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OLG Brandenburg 11.11.2008 10 UF 45/08 Umgang an Feiertagen und Wochenenden
#1
Beachtlich!

Der Heiligabend wird, auch weil die Meinung des 7 1/2-jährigen Sohnemanns Beachtung fand, jährlich wechselnd bei Mama nd Papa gefeiert.
Das könnte als Grundlage zur Freude einiger ausgegrenzte Großeltern führen, wenn sich Elternteile mal wieder nicht zur Beachtung des Kindeswohles durchringen können.
Zitat:10 Auch bei der Feiertagsregelung, und hier insbesondere hinsichtlich eines Umgangsrechtes des Antragstellers an Heiligabend, ist dem Familiengericht im Grundsatz beizupflichten. Keines der Elternteile soll an den hohen christlichen Feiertagen an Weihnachten, Ostern und Pfingsten vom Zusammensein mit dem Sohn ausgeschlossen sein.
Nett auch die Sichtweise, die der unserer JA-Gouvernante widerspricht:
Zitat:8 Entfällt ein Umgangswochenende aus den vorliegend genannten Gründen, so tritt an die Stelle das darauf folgende Wochenende. Es ist kein plausibler Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, der im Streitfall Veranlassung geben könnte, von der regelmäßigen Anordnung von Ersatzterminen abzusehen. Ein über die hier getroffene Regelung hinausgehender weiterer Ersatz für den ausgefallenen Wochenendbesuch ist nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts gerichtlich allerdings nicht festzulegen. Im Übrigen bleibt es bei dem angeordneten Umgangsrhythmus.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
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OLG Brandenburg 11.11.2008 10 UF 45/08 Umgang an Feiertagen und Wochenenden - von Bluter - 30-11-2008, 20:39
RE: OLG Brandenburg 11.11.2008 10 UF 45/08 - von karlma - 01-12-2008, 10:19

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