07-07-2011, 19:42
Auf den Nenner gebracht, hat das OLG im letzten Satz mehr oder weniger gefordert, dass der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen soll.
Der Senat hat zur Rechtsfortbildung die Revision zugelassen, soweit es um die Klärung der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage geht, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 lAbs. 2 BGB die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend anwendbar ist.
Wie wir jedoch wissen, ist Rechtssicherheit im Unterhaltsrecht hierzulande nicht gewollt!
Der Senat hat zur Rechtsfortbildung die Revision zugelassen, soweit es um die Klärung der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage geht, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 lAbs. 2 BGB die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend anwendbar ist.
Wie wir jedoch wissen, ist Rechtssicherheit im Unterhaltsrecht hierzulande nicht gewollt!