16-06-2011, 17:30
(16-06-2011, 16:36)Pudel schrieb: "Der Antrag auf Verhängung des Zwangsmittels ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Der Antragsgegner wendet ein, er habe Auskunft erteilt. Die Auskunftserteilung setzt aber eine geordnete Aufstellung voraus über sämtliche Positionen der Einkünfte, sodass diese einfach und leicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1) und zu 2) überschaut werden kann. Zusätzlich hat dann der Antragsgegner die einzelnen Positionen durch Belege darzulegen.
Lass dich nicht nervös machen, diese Begründung ist ein cut & paste Werk aus einer juristischen Textsammlung. Die Gewinn- und Verlustrechnung überfordert offenbar die geistig armen Juristen, mehr als BRAGO und den Besoldungszettel verstehen sie nicht.
Du hast doch selber einen Anwalt. Lass den machen. Das Verfahren endet sowieso immer gleich, ganz egal was du für Verrenkungen machst: Mindestunterhalt zahlen.