte Zeit (maximal in Monat) aussetzen und die Parteien an einen gerichtlich anerkannten Mediator oder Vermittler verweisen.

Wichtige Neuheit ist auch, dass die Angelegenheit solange beim Jugendgericht eingeschrieben bleibt, solange die Kinder minderjährig sind. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein Urteil gesprochen wurde, jedoch einige Zeit später wieder ein Streitpunkt sich auf tut, das Gericht noch befasst ist und kein neues Verfahren eingereicht werden muss. Dies erspart den Parteien natürlich Kosten.

Wir werden sehen, ob das neue Gesetz tatsächlich so viel bringt, wie der Gesetzgeber sich davon verspricht.

Es ging diesem Gesetz auch eine grundlegende Debatte voraus, nämlich die Debatte über die Vor- und Nachteile einer alternierenden Beherbergung.

Viele Spezialisten hatten auch Bedenken bezüglich der Folgen für die Kinder.

Andrea HAAS

Quelle: s.o.

Goddiejens
Wer muss Alimente bezahlen?

Es muss zwischen dem Unterhalt für die Kinder und dem Unterhalt zu Gunsten eines Ehepartners unterschieden werden.
Wenn das Hauptbeherbergungsrecht über die Kinder einem Elternteil zugewiesen worden ist, muss der andere sich finanziell an den Kosten beteiligen.

Dieser Beitrag hängt vom Lebensstandard der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes ab. Im belgischen Recht gibt es keine verbindlich festgelegten Alimentensätze (so wie z.B. die „Düsseldorfer Tabelle“ in Deutschland). Die Gerichte setzen die Beiträge nach freiem Ermessen fest.

Im Rahmen einer Beratung kann eine realistische Einschätzung einer Alimentenforderung erteilt werden. Dazu ist es erforderlich, eine umfassende Einsicht in die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts zu nehmen. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Zahlenangaben sind somit Voraussetzung zu einer entsprechenden Beratung. Der bekannte Soziologe Roland RENARD hat eine Methode entwickelt zur Berechnung des Unterhalts. Diese Methode wird durch einen Teil der belgischen Gerichte angewandt.

Vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsgesetzes war der Unterhalt zwischen Ehegatten eng verknüpft mit der Schuldfrage. Derjenige, der schuldig geschieden wurde, konnte für sich keinen Unterhalt beanspruchen, und musste, je nach Einkommenslage, damit rechnen, dass er Unterhalt für den Expartner bezahlen musste.

Durch Inkrafttreten des neuen Scheidungsgesetzes hat sich die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten grundlegend geändert, da sie nicht mehr mit der Schuldfrage direkt verknüpft ist.

Es besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, wenn der eine Partner im Bedürfnisfall ist und der andere Partner über ausreichende Einkünfte verfügt, um den anderen zu unterstützen.

Nur wenn der Unterhaltschuldner beweisen kann, dass der Unterhaltsgläubiger einen schweren Fehler beweisen kann, der zur Zerrüttung der Ehe geführt hat entfällt die Unterhaltsverpflichtung. Die Unterhaltsverpflichtung kann ebenso im Rahmen einer einverständlichen Scheidung vertraglich ausgeschlossen werden.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Dienst für Unterhaltsforderungen

29.10.2006

Anspruch besteht auch bei ausländischem Unterhaltspflichtigem

Falls der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnte, war der Dienst für Unterhaltsforderungen nicht zuständig, um die Unterhaltsforderung an den Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Der Schiedshof hat 14.6.2006 die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung festgestellt.

Das Gesetz vom 21.2.2003 hat einen Dienst für Unterhaltsforderungen eingesetzt. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hatte dieser Dienst dem Unterhaltsberechtigten unter gewissen Bedingungen die Unterhaltsforderungen zu zahlen. Eine der Bedingungen war, dass der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz in Belgien hatte oder dort Einkünfte bezog.

Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers war es, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder und Ehegatten oder Partner die Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen in Anspruch nehmen könnten. Haushaltserwägungen haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Bedingung des Wohnsitzes des Unterhaltspflichtigen oder dessen Einkünfte in Belgien vorzusehen. Der Schiedshof hat diese Haushaltserwägungen im vorliegenden Kontext nicht als ausreichend angesehen, um Unterhaltspflichtige, die im Ausland wohnen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen.

Der Gesetzgeber hatte sicherlich schon geahnt, dass diese Regelung als verfassungswidrig erklärt werden könnte, so dass schon mit dem Programmgesetz vom 11.7.2005 die Wohnsitzbedingung des Unterhaltspflichtigen gestrichen wurde...

Somit ist definitiv geklärt, dass bei nicht gezahltem Unterhaltsgeld der Dienst für Unterhaltsforderungen auch dann intervenieren muss, wenn der Unterhaltspflichtige weder in Belgien wohnt noch hier Einkünfte bezieht.

Guido ZIANS

Quelle: s.o.

Goddiejens
Lohnpfändungsgrenzen : neue Beträge ab dem 1.1.2008

14.12.2007

Im Belgischen Staatsblatt vom 14.12.2007 wurden die neuen Beträge veröffentlicht.

