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OLG Nürnberg 26.08.2010 benachteiligt nichteheliche Väter beim Unterhalt grob
#1
Urteil des OLG Nürnberg vom 26.08.2010, Az. 10 UF 702/10
Volltext: Beim OLG der "Stadt der Reichsparteitage" und der "Nürnberger Gesetze" hat man es im Gegensatz anderen Oberlandesgerichten nicht nötig, seine Urteile zu veröffentlichen. Dank OpenJur aber von Dritten hier: http://openjur.de/u/60075.html sowie http://anonym.to/?http://fokus-familienr...fuhrt.html

Das OLG nutzt darin eines der absichtlich vermurksten und handwerklich schlechten Gesetze aus, in einer Weise wie ich sie schon vor Jahren bei der ständigen Verlängerung des Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mütter benannt habe.

Mutti ist verheiratet, wird schwanger, haut ab zu einem anderen Mann, kriegt das noch vom Ehemann gezeugte Kind. Muss der Ex neben Kindesunterhalt auch für sie zahlen? Nein. Unterhalt für sie ist gemäss § 1579 Nr. 2. BGB verwirkt, weil sie eine neue auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen ist.

Zum OLG Nürnberg kommt nun ein Vater, der ein Kind in einem One Night Stand gezeugt hat. Mutti lebte bereits und lebt immer noch mit ihrem Freund zusammen in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft. Muss der One Night Bekannte neben Kindesunterhalt auch für sie zahlen? Ja, sagt das OLG Nürnberg. Betreuungsunterhalt bei Nichtehelichen nach § 1615 l BGB kennt keine Ausnahmen, kein Ende nachehelicher Solidarität.

"Dieses Phänomen sei dem Gesetzgeber auch bewusst gewesen. Denn vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 sei genau über dieses Thema im Schrifttum ausführlich diskutiert worden. Trotzdem habe der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 1615l BGB einerseits und 1570 BGB andererseits zwar angenähert, es jedoch hinsichtlich des Unterhalts der nichtehelichen Mutter bei der Verweisung auf das Verwandten-Unterhaltsrecht belassen mit der Folge, dass der Unterhalt der nichtehelichen Mutter eben gerade nicht wegfalle, wenn diese eine neue Partnerschaft eingehe."


Recht und Politik haben damit mit grosser Konsequenz und sehr schnell mittels des Unterhaltsmaximierungsprinzips auf die Tatsache reagiert, dass ein Grossteil der Kinder nichtehelich geboren wird. Es lohnt sich, die Väter dieser Kinder noch zusätzlich abzuzocken, auszunehmen, ungleich zu behandeln und sie damit zu verarschen. Grundgesetz, Gleichbehandlung? Mit solchen Nebensächlichkeiten hält sich Keiner aus Recht und Politik auf. Nicht beim Unterhalt und beim Sorgerecht schon gar nicht.
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#2
Auf den Nenner gebracht, hat das OLG im letzten Satz mehr oder weniger gefordert, dass der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen soll.

Der Senat hat zur Rechtsfortbildung die Revision zugelassen, soweit es um die Klärung der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage geht, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 lAbs. 2 BGB die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend anwendbar ist.

Wie wir jedoch wissen, ist Rechtssicherheit im Unterhaltsrecht hierzulande nicht gewollt!
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#3
Das Unterhaltsrecht ist in sich nicht stimmig, weil es überhaupt nicht mehr zeitgemäß ist.
Weg mit diesem Scheißdreck.

Wer unbedingt heiraten will, soll "Nutzungsbedingungen" akzeptieren, nach denen jeder eigenverantwortlich bleibt.

Werden Kinder gezeugt, dann soll der Staat froh darüber sein und für die künftigen Arbeitnehmer und Rentenzahler den Unterhalt aufbringen, indem Kindergeld denen gezahlt wird, von denen das Kind betreut wird und die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
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