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Aufrechnung von Ansprüchen
#1
Hallo miteinander,

nehmen wir mal an, im Rahmen einer Ehescheidung ergibt sich die Situation, dass der Unterhaltspflichtige Ansprüche gegenüber dem / der Unterhaltsberechtigten hat. Beispiel: die Exe beansprucht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400.- € monatlich für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Unterhaltspflichtige hat einen Ausgleichsanspruch aus Zugewinn / Hausratsteilung in Höhe von 12.000.- € gegen seine Exe.

Wie wird das nun in der Praxis gehandhabt? Zahlt der Unterhaltspflichtige jetzt für 30 Monate keinen Unterhalt ( 30 Monate x 400.- € = 12.000.- €) oder muss er zunächst Unterhalt zahlen und seine Exe pfänden, sprich sein eigenes Geld von ihrem Konto wiederholen?

Hat hier jemand Erfahrung, wie das in der Praxis funktioniert?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#2
Der Unterhalt muss fließen.
Er kann mit nichts verrechnet werden.
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#3
Jeder Anspruch ist separat zu sehen. Von Verrechnungen ist entschieden abzuraten. Die Nachvollziehbarkeit geht dabei drauf und so wird Missbrauch und späterem Streit Tür und Tor geöffnet. Ein Problem entsteht ferner durch durch die Unberechenbarkeit der Verzinsung.

Wenn du tituliert 500 EUR Unterhalt zahlen musst und nur 400 zahlst, weil die Unterhaltsgläubigerin dir 10000 EUR schuldet, dann wirst du blitzschnell gepfändet, wenn der Dame ein Furz quer im Gedärm sitzt und sie von einer Vereinbarung nichts mehr wissen will, weil sie plötzlich auf die Idee kommt, die 10000 EUR wären zu viel.
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#4
Ich nehme ´mal an, wenn die Dame in eine Privatinsolvenz abschwirrt, war es das dann?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#5
Austriake schrieb:Beispiel:
die Exe beansprucht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400.- € monatlich für einen Zeitraum von drei Jahren.
Der Unterhaltspflichtige hat einen Ausgleichsanspruch aus Zugewinn / Hausratsteilung in Höhe von 12.000.- € gegen seine Exe.

In diesem Fall besteht dem Grunde nach eine Aufrechnungslage, § 387 BGB
Ich wüsste nicht, warum die nicht durchsetzbar sein sollte.

(Anders, wenn die Hauptforderung (Unterhaltsschuld) seinen Kindern ggü besteht. Dann kann er natürlich nicht mit seiner Gegenforderung (seinen Ansprüchen gg die KM aus Zugewinnausgleich) aufrechnen!




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#6
(10-01-2012, 01:20)Ibykus schrieb: In diesem Fall besteht dem Grunde nach eine Aufrechnungslage, § 387 BGB
Ich wüsste nicht, warum die nicht durchsetzbar sein sollte.

Evtl. Aufrechnungsverbot gegen unpfändbare Forderungen?

Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#7
(10-01-2012, 01:57)wackelpudding schrieb:
(10-01-2012, 01:20)Ibykus schrieb: In diesem Fall besteht dem Grunde nach eine Aufrechnungslage, § 387 BGB
Ich wüsste nicht, warum die nicht durchsetzbar sein sollte.

Evtl. Aufrechnungsverbot gegen unpfändbare Forderungen?
Meines Wissens nur dann nicht, wenn durch die Aufrechnung das Unterhaltsminimum gefährdet ist, weil dann die staatliche Sozialhilfe eingreifen müsste.

Es gibt immer und zu allem Ausnahmen. Deswegen habe ich oben geschrieben: "dem Grunde nach". Die Einzelheiten der Lebensverhältnisse im o.g. Fall kenne ich nicht. Jedenfalls ist eine Aufrechnung gegen (mit sowieso nicht!) Unterhaltsansprüchen nicht vvh ausgeschlossen.

Dzombo schrieb:Der 387er BGB spricht von Aufrechnungsmöglichkeit von Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Im dargelegten Fall ist das NICHT der Fall.
Unsinn! Geldforderungen sind immer gleichartig!
(Egal welcher Rechtsgrund der Forderung zugrunde liegt!)






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#8
Vielen Dank erst mal-

es wäre also angebracht, bereits im Urteil zu Scheidung (und angehängt) zu Trennungsunterhalt die Forderungen gegeneinander aufzurechnen, in einer Art Vergleich...

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#9
(10-01-2012, 09:13)Austriake schrieb: Vielen Dank erst mal-

es wäre also angebracht, bereits im Urteil zu Scheidung (und angehängt) zu Trennungsunterhalt die Forderungen gegeneinander aufzurechnen, in einer Art Vergleich...

Austriake
wenn das Aufrechnungsverbot greifen sollte, dann hilft ein Vergleich auch nicht. Nur dann, wenn sie Dich bescheisst oder beschissen hat (indem sie z.Bsp. eigenständiges Einkommen unterschlägt) könntest Du gegen ihren Unterhaltsanspruch aufrechnen (auch dann, wenn ihr sozialrechtliches Minimum gefährdet wäre. Allerdings muss sie weiterhin leben können ...).
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#10
Nun,

ob sie ihr Lebensminimum erreicht, entzieht sich meinem Einfluss. Von mir wird sie einen Zuschuß bekommen für einen befristeten Zeitraum, maximal drei Jahre. Danach muss sie wieder ganz alleine für sich sorgen- ob und was sie sich zu meinem Zuschuss dazu verdient, oder ob sie einen auf erwerbsunfähig macht oder was auch immer- ich kann es nicht beeinflussen, und ich werde auch nicht dafür haften.
Wenn man mich dazu verurteilen sollte, für eine Simulantin (die mich während der Ehe um fünfstellige Beträge beschissen hat, schriftliches Geständnis hat sie abgelegt und liegt bei Gericht) vollen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, dann wird mir ganz plötzlich die Lust an der Erwerbstätigkeit vergehen.