Auf Grund eines Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 14.12.2007) sind ab dem 1.1.2008 sind folgende Pfändungs- und Abtretungsgrenzen bei Lohnempfängern und Selbständigen zu beachten:

Lohn % des zulässigen Abzugs Betrag
bis 944 € 0 % 0 €
944 – 1014 € 20 % 14 €
1014 – 1119 € 30 % 31,50 €
1119 – 1224 € 40 % 42 €
mehr als 1224 € 100 % Alles

Die Grenzwerte sind um 58 € pro Kind zu Lasten zu erhöhen.

Die Lohnpfändungsgrenzen gelten jedoch nicht, wenn rückständige Alimente eingetrieben werden müssen. Diese Unterhaltsschulden können auf dem vollen Lohn geltend gemacht werden.

Wenn ein Ersatzeinkommen bezogen wird, sind folgende Pfändungsgrenzen zu beachten :

Ersatz-einkommen % des zulässigen Abzugs Betrag
bis 944 € 0 % 0 €
944 – 1014 € 20 % 14 €
1014 – 1224 € 40 % 84 €
über 1224 € 100 % alles

Quelle: s.o.

Goddiejens
Dauer des nachehelichen Unterhalts


Der Gesetzgeber hat sich am 3. Dezember 2008 wieder eine Rüge eingefangen seitens des Verfassungsgerichtshofes bezüglich des neuen Scheidungsgesetzes, dass am 01.09.2007 in Kraft getreten ist.
Diesmal geht es um das Thema „Dauer des nachehelichen Unterhalts“.

Zur Erinnerung: Unter der alten Scheidungsgesetzgebung war die Dauer des nachehelichen Unterhaltes nicht gesetzlich begrenzt worden. Die Dauer des Unterhaltes konnte endgültig durch das Gericht festgelegt werden ohne z. B. die Dauer der Ehe in Betracht zu ziehen.

Das neue Scheidungsgesetz, dass ab dem 01.09.2007 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 301§4 vor, dass: „Die Dauer des Unterhaltes darf nicht länger als die der Ehe sein“.

Diese Bestimmung hat natürlich weit reichende Konsequenzen für den Unterhaltsgläubiger, wenn die Ehe nicht sehr lange angedauert hat.
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung befasst.

In dem nun am 03.12.2008 verkündeten Urteil des Verfassungsgerichtshofesheißt es zunächst, dass das neue Scheidungsgesetz nicht diskriminierend ist für die Paare, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet haben.

Es spielt also keine Rolle, ob man vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet hat, oder nachher. Diese Paare werden zukünftig gleich behandelt werden und unterliegen dieser Gesetzesbestimmung.
Die klagende Partei hatte aufgeworfen, dass, wenn man unter der alten Scheidungsgesetzgebung geheiratet hat, man davon ausgehen konnte, dass der Unterhalt nach Ehescheidung eine unbegrenzte Dauer haben würde.

Dies sieht der Verfassungsgerichtshof nicht so.

In der Begründung heißt es: „Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung spricht nicht dagegen, dass das Gesetz von seinen ursprünglichen Zielen absieht, um andere zu verfolgen. Im Allgemeinen muss die Obrigkeit im Übrigen ihre Politik den sich verändernden Umständen des Gemeinwohls anpassen können. Durch die Eheschließung entsteht bei der heiratenden Person nicht die rechtmäßige Hoffnung, dass die gesetzliche Regelung über die Ehescheidung weiterhin auf sie Anwendung findet, selbst wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, sie aus Gründen des Gemeinwohls ändern zu müssen.“

Ein zweiter Klagepunkt bestand darin zu sagen, dass wenn nachehelicher Unterhalt unter dem alten Gesetz definitiv durch ein Gerichtsurteil festgelegt worden war, das neue Scheidungsgesetz keinerlei Einfluss auf dieses verankerte Recht auf Unterhalt haben dürfte und dessen Bedingungen nicht neu in Frage stellen dürfe.

Konkret sind zwei Ehepartner vor in Krafttreten des neuen Gesetzes geschieden worden und der Richter hat einen nachehelichen Unterhalt einem der Expartner definitiv zuerkannt.

Das neue Gesetz sieht in Artikel 42 vor, dass das neue Scheidungsgesetz auf diesen alten Fall Anwendung finden würde, in dem Sinne, dass wenn der Unterhalt vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes für eine unbestimmte Dauer gewährt wurde, dieser Unterhalt zukünftig zeitlich begrenzt wird und seine Dauer nicht länger sein kann, als die Dauer der Ehe, wobei diese Dauer am Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetztes, d. h. am 01.09.2008 beginnt.

Wenn der Unterhalt unter der alten Gesetzgebung für eine bestimmte Dauer gewährt wurde, bleibt diese gültig, ohne jedoch eine der Dauer der Ehe entsprechende Zeitspanne überschreiten zu können.
Der Gesetzgeber hat selbst Situationen, die definitiv geregelt waren unter dem alten Gesetz, mit neuen Bedingungen belegt.

Die klagende Partei kritisierte also, dass der Gesetzgeber die zeitliche Begrenzung des Unterhaltes unmittelbar zur Anwendung bringt, selbst für Unterhalt, der durch Gerichtsentscheidungen zuerkannt worden war und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig geworden waren.
Die Rechtskraft, die für diese Gerichtsentscheidungen gelte, würde verletzt, ebenso wie die rechtsmäßigen Erwartungen der Personen, die sie erwirkt hätten laut klagender Partei.

