Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kann ab Januar wirklich auch ALG II gepfändet werden....
#1
...wenn kein P-Konto eingerichtet ist?

Ich bin ja auch auf der Mädls-Seite aktiv und lese das jetzt zum ersten mal.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#2
Ja, das stimmt.

Zitat:Wer Sozialleistungen bezieht und mit einer Kontopfändung rechnet, sollte ein P-Konto einrichten – und zwar am besten noch in diesem Jahr. Denn ab dem 1. Januar 2012 entfällt der Sonderschutz vor Pfändungen, den Sozialleistungen bislang genießen.

Ob Rente, Wohngeld, Arbeitslosengeld oder Hartz IV: Sozialleistungen sind bisher 14 Tage lang auf dem eigenen Girokonto vor einer Pfändung geschützt. Dies regelt Paragraf 55 des Sozialgesetzbuches (SGB) I. Dieser Schutz läuft allerdings Ende 2011 aus. Dann liefert Rentnern und sonstigen Beziehern von Sozialleistungen nur ein sogenanntes Pfändungsschutz-Konto Sicherheit vor dem Zugriff von Gläubigern.

http://www.biallo.de/finanzen/Konten_Kar...endung.php

Zitieren
#3
Oder die Einnahmen laufen auf das Konto der Lebensgefährtin.

Billigstes Angebot für das führen eines P-Kontos liegen bei 8,99 € bisher.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#4
(22-12-2011, 23:23)Camper1955 schrieb: Billigstes Angebot für das führen eines P-Kontos liegen bei 8,99 € bisher.
Da bin ich drunter:
0,-€!


(22-12-2011, 23:33)Entsorg-t-er schrieb: so ein murks: meine Bank teilte allen mit, dass dass ALLE Bankkonten ab 2012 einen Pfändungsschutz für einen Betrag von mindestens 1037, 0 € haben werden, darüber hinaus kann selbstverständlich gepfändet werden, also sollte man eigenen Pfändungsbetrag geltend gemacht werden, wenn z.B. mehrere Unterhaltberechtigte vorhanden sind Cool
Na da würde ich mich lieber genauer erkundigen, wessen Aussage jetzt genau Murks ist.
Die Aussage deiner Bank höre ich zum ersten Mal. Die anderen aber schon oft.
Zitieren
#5
(22-12-2011, 23:36)beppo schrieb: Da bin ich drunter:
0,-€!

Wo denn bitte?

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#6
(23-12-2011, 00:05)Entsorg-t-er schrieb: und meine Bank, die ich hier aus gewissen schutzgründen nicht nennem werde, hat auch mit Kontoauszügen im November 11 genau das versichert, dass der Betrag nach Mindestschutz ist vor Pfendung vom Konto ab jan12 sicher!

Klar. Aber hast Du mal - sagen wir - 700 € vom Vormonat auf dem Konto und es kommen weitere 1030 € dazu. Dann sind die 700 € weg.

Bei einem Pfändungsschutzkonto können auch mal 1730 € drauf sein, da hier angespart werden darf. Erkundige Dich vorsichtshalber lieber noch mal.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#7
@Entsorg-t-er

Ich dachte ja nur, nicht dass Du oder andere eine böse Überraschung erleben, wenn sie auf ihren Kontoauszug ab dem 01.01.2012 schauen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#8
Entsorg-t-er schrieb:ich mag blos diese Panikmacherei nicht, den die Info scheint eine von Banken gewollte Ente zu sein

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) schreibt aber genauso wie unzählige weitere Quellen:

Zitat:Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen
lassen, wenn ich kein P- Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei
Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile

Die Versicherung Deiner Bank würde ich mir daher in jedem Fall schriftlich geben lassen.
Zitieren
#9
(23-12-2011, 08:08)Nathan schrieb: Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile

Interessant war, auf dieser Seite zu lesen, dass es auch keinen Pfändungschutz für das P-Konto gibt, wenn ein Gläubiger nach § 850d zugriff auch auf dieses Konto verlangt.

Das heisst für mich, dass ALG - II gepfändet werden kann, wenn ein Vollstreckungsgericht einer Pfändung dieses Kontos zustimmt.

Warum führt man es dann überhaupt ein?

Wenn ein Titel für KU vorliegt, dann nutzt auch ein P-Konto nichts.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#10
Das P-Kto hat nur den Vorteil, dass man nach Pfändung noch über den jeweiligen Betrag verfügen kann, der dem Pfändungsschutz unterfällt.