Also werde ich eine Vergleichslösung ansteuern- meine Ansprüche gegen ihre.

Kann man solche Ansprüche eigentlich abtreten ans Jobcenter, wie zum Beispiel an eine Bank? Nehmen wir mal an, mir wird die Lust an der Erwerbstätigkeit durch einen Richterspruch genommen und ich verliere meinen gut dotierten Job (gezahlte Lohn-/Einkommenssteuer in 2011 ca. 34.000.- €), dann muss ich ja Leistungen dieses Jobcenters beanspruchen. Die ich nicht, oder in geringerem Umfang, beanspruchen müsste hätte ich das Geld von der Exe bekommen. Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich/Hausratteilung besteht ja sofort nach Scheidung, während nachehelicher Unterhalt ja über einen längeren Zeitraum besteht, und das nur, wenn die Berechtigte überhaupt noch lebt. Wenn die Berechtigte morgen einer heimtückischen Krankheit zum Opfer fällt, dann endet meine Unterhaltspflicht, während meine Ansprüche aus dem Zugewinn ja weiter bestehen- auch gegen ihre Erben.

Alles nicht so einfach, wie man sieht.

Austriake

Nachtrag: hab vergessen: Exe hat ja nach der Scheidung noch die Hälfte unserer bisher gemeinsamen Immobilie, die laut Wertgutachten einen Ertrag von 12.000 bis 14.000 Euro pro Jahr einbringt. Die Hälfte davon muss sich Exe wohl zum Unterhalt anrechnen lassen- insofern wird ja der Fall, dass sie auf Grundsicherung angewiesen ist, nicht so schnell eintreten- jedenfalls nicht mehr vor dem Scheidungstermin.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
(10-01-2012, 09:46)Austriake schrieb: Nachtrag: hab vergessen: Exe hat ja nach der Scheidung noch die Hälfte unserer bisher gemeinsamen Immobilie, die laut Wertgutachten einen Ertrag von 12.000 bis 14.000 Euro pro Jahr einbringt. Die Hälfte davon muss sich Exe wohl zum Unterhalt anrechnen lassen- insofern wird ja der Fall, dass sie auf Grundsicherung angewiesen ist, nicht so schnell eintreten- jedenfalls nicht mehr vor dem Scheidungstermin.

Bitte Unterhalt und GRUSI nicht verwechseln. Beim der Grusi muss sie erst einmal von ihrem Einkommen leben und nicht von der Hälfte.

Wenn sie Vermögen hat, ist ja kein Problem. Frag sie, wie sie die Schuld begleichen will. Falls nichts kommt, in die Immobilie gehen (oder ankündigen). Dann fließt meistens schnell Geld.

Die Verrechnung der Ansprüche kann auch gleich in den Verfahren vereinbart werden. Beides getrennt zu lassen halte ich aber für den besseren Weg (s. Beitrag von @p)
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#12
(10-01-2012, 09:46)Austriake schrieb: Also werde ich eine Vergleichslösung ansteuern- meine Ansprüche gegen ihre.
vor dem Hintergrund Deiner "Behauptungen" sicher eine prüfenswerte Möglichkeit!
Nach summarischer Prüfung rechne ich Dir gute Chancen aus, dass Du aufrechnen oder Dich rechtswirksam vergleichen kannst.
In der Realität sehen die Dinge manchmal nuanciert anders aus - und werden vom Gericht dann auch anders bewertet.

P und auch Wackelpudding haben Dir ja schon ihre Bedenken mitgeteilt.
Die kann und sollte man nicht so ohne weiteres beiseite schieben ...

Und ich habe Dir lediglich geschrieben, dass eine Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach möglich ist (und es bei Geldschulden gar nicht an der Gleichartigkeit scheitern kann).

Worüber reden wir eigentlich?
Aufgabe der Erwerbstätigkeit (34' €/anno Steuern) bei alternativ weiterhin guter Lebensweise trotz -wenn auch mglw. zu unrecht- geleisteten Unterhaltes?

Die Ansprüche, die Du im Bedarfsfall gg andere hast, wirst Du bei Antragstellung angeben müssen. Die holt sich die Arge -oder welche SGB II-Institution auch immer- von Dir sowieso und leitet sie über.

Mit dem Geld, dass Du verdienst, fallen mir andere Möglichkeiten ein, mich bei einer Exe über mir angetanes Unrecht zu revanchieren.


(10-01-2012, 11:36)Dzombo schrieb: @Ibykus...

Ist das so schwer zu verstehen?
ich bin gelegentlich etwas schwerfällig im Denken und Verstehen.
Ich denke, es liegt am "Zahn der Zeit" ... und verstehe es noch nicht so richtig ....

Wenn Du mir das bitte künftig nachsehen könntest?

Vielen Dank!


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