Der Verfassungsgerichtshof antwortet in seinem Urteil vom 03.12.2008 ganz klar, dass das neue Gesetz auf diskriminierende Weise die rechtmäßigen Erwartungen der Personen, deren Situation unter der Geltung des vorherigen Gesetzes festgelegt worden war, verletzt.

Weiter heißt es in dem Urteil, dass der Gesetzgeber zwar beschließen konnte, dass für die nach dem neuen Gesetz ausgesprochenen Scheidungen der Unterhalt an Bedingungen geknüpft werden kann, insbesondere hinsichtlich der Dauer, es jedoch nicht vernünftig gerechtfertigt ist, diese gleiche Regelung auf den Unterhalt anzuwenden, der unter dem vorherigen Gesetz durch gerichtliche Entscheidungen endgültig gewährt worden war.

Unter diesen Umständen erklärt der Verfassungsgerichtshof den Artikel 42§5 für nichtig. Nach dieser Rüge des Verfassungsgerichtshofes, ist mit einer Nachbesserung des Gesetzes in einiger Zeit zu rechnen.

Quelle: ebda

Goddiejens
Alimentenforderungen von Studenten

07.10.2008

Wo hört die Unterhaltspflicht auf?

Wer denkt, dass er seine Kinder spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit los ist, hat die Rechnung vielleicht ohne … das Gesetz gemacht.

Ein Scheidungskind, das bei seiner Mutter lebt, hat verschiedene schulische Probleme. Nachdem der Sohn im dritten Anlauf das Abi schafft, und eine Hochschulkarriere startet will dies nicht viel Gutes verheißen.

Die schulische Misere geht auch dort weiter. Nachdem ein Jahr vertan wurde, schreibt die Mutter ihren Schützling in eine neue Schule ein.

Mittlerweile hat der Vater die Geduld verloren und geht vor Gericht, um seine Alimentenpflicht gestrichen zu sehen. Dabei stützt er sich darauf, dass er nicht die schulischen Eskapaden seines Sohnes weiterhin unterstützen müsse und dass er noch nicht einmal gefragt wurde, als die Hochschule gewechselt wurde.

Im Prinzip ist es so, dass die Unterhaltspflicht nicht mit der Großjährigkeit aufhört.

Wenn studiert wird, müssen die Eltern weiter unterstützen. Dies ist aber an Bedingungen gebunden. So muss die Ausbildung oder das Studium einen normalen Verlauf nehmen. Der Jugendliche muss auch genügend Begeisterung, Fleiß und Fähigkeiten an den Tag legen, um das Studium in einer angemessenen Frist zu absolvieren. Das Recht auf Misserfolg und Umorientierung wird auch zugestanden. Ziel muss es sein, dass dem Nachkömmling einen Weg in ein selbständiges Leben ermöglicht wird.

Im oben beschriebenen Fall hat der Richter entschieden, dass die Karriere des Sohnes keine guten Aussichtschancen hat und streicht ihm (erwartungsgemäß) die väterliche Finanzspritze. Ohne vernünftige Aussicht auf Erfolg ist die Unterhaltspflicht nicht länger aufrechtzuerhalten.
(Friedensgericht Tournai, 1. April 2008)


Quelle: s.o.

Goddiejens
Neues belgisches Scheidungsrecht : Zerrüttungsscheidung

07.09.2007

Ab dem 1.9.2007 gilt ein neues Scheidungsrecht in Belgien, mit dem die Zerrüttungsscheidung die Schuldscheidung ablöst.

Bislang galt im belgischen Scheidungsrecht noch das Prinzip der Schuldscheidung. Wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Scheidung kommen konnte, musste eine "Schuld" des anderen Ehepartners nachgewiesen werden. Da lediglich der "schuldige" Ehepartner unterhaltspflichtig war, führte dies oft zu langen, aufwändigen und zermürbenden "Prozedurschlachten".

Der Gesetzgeber wollte das Scheidungsverfahren vereinfachen und vor allen Dingen die Schuldfrage aus dem Scheidungsrecht verbannen.

Das neue Gesetz ist zum 1.9.2007 in Kraft getreten und wird zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Scheidungsverfahren führen.

1. Prinzip der Zerrüttungsscheidung

Die Zerrüttungsscheidung kann unter den folgenden Bedingungen erfolgen :

- Wenn beide Eheleute die Scheidung gemeinsam beantragen und schon beim Einleiten des Verfahrens seit mindestens 6 Monaten getrennt leben, erfolgt die Scheidung unmittelbar.

- Liegt noch keine Trennung von mindestens 6 Monaten vor, müssen die Eheleute ihre Scheidungsabsicht zwei Mal bei Gericht bestätigen. Einmal bei der Einleitung des Verfahrens und das zweite Mal drei Monate später. Konkret bedeutet dies, dass eine derartige Scheidung nicht unbedingt eine sechsmonatige Trennung vor dem Scheidungsurteil voraussetzt.

- Wenn die Zerrüttungsscheidung von einem Ehepartner alleine beantragt wird, muss dieser die Zerrüttung beweisen. Liegt jedoch schon eine Trennung von mindestens einem Jahr vor, braucht lediglich die Dauer der Trennung nachgewiesen werden.

Die "Schuldfrage" taucht jedoch im Unterhaltsrecht wieder auf. Der Ehepartner, der durch sein Verhalten, die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens unmöglich gemacht hat, verliert den Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Es ist somit zu befürchten, dass auf dieser Ebene die altbekannten "Rosenkriege" wieder geführt werden könnten...

