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Umgangsverfahren verlängern sich 2012 um mindestens drei Monate
#1
2012 wird das neue Mediationsgesetz eingeführt. Laut Entwurf wird dem §155 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot), der folgende vierte Absatz beigefügt.

"Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen".

Damit wird meiner Meinung nach der §155 ad absurdum geführt. Abgesehen von der üblichen Geldmaschinerie, die weiter gefüttert wird.

"Meine" damalige GegenRAttin nannte sich auch Mediatorin. Und ich versichere euch, sie war (und ist mit Sicherheit immer noch) die schlimmste Benzin ins Feuer gießende Fledermäusin, die sich ein Vater nur vorstellen kann.

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz vom 1.12.2011:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708058.pdf
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#2
Das scheint mir nichts weiter als eine zusätzliche Staustufe, an der die Helferindustrie einen weiteren Geldgenerator installieren darf. Mediation kann eine klasse Sache sein, aber nicht wenn sie als Bonusrunde für eine blockierende Ex und Anwälte mit "Zusatzqualifikation" eingesetzt wird.
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#3
Der Steuerzahler.
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#4
(13-12-2011, 12:46)blue schrieb: Der Steuerzahler.
Warum nicht der Vater?
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#5
Das scheint eine Gesetzeslücke zu sein. Diese wird voraussichtlich in der nächsten Reform "gestopft", wenn erkannt wird, dass dieses neue Gesetz zu teuer geworden ist.
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#6
blue schrieb:
Zitat:"Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen".

Damit wird meiner Meinung nach der §155 ad absurdum geführt. Abgesehen von der üblichen Geldmaschinerie, die weiter gefüttert wird.
warum?
§ 155 FamFG bestimmt nur, dass solche Verfahren "vorrangig" und "beschleunigt" durchzuführen sind.
Das hängt oft von den verschiedensten Kriterien ab.
Leider besitzt wie immer das FamG die Interpretationskompetenz darüber.
Weswegen ich ja auch schon an anderer Stelle geschrieben hatte, dass man auf diesen § getrost verzichten kann.



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#7
(13-12-2011, 16:47)Ibykus schrieb: Weswegen ich ja auch schon an anderer Stelle geschrieben hatte, dass man auf diesen § getrost verzichten kann.
Wir widersprechen uns nicht. Demnächst wird lediglich eine weitere Schicht eingefügt, die zusätzlich zum (selbstverständlich) anstehenden teuren Gutachten, welches Vater zu zahlen hat, den Zeitrahmen verlängert.

Mal davon abgesehen, dass unsere Richterinnen und Richter wegen der Vielzahl an Familiengerichtsverfahren etwas überfordert erscheinen. Wink
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#8
blue schrieb:Mal davon abgesehen, dass unsere Richterinnen und Richter wegen der Vielzahl an Familiengerichtsverfahren etwas überfordert erscheinen. Wink
Smile so ist es recht - so lesen wir es gern ..... Smile
Ich wäre glücklich, wenn ich ein wenig dazu beitragen konnte ...
und bemühe mich, auch künftig um das "Amt" eines Querulanten Big Grin

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#9
(13-12-2011, 20:10)Ibykus schrieb: und bemühe mich, auch künftig um das "Amt" eines Querulanten Big Grin
Ich habe schon einige Gutachten gelesen, wo das eher als "Paranoider" bezeichnet wurde. Tongue

Disclaimer: Die Schwelle dieser beiden Begriffe ist von Gericht zu Gericht allerdings nicht wirklich unmißverständlich erklärt. Big Grin
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#10
blue schrieb:Ich habe schon einige Gutachten gelesen, wo das eher als "Paranoider" bezeichnet wurde. Tongue
falsa demonstratio non nocet (die falsche Bezeichnung schadet nicht ...)!

Sie werden sich nicht getrauen, mir das Eine noch das Andere anzuhängen.
Da kann ich mich noch so sehr bemühen Cool