Bei einem normalen Girokonto hat man keinen Zugriff mehr darauf und muss erst einen Kontofreigabebeschluss erwirken.

Der ergeht aber bei eindeutigen Einkommensverhältnissen ruck-zuck.

Keine Panik also!
Wer nachweisbar nix hat, muss auch vor solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Angst haben.

Zitieren
#11
(23-12-2011, 08:49)Ibykus schrieb: Das P-Kto hat nur den Vorteil, dass man nach Pfändung noch über den jeweiligen Betrag verfügen kann, der dem Pfändungsschutz unterfällt.

Bei einem normalen Girokonto hat man keinen Zugriff mehr darauf und muss erst einen Kontofreigabebeschluss erwirken.

Der ergeht aber bei eindeutigen Einkommensverhältnissen ruck-zuck.

Keine Panik also!
Wer nachweisbar nix hat, muss auch vor solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Angst haben.

Da bin ich mir nicht so sicher. Wenn ein Titel für KU vorliegt, dann darf meinem Rechtsverständnis nach daraus vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger es beantragt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#12
(23-12-2011, 08:08)Nathan schrieb: Die Versicherung Deiner Bank würde ich mir daher in jedem Fall schriftlich geben lassen.
Die Aussage kann ja schon deswegen nicht stimmen, weil man, anders als beim P-Konto, ja mehrere Konten haben kann.
Werden da überall 1.000,-€ geschützt?
Zitieren
#13
@beppo : Nein
In einem anderen Thread "Pfändungsschutzkonto" wurde das Thema mal ausführlich besprochen.
p: wies darauf hin, dass nach § 850 d auch unterhalb der Pfändungsgrenze gepfändet werden kann. Also Vorsicht!
Ein P-Konto, von dem man nur Eines haben darf (!), habe ich auch eingerichtet. Ist auf jeden Fall empfehlenswert, auch wenn § 850d als Damoklesschwert darüber schwebt.
Aber es gibt ja auch andere Situationen, die eine Kontopfändung wahrscheinlich machen und die Pfändungen nehmen rasant zu.
Meines kostet nun monatlich 5 €. Das ist so die Norm.
Die Aussage, dass alle Konten dem Pfändungsschutz unterliegen ist defintiv falsch ! Also Achtung!
Wer ein Konto hat, dass beispielsweise nicht bei der SCHUFA eingetragen ist (gibt es), sollte beachten, dass das P-Konto bei der SCHUFA erfasst wird.

Zitieren
#14
(23-12-2011, 01:54)Entsorg-t-er schrieb: - meine Bank scheint zu Info gezwungen worden zu sein durch irgendwelche verordnung "Pflicht zu Kundenschutz" blabla.. Da stand was von, dass die verpflichtet wurden die Kunden bis Ende des Jahres darüber aufzuklären...
Ich vermute, dass Deine Bank Dich über den "Übergangszeitraum" von Juli 2011 bis 1.1.2012 aufgeklärt hat. Ab dem 1.7.2011 gilt §850k ZPO.

Ab dem 1.1.2012 gilt definitiv kein Pfändungsschutz für ein "normals" Girokonto. Bitte erkundige Dich noch einmal, bevor Du hier falsche Infos rüberbrings. Weiterhin macht es durchaus Sinn, DEINE Kasse zu nennen, damit Deine Aussage nachvollzogen werden kann. Was soll an DEINER Kasse so geheimnisvolles sein? Gibt es die nur in DEINEM Dorf? Dann könnte diese natürlich ihre eigenen Regeln haben. Tongue
Zitieren
#15
(22-12-2011, 23:33)Entsorg-t-er schrieb: so ein murks: meine Bank teilte allen mit, dass dass ALLE Bankkonten ab 2012 einen Pfändungsschutz für einen Betrag von mindestens 1037, 0 € haben werden,

Aus keiner der von Dir genannten Quellen lese ich das heraus. Das Konto muss ausdrücklich als P-Konto definiert sein, damit der Schutz eintritt. Ich kenne keine Bank, die nur P-Konten führt. Jedes Konto kann ein zweites, drittes oder weiteres Konto für eine Person sein. Für welches Konto der Schutz eingerichtet wird, muss klar sein, sonst könnte ich mir bei Deiner Bank 3 Konten einrichten und hätte einen dreifachen Pfändungsfreibetrag...
Zitieren
#16
Nappo schrieb:Die Aussage, dass alle Konten dem Pfändungsschutz unterliegen ist defintiv falsch ! Also Achtung!
Es scheint mir, als wüßte der Eine nicht, wovon der Andere spricht!