In diesem Zusammenhang gibt es einige wichtige Änderungen zu erwähnen :
- In der Regel wird die Alimentenverpflichtung auf die Dauer der Ehe beschränkt. Ein Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die Alimentenverpflichtung zu verkürzen oder z.B. stufenweise herabzusetzen. In außergewöhnlichen Fällen kann ein Gericht die Alimentenverpflichtung verlängern (z.B. Ehedauer : 3 Jahre - zwei Kinder, ...).

- Der Alimentenschuldner kann die monatlichen Unterhaltszahlungen durch die Auszahlung eines Kapitals ersetzen lassen. Hierzu ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

- Der Unterhaltsanspruch verfällt bei der Wiederheirat oder bei einer Erklärung zum gesetzlichen Zusammenleben. Auch wenn es ein bloßes Zusammenleben ("wilde Ehe") gibt, kann ein Gericht den Unterhaltsanspruch aberkennen.

2. Einverständliche Scheidungen

Auch bei der einverständlichen Scheidung gibt es einige Neuerungen :

- Wenn die Eheleute beim ersten Erscheinen vor Gericht bereits seit mindestens 6 Monaten getrennt leben, ist es nicht mehr erforderlich, drei Monate später nochmals die Scheidungsabsicht zu bestätigen.

- Es ist auch nicht mehr erforderlich, mindestens zwei Jahre verheiratet zu sein oder das Mindestalter von 20 Jahren erreicht zu haben.

- Wenn die einverständliche Scheidung nicht zu Ende geführt wird, weil ein Ehepartner nicht zum zweiten Termin erscheint, hatte die Scheidungsvereinbarung bislang keinerlei Verbindlichkeit. Nunmehr wird das Gericht auf Antrag eines Ehepartners diese Vereinbarungen vorläufig für verbindlich erklären können.

- Eine Alimentenregelung bei einer einverständlichen Scheidung kann nunmehr vom Gericht abgeändert werden, es sei denn, dass die Parteien dies ausdrücklich ausschließen würden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf zu verweisen, dass bei einer einverständlichen Scheidung definitiv auf Alimentenansprüche verzichtet werden kann, was bei einer Zerrüttungsscheidung nicht möglich ist.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Ehekrach - darf ich einfach aus ziehen ?

28.03.2008

Verständnis für einen sofortigen Auszug kann man sicherlich haben, wenn die Situation unerträglich geworden ist. Diese Vorgehensweise ist jedoch in der Regel abzuraten, außer in Gefahrensituationen (wo bei man dann jedoch gegebenenfalls später beweisen muss, dass eine Gefahr bestand).

Das belgische Scheidungsrecht ist grundlegend geändert worden durch das Gesetz vom 27.04.2007. Das so genannte Schuldprinzip ist abgeschafft worden, was die eigentliche Scheidung anbelangt. Dieses Schuldprinzip ist dem Zerrüttungsprinzip gewichen.

Dies bedeutet, dass, wenn es darum geht, die Scheidung vor Gericht zu erhalten, man dem anderen Ehepartner keine Schuld, d.h. einen schweren Fehler nachweisen muss. Es kann genügen, dass man auf Grund des Verhaltens des anderen oder auf Grund des eigenen Verhaltens, dem Gericht glaubhaft darlegt, dass die Ehe zerrüttet ist.
Wenn das Gericht auf Grund der vorgetragenen Fakten und Beweiselemente davon ausgeht, dass die Ehe zerrüttet ist, wird die Ehe geschieden. Das Eingeständnis kann als Beweis genügen (dies war unter der alten Gesetzgebung wesentlich problematischer).

Der Auszug aus der ehelichen Wohnung wird nicht mehr als Schuld oder Fehler betrachtet, insbesondere wenn man die Umstände des Auszuges erklären kann und sich auch diesbezüglich Beweise sichert (z.B. Zeugenaussagen).

Der Auszug aus der ehelichen Wohnung kann jedoch weit reichende Konsequenzen haben, wenn es darum geht zu wissen, wer letztendlich während der Trennung in der ehelichen Wohnung wohnen bleiben darf (Beispiel: die eheliche Situation ist sehr angespannt und der Ehemann entschließt sich, zwei bis drei Wochen zu seinen Eltern wohnen zu gehen, um Ruhe zu finden; die Situation normalisiert sich nicht und die Ehefrau reicht die Scheidung ein. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gericht der Ehefrau erlauben wird, in der Wohnung zu bleiben und der Ehemann muss sich dann eine andere Wohnung suchen).

Wenn man also Fakten schafft, wird ein Gericht diese Fakten auch höchstwahrscheinlich bei der Urteilsfindung in Betracht ziehen.

Unser Tipp: wenn die eheliche Situation sehr schwierig ist und die Trennung in Erwägung gezogen wird, sollten die Ehepartner entweder alleine oder mit Hilfe einer Drittperson (Rechtsanwalt oder Mediator) eine Vereinbarung aufsetzen, in der klar beschrieben wird, dass der Auszug des einen Ehepartners vorübergehend ist (vielleicht sogar die Dauer angeben) und aus welchen Gründen die beiden diese Lösung gefunden haben und nicht eine andere (z.B. Nähe zur Arbeit, im Interesse der Kinder, usw.).

