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OLG Köln vom 15.6.2010: Voller Kindesunterhalt trotz Auslandsaufenthalt des Kindes
#8
(19-02-2011, 19:31)lordsofmidnight schrieb: Praktischerweise kann sie auch noch in einer großen Wohnung leben, die ja schließlich "vorgehalten" werden muß, und zusätzlich Untervermietung möglich macht.

Das freie Zimmer kann sie an ein Au-Pair Mädchen (oder -Knaben, *schmutziges Grinsen*) geben und sich von ihr den Haushalt besorgen lassen bzw. von ihm was anderes. Oder ihrerseits einen Austauschschüler nehmen und dafür noch kassieren, zusätzlich zum weiter laufenden Unterhalt. Massenhaft Möglichkeiten. Ist schon toll, wenn Unterhalt ein Grundrecht ist und nicht die kleinste Pflicht besteht, sich kostengünstig zu verhalten. Alle Pflichten liegen allein auf der Zahlerseite.
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RE: OLG Köln vom 15.6.2010: Voller Kindesunterhalt trotz Auslandsaufenthalt des Kindes - von p__ - 19-02-2011, 23:20

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