11-08-2012, 20:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-08-2012, 20:52 von Camper1955.)
Hier nun der Beschluss im Original.
Nur der Name des Angeklagten wurde aus Datenschutzgründen geändert.
lg
Camper
Nur der Name des Angeklagten wurde aus Datenschutzgründen geändert.
lg
Camper
Zitat:Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 5 St RR (II) 204/12
Beschluss
der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Götzl sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer
in dem Strafverfahren
gegen
Camper
wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht
am 30. Juli 2012
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 2012 wird
1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Tatzeitraum: November 2007 bis Juli 2008) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. das vorbezeichnete Urteil unter Aufhebung der Gesamtgeldstrafe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Unterhaltspflicht und deshalb zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Tatzeitraum: November 2007 bis Juli 2008) verurteilt worden ist (Ziffer III. 7 Absatz 3 des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 2012). Die Geldstrafe zu der die Verfolgung dieser Straftat führen kann, fällt neben der Geldstrafe, die wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für den Tatzeitraum Mai 2006 bis Juni 2007 zu verhängen war nicht wesentlich ins Gewicht.
Die Verfahrenseinstellung führte zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten für den Tatzeitraum November 2007 bis Juli 2008. Damit entfallen die für diese Tat festgesetzte Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen und der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe. Die wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für den Tatzeitraum Mai 2006 bis Juni 2007 verhängte Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen bleibt nunmehr als einzige Geldstrafe bestehen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des sehr sorgfältig begründeten Urteils aufgrund der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Götzl Kuchenbauer Dr. Fischer
für den Gleichlaut der Ausfertigung
31.07.2012
Trinkl
Justizangestellte.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.