Eine solche Vereinbarung kann nicht notwendigerweise per Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, in der Praxis ist es aber auch fast nie nötig, diese zu vollstrecken, da sie ja auf Basis eines Konsens der beiden Partner erstellt wurde.

Außerdem kann man in wenigen Tagen dann doch das Gericht befassen, falls ein Partner sich nicht an diese Vereinbarung hält.

Der später befasste Richter kann dann nachvollziehen, unter welchen Umständen die Parteien sich getrennt haben und was damals beschlossen wurde.

Wenn man sich nicht einigen kann, darüber wer ausziehen soll und wer in der ehelichen Wohnung bleiben soll, kann man natürlich auch sofort ein Trennungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichter oder auch direkt ein Scheidungsverfahren einreichen. In beiden Fällen wird sehr rasch (womöglich innerhalb weniger Tage) entschieden, wer ausziehen muss.

Der Gerichtsweg sollte nur eingeschlagen werden, wenn eine Einigung außergerichtlich wirklich nicht möglich ist oder wenn die Situation derart gravierend ist, dass ein Konsens von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. Gewalt, Alkoholmissbrauch, Gefahr, dass ein Ehepartner mit den Kindern das Land verlässt usw.).

Auch für die Klärung der Beherbergung der Kinder kann es wichtig sein, welcher Elternteil in der ehelichen Wohnung bleibt und wer auszieht.
Kriterium bezüglich der Festlegung der Beherbergung der Kinder ist einzig das Interesse der Kinder. Man will meistens vermeiden, dass die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden.


Zieht also ein Elternteil aus der ehelichen Wohnung aus, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Richter entscheiden wird, dass die Kinder mit dem anderen Elterteil in der ehelichen Wohnung bleiben sollen.
Dies hängt dann auch vom Alter der Kinder ab.

Ab 12 Jahren müssen die Kinder angehört werden, wenn sie den entsprechenden Antrag stellen. Unter 12 Jahren kann das Gericht die Kinder anhören, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Kinder angesichts des Alters die nötige Reife haben könnten, um angehört zu werden.

Das Gesetz über die alternierende Beherbergung hat dazu geführt, dass der jenige, der auszieht, sich nicht notwendigerweise mit einem begrenzten Nebenbeherbergungsrecht zufrieden geben muss.

Dies hängt natürlich auch von verschiedenen Faktoren ab, auf die wir in einem getrennten Artikel eingehen. In diesem Zusammenhang spielt die Distanz zwischen dem neuen Wohnsitz desjenigen, der ausgezogen ist und dem ehelichen Wohnsitz eine große Rolle.

Der Ehepartner, der zum Beispiel 100 Kilometer von der ehelichen Wohnung weg zieht, hat nicht unbedingt die besten Chancen, um die Hauptbeherbergung oder auch nur die alternierende Beherbergung der Kinder zu erhalten.

Die Entscheidung aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und auch die Wahl des neuen Wohnortes haben also weit reichende Konsequenzen bezüglich der Beherbergung der Kinder.

Wenn die Entscheidung ein Mal getroffen ist und in die Tat umgesetzt wurde, ist ein Rückzieher fast undenkbar, außer mit dem Einverständnis des anderen Ehepartners oder auf Grund neuer Umstände.

Demjenigen, der ein Mal aus der Wohnung ausgezogen ist, wird durch das Gericht meistens nicht mehr erlaubt werden, in die eheliche Wohnung zurückzukehren.

Schließlich sind mit dem Auszug keineswegs die Probleme geregelt, die sich meistens bei einer Trennung stellen (Ist eine Alimente für den Ehepartner geschuldet ? Wer bekommt welche Möbel ? Wer übernimmt welche Schulden ? …).

Wichtig ist also, dass es entweder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern über die Trennung, d.h. den Auszug eines der Beiden gibt, oder aber eine richterliche Erlaubnis vorliegt.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Übrigens, wissen Sie was in Ihrem Ehevertrag steht?

Diese Frage ist durchaus berechtigt.

In der Tat haben wir in der Praxis festgestellt, dass die meisten Mandanten, die für eine Beratung im Familienrecht zu uns kommen, gar nicht wissen, ob sie einen Ehevertrag haben und wenn ein solcher Vertrag vorhanden ist, nicht wissen, was darin steht. Dies kann zu einem ganz bösen Erwachen führen, wenn es zu einer Scheidung kommt.

Häufig wird ein Ehevertrag vor der Eheschließung noch auf die Schnelle gemacht, „weil man uns das geraten hat“, oder „weil einer von Beiden sich vielleicht irgendwann selbständig machen will“ oder „weil die Eltern auch einen Ehevertrag hatten“. Solange keine Probleme bestehen, ist für die beiden Partner so wie so egal, ob ein Ehevertrag besteht und in den meisten Fällen wird gar nicht nach dem Ehevertrag gelebt.

Wenn das Einvernehmen jedoch nicht mehr da ist und man hat beispielsweise einen Ehevertrag mit Gütertrennung gemacht, dann sieht die Welt ganz anders aus. Im Rahmen einer Scheidung wird dann ganz genau geschaut, wer was während der Ehe bezahlt hat. Es stellt sich die Frage, auf wen die Rechnungen stehen und von welchem Konto die Rechnungen (zum Beispiel die des neu gebauten Hauses) bezahlt worden sind.

