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BGH XII ZB 158/05: Rückschrittsurteil Sorgerechtsentzug
#1
BGH vom 12.12.2007 Aktenzeichen XII ZB 158/05

Mit Riesenschritten geht der BGH. Leider ganz im Stil des Hauses: Rückwärts. Ein besonders weiter Rückschritt ist der Fünferbande mit einem Urteil zu einem Sorgerechtsentzug gelungen.

Die Vorgeschichte besteht aus der klassischen Prügelei einer Mutter gegen den Vater der gemeinsamen Kinder, für die gemeinsame Sorge bestand. Die Mutter schiesst aus der Luft gegriffene Vorwürfe von Pädophilie gegen den Vater ab, verweigert den Umgang, schliesslich ein paar Termine betreuter Umgang, wieder Totalverweigerung, im Umgangsverfahren beantragt sie Totalausschluss für drei Jahre. Die ganze lange Latte an Wahnsinn, wie er so oft durch Mütter geliefert wird.

In ihrer Machtgier und Erziehungsinkompetenz beantragt sie auch die alleinige Sorge beim Amtsgericht Hamburg-Harburg. Und bekommt sie. Vater geht zum OLG Hamburg. Und verliert wieder. Und geht zum BGH. Der ihn ebenfalls hinauswirft mit der lapidaren Überschrift "Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.".

Es gab es eine Tendenz, Mütter nicht mehr grundsätzlich für Streiterzeugung mit Alleinsorge zu belohnen, der BGH selbst hat vormals sogar diese Richtung vertreten. Das ist offenbar vorbei, Schluss mit lustig, psychische Gewaltausübung, Missbrauch und Kindesschädigung muss sich wieder lohnen für Mütter.

Dabei wird wieder auf alte, eigentlich längst widerlegte Argumentationsfehler zurückgegriffen. Gemeinsame Sorge nur, wenn zwischen den Eltern Friede Freude Eierkuchen ist. Es sollen vor allem die gemeinsame Sorge haben, die sie ohnehin nicht brauchen, denn sie sind sich einig.

Das Oberlandesgericht schrieb, "dass die Mutter bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mitwirkung verweigere. Sie lasse zudem nichts unversucht, um eine Abänderung bestehender gerichtlicher Umgangsregelungen zu erreichen und nehme auch die Verhängung von Zwangsgeldern in Kauf." Diese Feststellungen führe zu der Schlussfolgerung, dass bezüglich der grundsätzlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht der Kinder mit dem Vater - auch und insbesondere zu der Frage, ob ein beschützter oder unbegleiteter Umgang stattfinden soll – nicht nur Abstimmungsprobleme zwischen den Eltern bestehen, sondern dass in dieser Angelegenheit keinerlei Übereinstimmung zwischen ihnen herzustellen sei. Der falsche Missbrauchsvorwurf sei gesondert zu betrachten, aber auch er ändere nichts daran, dass es dem Kindeswohl am besten entspräche, wenn die Mutter die Alleinsorge bekomme.

Absurd. Die weiteren Ausführungen des Gerichts sind auf ähnlichem Niveau. Der einzige treffende Kommentar, der einem dazu einfällt, besteht aus einer strafrechtlich relevanten Äusserung.

Ein langer, sehr langer Weg liegt noch vor uns.


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Das OLG Frankfurt ist schon früher eingeknickt, wie ich jetzt sehe:
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.3.2007, 3 UF 54/07
http://wireltern.eu/index.php?q=system/f...f05407.pdf

Der Vater sagte zur Mutter "Mit aller Deutlichkeit darf daher festgestellt werden, dass hier eine persönliche Problematik zu Tage tritt, die zum Himmel stinkt, es sei denn man hält sich die Nase zu und sieht beiseite während Frau B. offensichtlich der Betreuung bedarf."

Sorgerechtsentzug. Die Eltern würden streiten, keine Übereinstimmung, die Verfassung würde gemeinsames Sorgerecht nicht vorziehen, also weg mit der gemeinsamen Sorge.

Wer Berobten und Exen nicht nach dem Munde redet, dessen Kind wird bestraft, indem man ihm den zur Sorge verpflichteten Elternteil wegnimmt.

Weitere Entscheidungen:
OLG Köln 20.11.2007 Az. 4 UF 209/07 (aber noch zurückhaltend, verlangt konkrete Auswirkungen des Streits auf die Kinder!)
OLG Celle 23.11.2007 Az. 10 UF 43/07
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#2
In Köln wird weiter herumlaviert:
Oberlandesgericht Köln vom 11.03.2008, 4 UF 119/07

Zerstrittene Eltern, trotzdem wurde Wechselmodell von der Gutachterin Wechselmodell empfohlen. Man möchte gerne Alleinsorge, der Vater stellt den Antrag. Das Gericht entzieht beiden Eltern die Sorge und überträgt sie dem Jugendamt als Ergänzungspfleger, auch um damit eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes zu ermöglichen. Natürlich stellt sich angesichts offen sexistischer Gerichte die Frage, was gewesen wäre, wenn die Mutter den Antrag gestellt hätte.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...80311.html
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