Pfändungen von Geldforderungen können in der Weise erfolgen, dass "in das Konto des Schuldners" gepfändet wird. Dann darf die Bank oder das Geldinstitut als sogen. Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen (Arrestatorium).

Für einen Pfändungsbeschluss müssen aber gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein (§§ 803 ff ZPO).
Und es muss ein Rechtschutzbedürfnis bestehen!

Wenn bei einer Pfändung in ein herkömmliches Konto die Pfändungsvoraussetzungen nicht bestehen, weil das Konto (nachweisbar durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate) Keine Einkommen/ Einnahmen aufweist, die über den (vom Schuldner nachzuweisenden) Pfändungsschutzrahmen hinaus gehen, dann kann man nach wie vor beim Vollstreckungsgericht (das ist der Rechtspfleger, der den Beschluss erlassen hat) oder (in besonderen Fällen) beim Beschwerdegericht mit dem Rechtsmittel der Erinnerung (§ 766 ZPO) oder mit dem der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) einen KONTOFREIGABEBESCHLUSS beantragen.

Einen beschränkten Pfändungsschutz gab' es bislang auch schon hinsichtlich nachgewiesener Sozialleistungen.

Bei einem P-Kto steht das Konto im Rahmen des als nicht pfändbar eingetragenen Betrages dem Kto.-Inhaber weiter zur Verfügung.

Meiner bescheidenen Meinung nach wird zu dieser Thematik mit 'Halbwissen' Panikmache betrieben.

Ich gebe zu, dass mir nicht immer alle Gesetzesänderungen im Wege von Ergänzungslieferungen zu Loseblattsammlungen auf den Schreibtisch flattern.

Wenn also die von mir wieder gegebene Rechtslage definitiv nicht zutrifft, freue ich mich um Aufklärung und Korrektur, damit ich mich berichtigen kann.

Mit "Ich habe gehört ..., ich kenne eine Bank...., die Bank (womöglich auch noch der Leiter einer Filiale) hat mir gesagt ..." ist mir aber nicht geholfen!


Zitieren
#17
(23-12-2011, 14:45)Ibykus schrieb: Wenn also die von mir wieder gegebene Rechtslage definitiv nicht zutrifft, freue ich mich um Aufklärung und Korrektur, damit ich mich berichtigen kann.
Das sagt Dir demnächst DEIN Gericht in Sachen 170 StGB. Big Grin

Meines Erachtens geht es doch um einen gewissen Automatismus beim Thema P-Konto. Klar konnte man vorher auch schon Anträge stellen, schreibt ja auch keiner was dagegen. Jedoch ist die Sache mit der Pfänderei für den Schuldner durch das P-Konto erleichtert. Oder aus welchen Gründen wurde das Ding Deiner Meinung nach erfunden?


Zitieren
#18
blue schrieb:Meines Erachtens geht es doch um einen gewissen Automatismus beim Thema P-Konto. Klar konnte man vorher auch schon Anträge stellen, schreibt ja auch keiner was dagegen. Jedoch ist die Sache mit der Pfänderei für den Schuldner durch das P-Konto erleichtert. Oder aus welchen Gründen wurde das Ding Deiner Meinung nach erfunden?
so sehe ich das auch!
(Aber das ist ja -leider- nicht die Essenz des Diskussionsstandes in diesem Thread)

Und was die "Belehrung" durch die StA angeht, da wollen wir mal nicht zu vorlaut sein Wink
Die haben mit Pfändung ja nix zu schaffen. Und wenn ich auf den Wissensstand der Amtsanwälte abstelle -gerade, was die ZPO, aber auch das BGB angeht- komme ich zu dem Ergebnis, lieber den hier vertretenen Rechtsansichten zu trauen, als deren Big Grin

Mir stehen sowieso schon wieder die Haare zu Berge.
Gerade erhalte ich von der Deutschen Post einen Erklärungsvordruch, wonach ich auf Antrag des FamGerichts Tecklenburg bestätigen soll, eine Sendung (per Zustellungsurkunde/ Rückschein) erhalten zu haben.
Das Schriftstück ist nur mit dem Aktenzeichen bezeichnet. Unter diesem Aktenzeichen habe ich in den letzen Wochen und Tagen laufend Post erhalten (es geht um die Verfahrenskosten zum Sorgerechtsstreit - sie drohen mit Zwangsvollstreckung). Nun wird in dem ganzen Hin und Her noch die Post einbezogen.
Ich habe die Erklärung unter dem Vorbehalt einer nachträgichen Konkretisierung des Schriftstücks durch den Adressanten abgegeben.

