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OLG Rostock Kindesunterhalt 10 WF 103/06
#1
http://www.judicialis.de/Oberlandesgeric....2006.html

Zitat:Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine
Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist eine
Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.

Dazu passen sehr gut zwei Zitate aus dem Urteil des Landgerichtes, das inzwischen im Verfahren 5ST RR (II) 60/10 verworfen wurde.

1. Zitat
Zitat:Verfahrensgegenständlich sind dem Kind XXXX geschuldete Unterhaltszahlungen im Zeitraum vom 1.5.2006 bis 30.4.2009. XXXX hat im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule wiederholt mit dem vergeblichen Versuch den qualifizierten Hauptschulabschluss zu machen. Eine Lehre als Bäckereifachverkäuferin bei der Firma XXXX hat sie nach 3 Wochen abgebrochen und sucht seither eine neue Lehrstelle. Seit 1.5.2009 hat sie einen 400 € - Job inne.

2. Zitat

Zitat:Dass die Verteidigung auch noch meinte, der Tochter des Angeklagten seinen im Hinblick auf ein „Gegenseitigkeitsprinzip“, Unterhaltsansprüche zu versagen, weil sie es an Fleiß und Durchhaltevermögen lassen, in der schulischen Ausbildung versagt und eine Lehre abgebrochen habe, war für die Kammer – gelinde gesagt – eine Zumutung.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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