Ein Fall, der häufig in der Praxis vorkommt: die beiden jungen Leute vereinbaren eine Gütertrennung, da der zukünftige Ehemann sich vielleicht später selbständig machen möchten. Man heiratet; nach dem zweiten Kind hört die Ehefrau auf zu arbeiten und kümmert sich um Haushalt und Kinder. Die Beiden bauen ein Haus und die Rechnungen werden vom Konto des Ehemannes bezahlt.

Nach 15 Jahren müssen die Beiden sich leider eingestehen, dass die Ehe gescheitert ist. Angesichts des Ehevertrages, über dessen Tragweite die Ehefrau und vermutlich auch der Ehemann sich nicht im Klaren waren, besteht ein völliges Ungleichgewicht, da die Ehefrau für die langjährige Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder nicht entschädigt wird und anderseits höchstwahrscheinlich nur einen geringen Teil von der Immobilie fordern kann.

Wohl bemerkt, kann ein Ehevertrag mit Gütertrennung auch Vorteile haben. Jeder Ehevertrag ist in Ordnung, wenn beide Partner diesem mit freiem Willen zugestimmt haben und sich über dessen Tragweite genau im Klaren sind und vor allem auch den Ehevertrag, so wie er vereinbart worden ist, anwenden.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Alimente werden nicht bezahlt – was nun ?

Es besteht zunächst die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Dies bringt jedoch Kosten mit sich, die der Alimentengläubiger vorstrecken muss und vielleicht nie zurück erhalten wird, wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig ist.

Es besteht des weitern die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Nichtzahlung des Unterhalts einzureichen.

Schließlich gibt es einen staatlichen Alimentenfond, der unter gewissen Bedingungen bei Nichtzahlung des Unterhalts in die Breche springt und die Unterhaltsbeträge dem Gläubiger vorstreckt, um dann selbst Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner (ohne Kosten für den Gläubiger) anzustrengen.

Quelle: s.o.

Goddiejens
Neues vom Verfassungsgerichtshof in Sachen Scheidung

21.10.2008

Am 21.10.2008 hat der belgische Verfassungsgerichtshofes einen interessanten Entscheid zur Frage der Prozesskosten bei Scheidungsverfahren ausgesprochen.

Es geht speziell um die Kosten des Verfahrens, wenn die Scheidung durch einen Ehepartner eingereicht wird auf Grundlage von Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches, d.h. auf Grundlage einer mehr als einjährigen Trennung der Eheleute.

Artikel 1258 des Gerichtsgesetzbuches sieht vor, dass derjenige, der die Scheidung auf Grundlage des besagten Artikel 229 § 3 d.h. nach einem Jahr Trennung einreicht, zu den Kosten des Verfahrens verurteilt werden muss. Dies hat der Gesetzgeber so gewollt und im neuen Scheidungsrecht dann auch vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof kann durch die Gerichte mit einer Vorfrage befasst werden falls eine der Parteien im Gerichtsverfahren die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung aufwerfen. Dies war vor kurzem der Fall beim Gericht Erster Instanz von Gent und beim Gericht Erster Instanz von Turnhout.

Es wurde die präzise Frage an den Verfassungsgerichtshof gestellt, ob die Verurteilung der antragstellenden Partei nicht verfassungswidrig sei (Verletzung des Artikels 11 der Verfassung), wenn man weiß, dass im Falle eines Scheidungsantrages, der auf Zerrüttung der Ehe basiert (Artikel 229 § 1) die antragstellende Partei nicht automatisch zu den Kosten des Verfahrens verurteilt wird.

Es wurde aufgeworfen, dass die Person, die ihren Antrag auf § 3 (einjährige Trennung) basiert, diskriminierend behandelt wird im Vergleich zu der Person, die ihren Scheidungsantrag auf Artikel 229 § 1 (Zerrüttung) basiert.

Am 21.10.2008 hat der Verfassungsgerichtshof seinen Entscheid verkündet und hat erklärt, dass effektiv eine Diskriminierung vorliegt und dass folglich Artikel 11 der belgischen Verfassung verletzt worden ist durch den Gesetzgeber.

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung folgendermaßen:

In den vorbereiteten Arbeiten zu der neuen Scheidungsgesetzgebung hat der Gesetzgeber erwähnt, dass eine unterschiedliche Behandlung erforderlich sei, da es logisch sei, dass die Partei, die die Scheidung ohne Grund und manchmal sogar gegen den Willen des Ehepartners beantragt, die Unkosten tragen müsse.

Unterschwellig will man also sagen, dass in dem Fall, wo ein Ehepartner den anderen Ehepartner zur Scheidung „zwingt“, die antragstellende Partei die Kosten zahlen muss.

Es wird aber nicht begründet, inwiefern dieses Risiko nicht auch für § 1 des Artikels 229 bestehen würde. Im Rahmen der Anwendung des § 1 besteht dieses Risiko auch, da die antragstellende Partei dem Ehepartner auch die Scheidung aufzwingen kann, wegen Zerrüttung der Ehe, ob der Ehepartner nun will oder nicht. Eine unterschiedliche Behandlung in punkto Verurteilung zu den Kosten sei also diskriminierend.

