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OLG Hamm Kindesunterhalt fiktives Einkommen, Sprachkenntnisse II-2 UF 8/10
#2
Auch hier: Was war der Inhalt, Entscheidungsdatum? Die Urteilssammlung soll nützlich für die hier lesenden sein, ohne sich auf anderen Seiten durch langes juristisches Geschwallere wühlen zu müssen. Nur so lassen sich auch schnell passende Urteile finden. Das geht nicht, wenn man jedesmal die Volltexte durchgehen muss.
Ich hole es mal nach:

Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen II-2 UF 8/10 Beschluss vom 27.05.2010
Vorinstanz Amtsgericht Marl

Vater seit 1997 in Deutschland (Vater und Mutter in der Türkei geboren), spricht bis heute kaum Deutsch, keinen Beruf gelernt. Arbeitslos oder Leiharbeiter für 6,70 EUR brutto pro Stunde. Gefordert wird Mindesunterhalt für sein Kind. Die Mutter ist auch ALG 2 Empfängerin. Mit anderen Worten, hoffnungsvolle qualifizierte Zuwanderer wie sie die Politiker wollen. Amtsgericht urteilt auf 100 EUR, verpflichtet ihn die Sprache besser zu lernen und später mehr zu zahlen. Vater wendet sich gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte. Im grossen und ganze bleibt das OLG aber beim Amtsgerichtsentscheid, erst 100 EUR, später 240 EUR.

Er habe nachzuweisen dass er sich hinreichen bewirbt (hat aber keine einzige Bewerbung vorgelegt), ist 34 und gesund, mangelnde Sprachkenntnisse seine keine grundsätzliche Begründung, er könne sich schliesslich auch bei türkischen Arbeitgebern bewerben, er müsse mehr Sprache lernen, er sei ja schon 11 Jahre hier und habe nichts dazu gesagt, wie er das verbessert hat. Deshalb fiktives Einkommen und zwar in Höhe von Brutto 9,88 EUR. "Das entspricht dem tariflichen Mindestlohn für Hilfsarbeiter im Abbruch- und Abwrackgewerbe (vgl. www.tarifregister.nrw.de)"

Danach wird ausführlich ausgeführt, wieso es für ihn möglich sei, dieses Einkommen zu erreichen und dass der Vater nie begründet hat, wieso er das nicht könne. Zum Beispiel sei lange Arbeitslosigkeit kein Hindernis, das sei nur bei qualifizerten Tätigkeiten eine Erschwernis bei der Jobsuche. So sieht also die Rechnung aus bei 174 Arbeitsstunden im Monat:

Bruttoeinkommen (fiktiv) 1.718,13 €
Lohnsteuer - 158,08 €
Solidaritätszuschlag - 0,95 €
Krankenversicherung - 135,73 €
Pflegeversicherung - 21,05 €
Rentenversicherung - 170,95 €
Arbeitslosenversicherung - 24,05 €
Nettoeinkommen (fiktiv) 1.207,32 €, bereinigt 1.147,32 €

Andere Kosten werden nicht anerkannt. Heraus kommt nach Abzug des Selbstbehalt -oh Wunder- fast exakt der geforderte Betrag. Also spielt auch eine eventuelle Pflicht zum Nebenjob keine Rolle. Man lässt ihm gnädigerweise noch ein bisschen Zeit für den Job und verlangt einstweilen ein paar Monate lang noch 100 EUR.

Alles in allem eine Standardentscheidung. Interessant ist allenfalls die Rechnung, das OLG Köln kam auf ein geringeres Bruttoeinkommen.
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RE: OLG Hamm Kindesunterhalt II-2 UF 8/10 - von p__ - 26-02-2011, 16:50

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