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Der Brüller des Tages
#26
(15-07-2011, 16:43)Ibykus schrieb:
(15-07-2011, 15:59)Profiler schrieb: Iby,
man wird Dir uU das SGB um die Ohren hauen. Danach könntest Du problemlos leisten,... wenn beantragt.
wenn sich dabei mal nicht die Verleimung löst und das herumflatternde Blattwerk den Gerichtssaal vernebelt....

Wenn man sich zu den damaligen Flops, die ja
1. eine Nachbesserung der Anklage und
2. einen zweiten Verhandlungstermin
erforderlich machten, nun auch noch diesen Lufttorpedo leistet, würde ich vermutlich den Antrag stellen, der StA noch zwei Silvester Jura als Nachhilfe zu gewähren.
Muß natürlich 'demgemäß', 'nach Möglichkeiten des SGB' heißen, nicht 'danach' im zeitlichen Sinne. Juristen sind ja immer sehr genau...Wink
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#27
die Behauptung ist einerseits so abwegig wie andererseits und würde sicher nicht im Interesse der Auftraggeberin des Anzeigenerstatters liegen!

Aber das hatte ich Deinem "Zwillingsbruder" @Bootsmann bei Väterwiderstand.de doch schon hinreichen zu erklären versucht ....

Mir selbst käme sie gelegen, weshalb ich mich zu diesem Unfug nicht weiter äußern werde.

Man muss ja auch selbst auf Interessenwahrung bedacht sein Big Grin

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#28
Fortsetzung meiner Stellungnahme:

Zitat:Wegen der unerhörten, ja geradezu frechdreisten Unterstellung

„Vollstreckungsmaßnahmen sind in der Vergangenheit erfolglos gewesen
und versprechen auch keinen Erfolg, da der Beschuldigte seit Jahren
seine Berufstätigkeit so gestaltet hat, dass er nur Einkünfte unterhalb der
Pfändungsfreigrenze erzielt“

wird

2.
Strafantrag

wegen übler Nachrede, strafbar gemäß §§ 186, 194 StGB gestellt.

Begründung:
Nach § 186 StGB wird bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, sofern nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

Die wahrheitswidrige Behauptung des RA B. ist eine Tatsachenbehauptung.
Mit dieser Behauptung wird offenkundig eine vorsätzliche „Vollstreckungsvereitelung“ suggeriert. Sie ist insofern geeignet, einerseits mich als Person hinzustellen, die ihren sittlichen Pflichten nicht gerecht wird und andererseits meinen Ruf zu schädigen.

Die üble Nachrede ist auch rechtswidrig, weil sie insbesondere nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt ist.
Denn bewusst unwahre oder auch leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen können nämlich zum Ausschluss des § 193 StGB führen ( vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1954, 335, BayObLG MDR 1956, 53 f.; OLG Hamburg MDR 1980, 953; OLG Celle NJW 1988, 353 f. (354 )). Leichtfertigkeit wird allgemein dann bejaht, wenn der Täter bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass er nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen verletzt.

Der Ausschluss der besonderen Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB dürfte aber auch deswegen begründet sein, weil Rechtsanwalt B. als Jurist ja durchaus zu erkennen in der Lage sein wird, dass der Umstand des Nichtzahlens von Unterhalt für sich allein keineswegs Grund und Anlass zur Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sein kann. Deswegen liegt der Verdacht nahe, dass er mittels übler Nachrede die Staatsanwaltschaft missbraucht Ermittlungen anzustellen um dann unter dem Deckmantel der rechtmäßigen Strafverfolgung durch Akteneinsicht an Daten zu gelangen, die ihm ohne seine spekulativen und verleumderischen Unterstellungen nur Zug um Zug gegen Auskünfte seiner Mandantin zur Verfügung gestellt würden.

Ich bitte, die Ermittlungen aufzunehmen und mir unter Bekanntgabe des Aktenzeichens den Eingang dieser Anzeige zu bestätigen und -soweit nach Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens verfügt werden sollte- mich im Hinblick auf § 172 StPO gem. § 171 StPO auch insoweit zu benachrichtigen.


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#29
.
HIER die zu erwartende Einstellung.

Allerdings hatte der Beschuldigte ja den Sachverhalt gerade NICHT so geschildert, wie von Herrn OStA dargestellt.

Und eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§ 171 StPO) hat man sich auch (geflissentlich?) verkniffen ...

Und nach der Lektüre des Kommentars zu § 193 StPO (Meyer-Goßner) habe ich auch meine Zweifel, ob die üble Nachrede tatsächlich gerechtfertigt ist.....

Schaun wir mal!





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#30
So geht's weiter...

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#31
(14-07-2011, 18:22)Ibykus schrieb: ja ja, *lächel*
Die Frechheit besteht ja auch in der Unterstellung, ich hätte seit Jahren meine Berufstätigkeit so gestaltet, dass ich nur Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen würde.

Das ist ja eine glatte "Üble Nachrede", § 186 StGB; kompliziert nur deshalb, weil möglicherweise durch 193 StGB gerechtfertigt (was ich aber nicht annehme) und weswegen ich schon einen Strafantrag vorbereite.

Wenn sie unbedingt Arbeit haben wollen ....
Meinetwegen.
Lustig finde ich ja auch den Hinweis auf mein Engagement im Väterwiderstand. Endlich mal jemand, der das anerkennend hervor hebt Big Grin

Das schreibt mir heute die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der StA:

Zitat:...... Die StA Münster hat das Ermittlungsverfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung eingestellt....

Soweit man der von Ihnen beanstandeten Formulierung überhaupt ehrverletzenden Charakter beimessen kann, wäre sie jedenfalls auch deshalb gem. 193 StGB gerechtfertigt, weil der Beschuldigte zur Begründung seiner Behauptung konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte wie Ihre berufliche Qualifikation anführt und zudem das Urteil des OLG Hamm (---/--) heranzieht, das offenbar auch von Ihrer Leistungsfähigkeit ausgeht. Von daher ist ein wesentlich oder leichtfertig unrichtiger Vortrag des Beschuldigten nicht erkennbar, zumal auch die Formulierung in Ihrem Briefkopf ("Kein Sorgerecht - kein Unterhalt. Basta!") seine Auffassung stützt.

Hätte ich mir das bloß verkniffen Angel

Was auch ein Generalstaatsanwalt mal geflissentlich "übersieht" ist der Umstand, dass das OLG meine Leistungsunfähigkeit (!) zum Anlaß genommen hatte, mich im Weitern mit dem Unfug der Unterhaltszahlung zu verschonen, indem es mich fiktiv festgesetzt hatte.
Von Leistungsfähigkeit war nicht die Rede!

Solche "Stigmatisierungen" bleiben uns Vätern aber ein Leben lang erhalten.

Ich warte noch darauf, dass man mir auch hinsichtlich der Verfahrenskosten die Möglichkeit gibt, sie fiktiv zu begleichen ... Big Grin

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