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Meldepflicht beim Jugendamt bei erhöhtem Einkommen?
#1
Guten Abend

Da ich hier schoneinmal eine Frage gestellt habe, bei denen mir die Antworten viel geholfen haben, möchte ich heute gerne wieder eine Frage stellen.

Vorerst zu meiner Situation:
Ich (Vater) bin unterhaltspflichtig gegenüber einem Minderjährigem Kind (<5 Jahre alt)
Nicht verheiratet (nie gewesen), von Kindesmutter getrennt
Kindesmutter bezieht harz4.. musste daher Beistandschaft bei JA beantragen... kontakt zu meinem Kind und Mutter ist gut.

Da mein Einkommen je nach stundenanzahl im Monat schwankt, wurde vom JA der Durchschnitt errechnet und Unterhalt tituliert.
Da ich nicht den Mindestsatz zahlen kann, bezieht die Mutter Unterhaltsvorschuss.
Unterhalt wird jedes Jahr neu berechnet vom JA (ich weiß... nach BGB §1605, nicht ganz richtig) Der Abschlag wurde jedoch nach Neuberechnung nie herauf oder herabgesetzt.
Die letzte Berechnung war im Oktober 2011 und mit dem letzten Schreiben vom JA, ist der festgesetzte Betrag bis September 2012 zu zahlen.Dann wird neuberechnet.
Unterhaltstitel besteht nicht!
Soo, hoffe hab nichts vergessen...

Jetzt zu meiner eig Frage.
Ab Januar 2012 werde ich einen neuen Job haben. Da werde ich so viel verdienen, dass ich den min. Satz an Unterhalt zahlen kann.

1. bin ich verpflichtet es dem JA zu melden sodas gleich eine Neuberechnung stattfindet

2. wenn ich es nicht melde und das JA dann im Sep 2012 neu berechnet... muss ich dann rückwirkend ab Januar den mindestsatz unterhalt nachzahlen?

Ich denke die unterhaltsvorschussstelle wird da gern die Hand aufhalten, da ich ja in der Zeit (ab Januar 2012) den mindestsatz zahlen hätte können und somit nicht mehr die Unterhaltsvorschusskasse hätte zahlen müssen.

Ich weiß das man den Unterhaltsvorschuss nachzahlen muss wenn man, in der Zeit wo Vorschuss gezahlt wurde, eig selber hätte zahlen können. Auf der anderen Seite denke ich, der Unterhalt wurde vom JA bis sep 2012 tituliert festgesetzt.
Würde ich jetzt noch weniger verdienen, könnte ich ja auch nicht einfach zum JA und nach lust und laune neuberechnen lassen.


Hab das inet schon durchforstet aber nicht wirklich was passendes zu meiner Thematik gefunden.


Danke für euer Feedback.

Jo-hn



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#2
(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: Würde ich jetzt noch weniger verdienen, könnte ich ja auch nicht einfach zum JA und nach lust und laune neuberechnen lassen.
Nach oben gehts immer, nach unten fast nimmer. Tongue

(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: 1. bin ich verpflichtet es dem JA zu melden sodas gleich eine Neuberechnung stattfindet
Eine direkte "Meldepflicht" für den U-Pflichtigen wüßte ich nicht. Aber es kann sein, dass eine solche dir in irgendeinem Schreiben der UVG-Kasse auferlegt wurde. ("jede Veränderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen" oder so) Sehr wohl gibt es eine solche Meldepflicht jedoch für die UVG-Bezieherin (§6, Abs 4 UVG).
Solange du in der UVG-Zone bist, gibt es keine Einschränkung. Das JA kann neuerdings jederzeit neue Auskunft verlangen.

(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: 2. wenn ich es nicht melde und das JA dann im Sep 2012 neu berechnet... muss ich dann rückwirkend ab Januar den mindestsatz unterhalt nachzahlen?
Das JA wird es wohl fordern und hätte bei einer Klage auch ein leichtes das durchzusetzen.

Allerdings würde ich frühestens mehr zahlen, wenn du das Geld wirklich auf dem Konto hast. Bis zum Ende der probezeit würde ich eine Höhertitulierung verzögern wollen tun.
Da stellt sich die Frage, ob es Sinn macht bis Sept. zu warten. Wenn du das Geld in der Zwischenzeit vermehren könntest, denkbar. Aber kritisch, denn schnell wird dann auch mit möglicher Unterhaltspflichtverletzung gedroht.
Falls bereits jetzt sog. "Unterhaltsschulden" auflaufen, dann würde ich umgehend den ALG II-Bezug als Aufstocker wählen und die Übergangszeit dazu nutzen möglichst viel der "Schulden" auf das Hartz4-Amt zu übertragen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
(06-12-2011, 23:20)sorglos schrieb: Das JA kann neuerdings jederzeit neue Auskunft verlangen.
Och, das höre ich zum ersten Mal.
Gibt es dafür auch ne Rechtsgrundlage oder hat sich das JA dieses Recht selbst gewährt?
Die 2 Jahresfrist hat doch immerhin Gesetzesrang.
Seit wann steht das JA darüber?
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#4
Guckst du hier:
http://anonym.to/?http://buergerservice....202011.pdf

Zitat:a) §6 Abs 2 UVG
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

b) Seite 57
Die Auskunft beim Arbeitgeber kommt erst nach Bewilligung der Leistung in Betracht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber erst dann um Auskunft zu bitten, wenn der andere Elternteil die verlangten Angaben und Auskünfte nach § 6 Abs. 1 UVG nicht fristgerecht oder nicht vollständig erteilt hat. Allerdings kann auf die vorherige Befragung des anderen Elternteils verzichtet werden, wenn dieser bereits vor oder nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides seine Auskunftsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Auch der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB steht nunmehr gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 UVG dem Land zu. Insoweit bedarf es also keines Verwaltungsaktes. Im Übrigen ist nach Rechtsprechung der Auskunftsanspruch nach § 6 Absatz 1 – 3 UVG mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen.
(Hervorhebungen von mir)

Es gibt zwar noch eine deutlicher Stelle. Aber bereits aus dem oben zitierten ergibt sich eine Verfahrensweise, die scheinbar mittlerweile zum Standard der JA-Beistände geworden ist:

--> Es wird einfach eine Auskunftsforderung gestellt --> antwortet der Vater nicht zur Frist, --> wird Auskunftsunwilligkeit attestiert --> Abfrage bei Arbeitgebern, KV, Rentevers., etc. gestartet.

Gerade in letzter Zeit mehrfach von Vätern berichtet.

Es wird auch von den Amtsschranzen die Auffassung vertreten, mit der Formulierung "soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert" läge es im Ermessen der Behörde, wann sie Auskunft fordert. Die Fristen des BGB würden nur im zivilrechtlichen Verhältnis der Eltern gelten, aber nicht gegenüber der Behörde. Wenn der Gesetzgeber das gleiche gewollt hätte, hätte er es explizit ins UVG geschrieben.

Man sieht, der Staat ist sich selbst stets der nächste.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
Und nun noch die entsprechende Info (hatte im falschen Dok gesucht):

Richtig ist: Durchführungsverordnung wegen übergegangenen Ansprüchen (§33 SGBII)

hier:
Zitat:Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
Da bin ich ja platt!
Ich danke dir.
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#7
Da habe ich immer noch Zweifel. Gerade der Umgang mit übergegangenen Ansprüchen findet im einem Schattenreich statt, dessen Verfassungsmässigkeit zweifelhaft ist. Die Durchführungsbestimmung spielt mit einer Wortklauberei, um das Zivilrecht ins Gegenteil zu verkehren.

Das geht auch andersrum: Nach §60 SGB II Abs. 2 kann nur zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gefragt werden, aber nicht nach deren Höhe, es gibt also keine Auskunftspflicht wenn bereits Unterhalt bezahlt wird.

Anderer Punkt: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Feststellung, aber nicht auf den Zeitraum der letzten Auskunft. Dazu wird wie in der Durchführungsbestimmung gesagt keine Aussage gemacht. Somit gilt doch wieder der "unberührte" weil unwidersprochene §1605 Abs. 2 BGB.

Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten. Man sollte sich jedenfalls keineswegs einfach einer Durchführungsbestimmung ergeben, die weder Gesetzesrang hat noch auf eindeutigen Gesetzen basiert.
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#8
(07-12-2011, 10:38)p schrieb: Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten.
Zumal das ja auch der Arbeitgeber tun müsste und der daran sicher kein Interesse hat.
Und die höheren Gerichte werden natürlich auch immer sagen, das hätten sie nicht gedurft aber nun ist es eben so.
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#9
Hallo

danke für eure antworten...
das JA erzählt viel wenn der tag lang ist... ich hatte nachdem erst ein jahr nach der unterhaltsberechnung vergangen ist, das beim JA angemerkt, das ich nach §1605 doch erst wieder nach zwei jahren auskunft erteilen muss.
Da wurde gesagt, dadurch das ich nicht den min satz zahle, es jetzt nach einem jahr erneut berechnet werden muss. Ansonsten werde man gleich das familiengericht damit beauftragen.

jeder der meinen ersten beitrag gelesen hat kennt meine unmöglichen erfahrungen beim JA:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3770

Die frage ist eben genau die, ob das JA bzw die Unterhaltsvorschusskasse das geld rückwirkend verlangen darf/kann obwohl der unterhalt bis dato vom JA festgesetzt war und gezahlt wurde.


Danke euch!

Jo-hn
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#10
(07-12-2011, 11:58)Jo-hn schrieb: Die frage ist eben genau die, ob das JA bzw die Unterhaltsvorschusskasse das geld rückwirkend verlangen darf/kann obwohl der unterhalt bis dato vom JA festgesetzt war und gezahlt wurde.
Ich würd mal behaupten, das kommt auf den Titel an, den Du bisher bedient hattest. Eben ob der statisch oder dynamisch ist.

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#11
(07-12-2011, 12:27)blue schrieb: Ich würd mal behaupten, das kommt auf den Titel an, den Du bisher bedient hattest. Eben ob der statisch oder dynamisch ist.

Ich habe keinen Titel!!
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#12
In Deinem ersten Beitrag schreibst Du: "wurde vom JA der Durchschnitt errechnet und Unterhalt tituliert".

Was denn nun?
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#13
(07-12-2011, 14:48)blue schrieb: In Deinem ersten Beitrag schreibst Du: "wurde vom JA der Durchschnitt errechnet und Unterhalt tituliert".

Was denn nun?

ja stimmt sry, damit meinte ich eig das ich das bis zum selbstbehalt (950€) zahle.
bsp.: wenn man 1000€ netto verdienst, 50€ unterhalt zahlt
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