04-06-2012, 16:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-06-2012, 16:38 von Camper1955.)
Hier nun die Stellungnahme meines Anwaltes
ZU AKTENZEICHEN 17 Ss 254/12
In dem Strafverfahren
gegen Camper
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
gebe ich folgende Gegenerklärung zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft
München vom 18.05.2012 ab:
1.
Die Revision richtet sich weiterhin gegen den Tatzeitraum von November 2007 bis Juli 2008, soweit der Angeklagte in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Hierzu folgendes:
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss sind sogenannte subsidiäre Sozialleistungen. Subsidiäre Sozialleistungen dienen nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen und sind daher beim Bedürftigen kein unterhaltsrechtliches Einkommen.
Beim Pflichtigen decken die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Nr. 1 SGB II und die Sozialhilfe nach §§ 28, 29 SGB XII nur den eigenen Unterhalt, d. h. den Selbstbehalt (vgl. Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel, Randnummer 23 unter Hinweis auf Wendl/Scholz, § 8, Randnummer 13 ff.). Eine (teilweise) Leistungsfähigkeit besteht damit nur, wenn daneben sonstiges Einkommen vorhanden ist.
Vergleiche zum Ganzen Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, aaO.
Zum Vorliegen weitergehender Einkünfte beinhaltet das Urteil insoweit keine weitergehenden Feststellungen. Der Angeklagte war daher in diesem Tatzeitraum nicht leistungsfähig.
2.
Im Übrigen wird daran festgehalten, dass dem Angeklagten Vorsatz nicht anzulasten
ist.
M.B.
Rechtsanwalt
ZU AKTENZEICHEN 17 Ss 254/12
In dem Strafverfahren
gegen Camper
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
gebe ich folgende Gegenerklärung zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft
München vom 18.05.2012 ab:
1.
Die Revision richtet sich weiterhin gegen den Tatzeitraum von November 2007 bis Juli 2008, soweit der Angeklagte in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Hierzu folgendes:
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss sind sogenannte subsidiäre Sozialleistungen. Subsidiäre Sozialleistungen dienen nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen und sind daher beim Bedürftigen kein unterhaltsrechtliches Einkommen.
Beim Pflichtigen decken die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Nr. 1 SGB II und die Sozialhilfe nach §§ 28, 29 SGB XII nur den eigenen Unterhalt, d. h. den Selbstbehalt (vgl. Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel, Randnummer 23 unter Hinweis auf Wendl/Scholz, § 8, Randnummer 13 ff.). Eine (teilweise) Leistungsfähigkeit besteht damit nur, wenn daneben sonstiges Einkommen vorhanden ist.
Vergleiche zum Ganzen Gerhard u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, aaO.
Zum Vorliegen weitergehender Einkünfte beinhaltet das Urteil insoweit keine weitergehenden Feststellungen. Der Angeklagte war daher in diesem Tatzeitraum nicht leistungsfähig.
2.
Im Übrigen wird daran festgehalten, dass dem Angeklagten Vorsatz nicht anzulasten
ist.
M.B.
Rechtsanwalt
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.