Der Verfassungsgerichtshof erklärt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber ja eigentlich die Schuldscheidung abschaffen wollte und nun indirekt die antragstellende Partei finanziell bestraft durch deren Verurteilung zu den Kosten des Verfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof hält auch ausdrücklich fest, dass es keineswegs erwiesen ist, dass die antragstellende Partei, sei es im Rahmen des § 1 oder aber im Rahmen des § 3 als schuldige Partei zu betrachten wäre. Eine unterschiedliche Behandlung sei also vernünftiger Weise nicht zu begründen.

Schlussfolgernd erklärt der Verfassungsgerichtshof Artikel 1258 § 2 des Gerichtsgesetzbuches also unvereinbar mit Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Unserer Ansicht nach wird es nicht lange dauern, bis der Gesetzgeber nach dieser Rüge durch den Verfassungsgerichtshof den Gesetzestext nachbessern wird. Darüber hinaus werden die Gerichte auf Grund dieser Rechtsprechung den Scheidungskläger wohl kaum mehr automatisch zu den Kosten verurteilen. Solution à la belge……

Quelle: s.o.

Goddiejens
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#3
Allgemeines Fazit zu den Unterschieden zu Germanistan

Das Wichtigste hier in Sachen Unterschied zu Germanistan ist nach meiner Auffassung die schlichte Tatsache, daß der Vater wirklich Vater bleiben kann und nicht zum bloßen Zahlvater degradiert werden kann.

Fakt ist: Wer in Belgien geschieden wird und Unterhalt für sein Kind an die Mutter des Kindes zahlt, weil das Kind bei ihr lebt, der hat nicht nur auf dem Papier das Recht auf Umgang an jedem zweiten Wochenende, bei jedem 2. Weihnachts- und Osterfest sowie im rechtzeitig angekündigten Jahresurlaub.

Sondern: Kann der unterhaltszahlende Vater nachweisen, daß er regelmäßig zahlt und somit seine Unterhaltszahlpflicht erfüllt, und verwehrt die Kindesmutter und Unterhaltsempfängerin ihm den Kontakt zum Kind beispielsweise am 2. Wochenende, dann wendet sich der Papa kurzerhand an die örtliche Polizei. Die Polizei kontaktiert dann die Kindesmutter per Telefon oder recherchiert, wo sie mit dem Kind steckt.

Im für die gesetzbrecherische Mutter noch besten Fall bleibt es bei einer einmaligen Verwarnung mit der polizeilichen Auflage, dieses gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen sondern künftig zu unterlassen, andernfalls Strafe. Im für die umgangsverweigernde Kindesmutter schlimmeren Fall kommt es zu Strafen, die in empfindlichen Geldbußen bestehen. Außerdem bekommt der Papa Handhabe, vor dem Gericht zu klagen. Und da steht es einer erziehenden Mutter nicht gut an, daß sie sich nicht an Recht und Gesetz hält. Wie will sie so denn ihr Kind zu einem guten Bürger erziehen? Irgendwelche Jugendämter, die der Frau dann beistehen, gibt es in Belgien nicht. Wohl aber pfiffige Anwälte. Dies ist es dann auch schon.

Und so kommt es in der Praxis schon mal vor, daß Polizeibeamte einer umgangsverweigernden Mutter das Kind wegnehmen und es dem Vater übergeben. Was natürlich öffentlich die Blamage der Umgangsverweigerin zur Folge hat. Für das Kind ist der erzieherische Effekt immerhin der, daß die Polizei Recht und Ordnung herstellt und der Papa weiterhin auch der Papa ist und nicht irgendein verzweifelter Hampelmann wie in Deutschland.

Ich finde, allein dieser Unterschied macht eine Menge aus. Er gibt dem geschiedenen Vater zumindest die Menschenwürde als Vater zurück. Er muß seine Unterhaltszahlpflicht erfüllen, oki, aber er hat Rechte nicht nur auf dem Papier. Und dem Kind bleibt zu dessen wirklichen Wohl der Vater dann erhalten, wenn er dies nicht selbst sabotiert oder sein läßt.

Ansonsten hat in Belgien jeder Richter sehr viel Ermessens- und Entscheidungsspielraum, wie wir sehen. Es gbt auch hier eine feministische Helferindustrie, allerdings außerhalb von Ämtern und staatlichem Bildungsbereich. Und Männer sind hier erfolgreich als Väter auch im Trennungs- und Scheidungsfall, weil Antidiskriminierung in Belgien großgeschrieben wird: ANTIDISKRIMINIERUNG.

Dies sind doch schon mal sehr wesentliche Unterschiede zur Situation in Germanistan.

Allerbeste Grüße aus Belgien,
Goddiejens
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#4
Hallo Goddiejens

jetzt hast Du doch hierher gefunden.

Deine Ausführungen finde ich hochinteressant.

(21-12-2008, 22:18)Goddiejens schrieb: ... verwehrt die Kindesmutter und Unterhaltsempfängerin ihm den Kontakt zum Kind beispielsweise am 2. Wochenende, dann wendet sich der Papa kurzerhand an die örtliche Polizei. Die Polizei kontaktiert dann die Kindesmutter per Telefon oder recherchiert, wo sie mit dem Kind steckt.
Cool - in der Schweiz erklärt einem die Polizei dann, dass man das direkt mit der Kindesmutter aushandeln müsse. By the way - sogar das Gericht erklärt eine Kindesentziehung durch Umgangsverweigerung für legal.

(21-12-2008, 22:18)Goddiejens schrieb: Im für die gesetzbrecherische Mutter noch besten Fall bleibt es bei einer einmaligen Verwarnung mit der polizeilichen Auflage, dieses gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen sondern künftig zu unterlassen, andernfalls Strafe. Im für die umgangsverweigernde Kindesmutter schlimmeren Fall kommt es zu Strafen, die in empfindlichen Geldbußen bestehen. Außerdem bekommt der Papa Handhabe, vor dem Gericht zu klagen. Und da steht es einer erziehenden Mutter nicht gut an, daß sie sich nicht an Recht und Gesetz hält. Wie will sie so denn ihr Kind zu einem guten Bürger erziehen?
Eine schlüssige Argumentation - in der Schweiz wird dem Vater successive das Umgangsrecht ganz entzogen "zum Wohle des Kindes". Anders gesagt, um den Papa los zu werden, muss die Mama nur genug Ärger machen.

(21-12-2008, 22:18)Goddiejens schrieb: Was natürlich öffentlich die Blamage der Umgangsverweigerin zur Folge hat. Für das Kind ist der erzieherische Effekt immerhin der, daß die Polizei Recht und Ordnung herstellt und der Papa weiterhin auch der Papa ist und nicht irgendein verzweifelter Hampelmann wie in Deutschland.
So sollte es sein - als ich letztes Mal die Polizei hinzu rief, weil meine Ex unsere Tochter entgegen der Regelung mir nicht überlassen wollte, hat meine Ex wieder lauter Blödsinn erzählt, den ich als "nur Vater" erstmal langwierig richtigstellen musste. Sie ist dann gegangen, um irgendein Dokument zu holen, dass es nicht gab - und sie kam auch nicht wieder Wink Derweil hat meine Tochter schomal fürs Leben geübt und den Polizisten mit dem Luftballon verhauen Big Grin
https://t.me/GenderFukc
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#5
Kennt jemand die Wechselmodell Modalitäten in Belgien?
Ist das eine Mogelpackung oder kann sich dort der Vater auch die Hälfte des Unterhalts sparen? Andere Länder wären natürlich auch interessant.
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#6
Thema wieder offen, war ein Versehen.
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#7
"Alternierendes Beherbergungsrecht" heißt das in Belgien.

Zitat:... Die Parteien sind sich nicht einig: der eine will eine alternierende Beherbergung, der andere will sie nicht. In diesem Fall, und das ist die Neuheit, muss das Gericht vorrangig die Möglichkeit einer alternierenden Beherbergung prüfen. Der Elternteil, der mit einer alternierenden Beherbergung nicht einverstanden ist, muss stichhaltige Argumente liefern. Kann er nicht belegen, dass dieses Modell nicht im Interesse der Kinder ist, wird das Gericht dem Antrag auf alternierende Beherbergung des anderen Elternteils stattgeben. Das Gericht muss sein Urteil ausführlich begründen, in dem es auf die speziellen Umstände des Falles eingeht. (...)

Grundsätzlich sollen die Kinder soviel Zeit bei dem einen wie bei dem andren Elternteil verbringen.
(...)
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder vorzugsweise im gleichen Maße bei ihrer Mutter und ihrem Vater wohnen dürfen. Grundsätzlich ist eine »Fifty-Fifty-Betreuung« angedacht. Sollte sich diese jedoch nicht verwirklichen lassen, beispielsweise wegen der Berufstätigkeit eines Elternteils, wird eine individuelle Regelung getroffen.
(...)
Ein Vater, der das Sorgerecht zu gleichen Teilen erhält, wird nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes nicht von der Alimentezahlung befreit. Die Grundlage dafür bleibt der Einkommensunterschied zwischen den früheren Lebenspartnern. Der Beitrag des Vaters wird proportional zur Ausübung des Sorgerechts reduziert, doch wird er nicht von der Verpflichtung der Alimentezahlung entbunden.

Wir werden sehen, ob das neue Gesetz tatsächlich so viel bringt, wie der Gesetzgeber sich davon verspricht.

Stand 2006, Unterstreichungen von mir


Entscheidende Fragen: gilt das immer noch? Wie wirkt sich das heute aus? Fahren die gut damit?
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#8
Diese Info ist etwas aktueller.
PDF: http://www.dglive.be/PortalData/2/Resour...DGLIVE.pdf
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#9
Weitere Informationen.
http://www.zians-haas.be/de/news/2014/An...aerige.php
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#10
Klingt jetzt beim Überfliegen nicht so beeindruckend. Der erste Link kommt aber auch von einem Frauenzentrum. Interessant wäre, ob seit der Reform die Gerichte den Gesetzestext verwässert haben. So wie die deutschen das Zaunegger Urteil.
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#11
(04-03-2015, 23:05)Gualterius schrieb: Außer in der Liebe ist die Frau langweilig

Wer keine Ahnung hat, sollte sich mit solchen Sprüchen in "allen" Ländern besser zurückhaltend verhalten.
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#12
Kann jemand Französisch? Es heißt in Französisch garde alternée.

http://www.rtbf.be/video/detail_stop-a-l...id=1784150

Ab Minute 13:04 -15:31.

Ich glaube sie zeigen, dass es gut gehen kann, wenn beide Eltern einverstanden sind. Auch wenn da Stop a la garde alternee steht.
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