Mal sehen, in welches Durcheinander sie sich noch verstricken wollen, bis sie kapieren, dass sie von mir nicht kriegen!

Kopfschüttel²


Zitieren
#19
@Entsorgte, dir wird nichts unterstellt, sondern nur auf Absonderlichkeiten in deinen Aussagen hingewiesen, die im Widerspruch zu allen anderen Informationen, inkl. dem BMJ stehen.
Ob das nun an evtl. Sprach-Schreib-Leseschwächen von dir oder deiner Bank oder sonst irgendwelchen Lücken liegt, können wir nicht wissen, denn du hast deine Quellen bisher nicht offen gelegt.
Zitieren
#20
Du hast mit deinem § ja gerade das Gegenteil deiner Behauptung belegt

(23-12-2011, 13:40)Entsorg-t-er schrieb: ich kenne meine Bank, die keine P-Konten braucht und den schutz genau das sichert auch der von mir zitierte §:

"§ 850k
Pfändungsschutzkonto

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages"
Das gilt also nur für das P-Konto.
Zitieren
#21
(23-12-2011, 20:05)Entsorg-t-er schrieb: warum soll ein HARZER, der nie schulden hatte/hat und keine Pfändung zu erwarten, sich vorsorglich eins einrichten????

Wir reden hier von Leuten, die eine Pfändung zu erwarten haben!
Zitieren
#22
@Ent-sorgter : In Deinem Link ist es bestätigt ! Es MUSS sich um ein vorher als solches deklariertes P-Konto handeln!
@ibikus : Dein oben bezeichnetes Verfahren in Bezug auf das Vollstreckungsgericht ist mit dem 01.01.12 hinfällig.
Pfänden kann jeder der einen Titel hat. Nicht mehr und nicht weniger.

@Ent-sogter : Man(n) besorgt sich Banken mit zwei zusätzlichen Girokonten, die ihren Sitz im Ausland haben, und nicht in der Schuaf stehen. Sie sind zumindest sehr schwer für Außenstehende zu finden. Außer für die Finanzbehörden. Mit denen legt man sich aber auch besser nicht an.

Ich finde, dass ist alles ziemlich klar geregelt.
Zitieren
#23
(24-12-2011, 15:52)Nappo schrieb: @ibikus : Dein oben bezeichnetes Verfahren in Bezug auf das Vollstreckungsgericht ist mit dem 01.01.12 hinfällig.
Pfänden kann jeder der einen Titel hat. Nicht mehr und nicht weniger.
natürlich kann er pfänden!
Das konnte der Gläubiger -unter gewissen Einschränkungen- schon immer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren!
Die muss man natürlich kennen, wenn man sich vor unberechtigten Zugriffen auf sein Konto schützen will!

Hier geht es um PFÄNDUNGSSCHUTZ !
Der besteht auch für herkömmliche Konten nach wie vor: Vollstreckungsabwehrklage, Erinnerung, sofortige Beschwerde, KONTOFREIGABEBESCHLUß !

Es ist so, wie @blue geschrieben hatte: Das P-Konto vereinfacht gewisse Dinge von vornherein, indem Dir ein Pfändungsfreibetrag verbleibt, der Dir das Weiterführen des Kontos innerhalb dieser Grenzen ermöglicht.

Wenn dagegen in ein 'normales' Konto gepfändet wird, tritt die Wirkung des Arrestatoriums ein. Dann ist das Konto erst mal für Dich nicht mehr nutzbar, denn der Zweitschuldner darf Dir ohne eine gerichtliche Kontofreigabe nicht weiter erlauben, darüber zu verfügen!

Die Frage ist also: Was bringt es einem Gläubiger, der in ein Konto pfändet, von dem er nach den ihm bekannten Einkommensverhältnissen davon ausgehen kann, dass auf Antrag des Schuldners das Konto wieder freigegeben wird?

Wenn Du ein P-Kto hast und man Dir das über den Freibetrag bestehende Guthaben pfändet, wirst Du Dich doch auch wehren, indem Du gg die Pfändung Rechtsmittel einlegst.

Oder gehörst Du zu denen, die sich (schon) freuen, wenn ihnen ein kleiner Rest verblieben ist?

Seit wann gibt's denn im deutschen Zwangsvollstreckungrecht den Grundsatz: was weg ist, ist weg?





Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste