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Richterin Hoenicke in Düsseldorf beschneidet Sorgerecht eines Vaters ohne Fallprüfung
#1
Richterin Hoenicke in Düsseldorf beschneidet Sorgerecht eines Vaters ohne Fallprüfung und in offensichtlicher Unkenntnis der Straßenverkehrsordnung

Der Fall: Vater verliert das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder weil die Mutter behauptet er würde die Kinder auf einem Motorrad mitnehmen. Richterin Hoenicke vom Familiengericht in Düsseldorf entscheidet ohne Befragung des Vater oder Zeugen per einstweiliger Anordnung gegen die keine Rechtsmittel einzulegen sind, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nun auf die Mutter zu übertragen. ( Urteil wurde hier eingestellt http://neues-sorgerecht.blogspot.com/ )

Richterin Hoenike greift ohne weitere Prüfung oder Nachfrage in das fundamentale Sorgerecht eines Vaters ein ohne zu wissen, dass der Transport eine Kindes auf einem Roller lt. Strassenverkehrsordnung ausdrücklich gestattet wäre und das es sich bei dem Fahrzeug Piaggio MP3 nicht um ein Motorrad sondern um eine Auto handelt.

Haben Sie während der Amtszeit der Richterin Hannelore Lydia Hoenicke ähnliche Entscheidungen zu beklagen? Helfen Sie mit Frau Hoenicke ein Denkmal im Internet zu bauen und berichten Sie über dieses Forum oder anonym in diesem Blog http://neues-sorgerecht.blogspot.com/
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#2
Herzlich Willkommen, Vaterduesseldorf

Ist doch ganz einfach:
Den Antrag auf die mündliche Verhandlung stellen und dort die Sachverhalte darlegen.
Mal davon ab, verstehe ich im Moment noch nicht, an welchem Punkt diese Sache (Umgangsrecht betreffend?) das ABR berührt.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
Das ist eine einstweilige Anordnung und noch kein endgültiger Verlust. Ich würde sofort das Hauptverfahren beginnen und besondere Dringlichkeit geltend machen.

Einstweilige Anordnungen sind allerdings für die meisten Familien- und Unterhaltssachen eine übel stinkende Juristenschei***, weil sie in grober Missachtung der Grundlagen des Rechts nach dem Prinzip vorgehen "erst köpfen, dann auf Antrag (!) nachsehen ob er überhaupt schuldig war". Dieser Dünnschi*** wurde auch noch noch in der letzten "Reform" verstärkt.

Ich kann nur raten, IMMER die mündliche Verhandlung zu beantragen, denn schlimmer als eine EA, die allein auf Anträgen der Gegenseite basiert kann es nicht ausgehen.
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#4
Ich fand den Vorfall auch unerhört und wollte ihn schnell auf unserer Startseite veröffentlichen, bin dann aber doch ein wenig zögerlich geworden, weil die Antragsbegründung fehlt ...
Warum eigentlich?

Natürlich sollte (§ 52 FamFG) sofort das Hauptsacheverfahren beantragt werden.

p schrieb:Einstweilige Anordnungen sind allerdings für die meisten Familien- und Unterhaltssachen eine übel stinkende Juristenschei***, weil sie in grober Missachtung der Grundlagen des Rechts nach dem Prinzip vorgehen "erst köpfen, dann auf Antrag (!) nachsehen ob er überhaupt schuldig war". Dieser Dünnschi*** wurde auch noch noch in der letzten "Reform" verstärkt.
das kann man so aber nicht sagen.
Einstweilige Anordnungen müssen schon begründet sein (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund), damit sie erlassen werden können. Und sie müssen glaubhaft gemacht werden, was in der Regel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geschieht.

Und eA helfen uns Vätern auch schon mal ...
Ich habe bspw. meinen Umgang auf diese Weise von heute auf morgen bekommen!

Hier stinkt es aus einem anderem Grund:
Auch eine eA muss nämlich verhältnismäßig sein (Geeignet - erforderlich - und angemessen)!
Ich kann überhaupt nicht nachvollziehen, dass eines dieser drei Kriterien vorliegen könnte.

Wenn ein (nur) umgangsberechtigter Vater das gemeinsame Kind durch leichtsinnige Beförderung auf einem Motorrad gefährdet, könnte eine alleinsorgeberechtigte KM ihm das verbieten.

Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Übertragung des ABR auf die KM eine vollkommen ungeeignete Maßnahme, die Gefährdung abzuwenden.
Stattdesen müsste auf Antrag dem anderen Elternteil untersagt werden, das gem Kind auf dem Motorrad zu transportieren (wenn das überhaupt rechtlich möglich ist).
Möglich wäre jedenfalls, eine Entscheidung gem. § 1628 BGB zu treffen.
Möglich wäre vielleicht auch, einem Elternteil, der sein Kind fortgesetzt gefährdet, Umgang nur noch in Begleitung zu gestatten.

Aber was hat denn das ABR damit zu schaffen?




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#5
(16-10-2011, 12:19)Ibykus schrieb: Einstweilige Anordnungen müssen schon begründet sein (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund), damit sie erlassen werden können.