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#11
gibts nicht dieses beschleunigte Verfahren, wenn man zum KU verurteilt werden soll? Das ging immer recht fix.
Live or Die...Make Your Choice
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#12
Mach eine Verzögerungsrüge. Das geht seit zwei Wochen, am 3.12. tat das Gesetz in Kraft. Ich werde an anderer Stelle noch etwas dazu schreiben, weil es vor allem fürs Familienrecht neue Möglichkeiten bietet, liegengebliebene Verfahren in Gang zu bringen. Das Gesetz dazu heisst "Gerichtsverfahrensgesetz" und ist im Gerichtsverfassungsgesetz eingeordnet, 17. Titel:
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJ...G001801308
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#13
(21-12-2011, 11:08)p schrieb: Mach eine Verzögerungsrüge. Das geht seit zwei Wochen, am 3.12. tat das Gesetz in Kraft. Ich werde an anderer Stelle noch etwas dazu schreiben, weil es vor allem fürs Familienrecht neue Möglichkeiten bietet, liegengebliebene Verfahren in Gang zu bringen. Das Gesetz dazu heisst "Gerichtsverfahrensgesetz" und ist im Gerichtsverfassungsgesetz eingeordnet, 17. Titel:
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJ...G001801308
sehr löblich!
Aber das Gesetz gibt unter sehr engen Voraussetzungen nur einen Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren. Sie zu beschleunigen scheint mir nicht gewollt. Fraglich ist auch, ob das Gesetz dafür geeignet ist. Denn Robenträger, die ohnehin die Verfassung mißachten werden sich durch eine beantragte Entschädigung nicht beeindrucken lassen sondern sich über die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung eher noch freuen.
Das Verfahren ist kompliziert und erfordert Akteneinsicht durch die OLG's. Das dauert seine Zeit.
Da ist guter Rat zunächst teuer!

Ist denn überhaupt der Rechtsweg insoweit ausgeschöpft, als dass der Dringlichkeit angemessen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt wurde?

Eines der wenigen probaten Mittel ist Akteneinsicht zu beantragen und sich die Akte vor Ort zu kopieren. Dann hat man nämlich alles in der Hand, womit man diesen RechtsBanausen ans Bein pinkeln kann.

In meinen Angelegenheiten nehme ich Verfahrensverzögerungen in Kauf, weil sie nicht schaden (aus Gründen, die ich mir hier zu nennen verkneife). Aber sie geben mir immerhin die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und "auf die Kacke" zu hauen.

Das brauchen diese Kindeswohlmißachter!
Und das sollen sie haben!
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#14
Hier dazu, sogar nach altem Recht: http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...ment-36298

Es wird ein "Justizgewährungsanspruch" postuliert. Interessant, dass der Vater damit sogar bis zum OLG kam. Das ihm recht gab: "Das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen."

Versuche, liegengebliebene Verfahren flott zu machen können nicht schaden.
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#15
Natürlich! Justizgewährungsanspruch! Den gibt's !
(jedenfalls auf dem Papier!) HIER
Auf den habe ich schon wiederholt in eigenen Angelegenheiten hinweisen müssen. Aber die Verfahren wurden dadurch nicht schneller. Denn zum Einen hatte man anläßlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde zwztl (nachdem die Akte vom Landgerichtspräsidenten angefordert wurde) eine Entscheidung im vorgelagerten Verfahrenskostenhilfeverfahren getroffen und zum Anderen -im Wege eines ordentlichen Rechtsbehelfes- OLGseits erklärt, eine Verfahrensverzögerung könne unter Bezug auf die Beschlussgründe nicht festgestellt werden.

Wenn -in dem von Dir zitierten Beschluss- ein FamGericht sich erlaubt, den Antragsteller als Primärkostenschuldner zur Vorschussleistung heranzuziehen, dann hat das weniger mit Verzögerung zu tun, sondern mit Rechtsunkenntnis. Mit anderen Worten: Die Ursachen der Verfahrensverzögerung mussten nicht lange gesucht werden.
Denn das Familiengericht hatte rechtswidrig das Verfahren liegen lassen und vvh gar nicht bearbeitet, weil es auf die Zahlung des Kostenvorschusses gewartet hatte.

Auch mit dem neuen "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" bezweckt man KEINE Beschleunigung, sondern bietet die Möglichkeit für eine Entschädigung, wenn der "Rechtsgewährungsanspruch" wegen überlanger Verfahrensdauer ins Wasser gefallen ist.

HIER

Alles, was Dir noch dazu einfällt, würde ich gerne auch bei uns veröffentlichen, wenn Du erlaubst.

Der Beschluss des OLG Saarbrücken ist natürlich unabhängig davon der "Oberhammer", weil er wieder einmal mehr zeigt, von welchen Stümpern wir uns den Umgang und das SR vorenthalten lassen müssen.

Ich behaupte ja, dass nicht der dümmste Richter eines Familiengerichts so dumm sein kann, dass Gerügte nicht zu wissen.

Willkür! Rechtsbeugung!
Wir haben es m.M.n. nicht selten mit skrupellosen Rechtsbrechern zu tun - auch vor Gericht!

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#16
(22-12-2011, 14:30)Ibykus schrieb: Auch mit dem neuen "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" bezweckt man KEINE Beschleunigung, sondern bietet die Möglichkeit für eine Entschädigung, wenn der "Rechtsgewährungsanspruch" wegen überlanger Verfahrensdauer ins Wasser gefallen ist.

Und das ausdrücklich auch bei nichtmateriellen Schäden. Der direkte Zweck ist mir eigentlich egal, Hauptsache das Verfahren kommt in Gang. Und das wird es, wenn die Justiz eine Entschädigung bezahlen muss. Im Geld ist Magie.
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#17
(22-12-2011, 16:03)p schrieb: (...) Und das wird es, wenn die Justiz eine Entschädigung bezahlen muss. Im Geld ist Magie.
Diese Wirkung könnte ich nur bei Amtshaftung eines Richters sehen.

Ohne diese wird es dem Richter egal sein, wie lange er auf dem Fall sitzt, welche Folgen das Aussitzen hat.
Im Gegenteil: Er könnte beruhigt seine Fälle weiter 'sorgfältig' bearbeiten wollen, die Folgen werden schließlich entschädigt - und zwar nicht vom ihm.

Ein ähnlicher Defekt wie in der Finanzwelt:
Risiken und Haftung sind getrennt.



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#18
dann hast Du ja noch mehr Zutrauen in unsere Rechtsprechung als ich!

Ich denke nicht, dass unter den die Rechtsfolge (Entschädigung) einschränkenden Tatbestandsmerkmalen ein bemerkenswerter Geldfluss stattfinden wird.

Überlange Verfahren lassen sich nur vermeiden, wenn die Justiz sich verfassungstreu verhält.
Oder wenn man andere Entscheidungsträger als die Justiz selbst darüber befinden läßt, ob Frau Richterin oder Herr Richter schlampt oder schludert.

Dafür wäre ich gerne bereit, einen eigenen Apparat (Behörde oder sonstigen Prüfungsausschuss) einzurichten.

Übrigens spricht der Wortlaut des Gesetzes schon gegen eine Beschleunigungsabsicht: Die Verfahren müssen nämlich lt. § 198 Abs. II "unangemessen lange gedauert haben" (ich lese da einen Plusquamperfekt).

Ich wäre sehr überrascht, wenn wegen dieses Gesetzes in unseren Angelegenheiten auch nur ein Cent fließen würde.

Besser ist 'Klare Kante': kein Sorgerecht - kein Unterhalt! Basta.

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#19
Warten wir es ab. Das Gesetz ist eine Novität im deutschen Recht.
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#20
Das neue Gesetz wird zu Folge haben, dass die Forderungen der Richter und Staatsanwälte erfüllt werden. Angefangen von 500 neue Richterstellen, 200 neue Staatsanwälte, amtsangemessene Besoldung etc...
Siehe http://anonym.to/?http://www.drb-nrw.de/..._06_11.pdf

Wenn man sich deren Personalbedarfsrechnung ansieht, müßte man glatt Mitleid mit denen bekommen. Angel Liegt die Belastungsquote, mit Ausnahme von Thürigen, im Schnitt bei 112 Prozent.
Quelle: http://anonym.to/?http://www.drb-nrw.de/..._04_11.pdf

Anscheinend wird in keinem anderen Land so viel vor Gericht gestritten, wie hierzulande.
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#21
probates Mittel, einer Prozeßverschleppung/Verletzung des Rechtsgewährungsanspruchs zu begegnen, ist die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde.http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde

In dieser sollten der zeitliche Ablauf des Verfahrens und etwaige "Manöver" zur Verschleppung kurz aufgeführt werden. Die Beschwerde ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen, muß von jenem aber ans OLG weitergeleitet werden. Dieses wird dann, sofern die Beschwerde begründet ist - in Deinem Fall sollte das bei der Verfahrensdauer außer Frage stehen* - das Familiengericht anweisen, Gas zu geben bzw. ein Urteil zu fällen.

Flankierend sollte ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen den Richter gestellt werden. Eine gute Bastelanleitung gibts bei Wikipedia.

* Laut Professor Willutzki (früherer Präsident des deutschen Familiengerichtstages) beträgt die durchschnittliche Dauer in Umgangsverfahren derzeit ca. 7 Monate. Ein Vater hat beim OLG Karlsruhe ein Urteil erwirkt, wonach es auch mit Gutachter nur 5 Monate dauern darf.http://gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile.html
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