Ein unbewiesener Satz ist keine Begründung, sondern eine formaler Akt, damit der formalen Pflicht zu einer Begründung genügt getan ist. Eine Eidesstattliche Versicherung ist nicht Voraussetzung dafür und wenn schon, dann wird sie nur deshalb unwidersprochen bleiben, weil der Vater gar nicht widersprechen durfte.

Das ist kein Recht, das ist Rabulistik unterster Kategorie und die Geschichte stinkt von hinten bis vorne. Sie stinkt nach einer rechtsbrecherischen Richterin, nach geifernden Frauen, nach beiseite wischen von Tatsachen. Schon der Begriff Motorrad ist falsch. Die Piaggio mp3 ist ein Dreirad-Fahrzeug, das sich gerade durch totale Sicherheit auszeichnet.
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#6
Achtung! Alle Blogger sind wieder da. Falscher Alarm! Sorry. Mails laufen auch jetzt wieder. 21:49 Uhr


Offensichtlich hat die Richterin Hoenicke große Schwierigkeiten mit einem Blog in dem Fair und sachlich eines Ihrer Urteile diskutiert wird. Der Blog und meine Mailadresse ist seit zwei Stunden nicht mehr erreichbar.

Hier finden Sie das Urteil http://urteilhoenicke.blogspot.com/

Ich würde gerne mal hier bei Ihnen nachfragen auf welcher Rechtsgrundlage eine Richterin (Jg. 1948 ) das Sorgerecht eines ledigen Vater einschränkt und noch mehr würde mich mal interessieren wie es sein kann, dass bei Google USA ein solcher Blog nach drei Tagen nicht mehr erreichbar sein soll und dazu gehörige Mailadresse nicht mehr läuft?
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#7
(20-10-2011, 15:41)Vaterduesseldorf schrieb: Ich würde gerne mal hier bei Ihnen nachfragen auf welcher Rechtsgrundlage eine Richterin (Jg. 1948 ) das Sorgerecht eines ledigen Vater einschränkt ...
Steht doch da. BGB 1671. Dieser § funktioniert immer. Wink
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#8
Das anonymisierte Urteil und auch den Namen des Richters (nicht jedoch irgendetwas, das auf private Adresse oder Telefonnummern schliessen lässt) sind vollkommen legal veröffentlichungsfähig. Kein Grund für irgend jemand, die Hosen voll zu haben. Wenn man sich nicht einmal traut, die eigenen Rechte in Anspruch zu nehmen, kann man alles vergessen.

Ich vermute, die hat blogspot einfach mal angeschrieben, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet und die haben in vorauseilendem Gehorsam gesperrt.

Man kann natürlich in typisch deutscher Tradition sagen, du dummer Junge schiesst dich selbst ins Knie, wenn du nun herumtrötest. Verbeuge dich tief der Obrigkeit, halte dich an staatstragende Sprichwörter wie "wie man in den Wald hineinruft...", nur ein bisschen tuscheln und still hoffen etc. Ich meine aber, bei dieser Richterin hast du so oder so längst und vollständig verloren, auch das Hauptverfahren obwohl es noch gar nicht stattfand. Hier darf es nicht mehr um falsche Rücksichtnahmen gehen, sondern um möglichst schnelle Beschreitung des Instanzenweges, um diese Figur aus dem Fall hinauszubekommen.
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#9
ich sehe das genauso, wie 'p' !

Deutsche Familienrichter/ innen sind überwiegend -jedenfalls zu einem nicht geringen Teil- menschenrechtsverletzende Mütteranwälte, denen das Kindeswohl vollkommen einerlei ist.

Und im Rahmen dieses Unrechts spekulieren sie auf mehr oder weniger dumme Väter, denen man Rücksichtslosigkeit ggü ihren Kindern vorwerfen kann, wenn sie sich um das streiten, was dem Wohl der Kinder dient:
eine gleichberechtigte Elternschaft.

Man sollte diesen Stümpern die Robe abnehmen, besser noch die eigenen Kinder, damit sie begreifen lernen, worum und weswegen ein redlicher Vater kämpft.

(Trotzdem würde mich die Begründung interessieren, mit der die KM den einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte ....)
.
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#10
Gerade Namen von Richter und Richterinnen müssen genannt werden!

Du wirst Dich also mit dem 1. OLG Senat für Familiensachen befassen.

Vorsitzender Richter am OLG Hilser
Richter am OLG Flachsenberg (stellv. Vors.)
Richterin am OL Beck-Collas
Richterin am OLG Kirschner

Bei der Doppel-Nämin Beck-Collas hätte ich schon ein klein wenig etwas Bedenken. Aber ich habe natürlich keine Vorurteile, dass unsere Richterinnen alle unbefangen sind! Smile

Da der erste Senat anscheinend sehr viel zu tun hat, übernimmt der 9. Familiensenat nach Beschluss vom 26.4.2011 teilweise deren Arbeit.

Dann erkundige Dich doch schonmal, wie der 1. Senat so drauf ist.
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