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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Die fett markierten Sätze bedürften keines weitergehenden Kommentars. Das sind Feststellungen im Freisler-Stil: Grundlage ist Hetze und Ideologie, aber kein Recht und schon gar keine Tatsachen. Diese Aussagen sagen nichts über eine Revision aus, nur über den Charakter der Staatsanwältin und die motivierenden Ideologien der Rechtspflege.

Der Rest ist ebenfalls peinlich für die Urheberin. Die Staatsanwaltschaft will uns doch tatsächlich eine ungesetzliche Tabelle aus dem Zivilrecht als Grundlage fürs Strafrecht verkaufen - ein ganz klassischer Verarschungsversuch bei §170 StGB. Fakt ist, dass der Eigenbedarf des Angeklagten nicht von zivilrechtlichen Fantasien abgeleitet werden darf, sondern eigen- und selbständig durch den Strafrichter ermittelt werden muss und zwar nicht durch Schätzung, sondern durch Nachweis der Summe, die er selbst braucht. Vorgebrachter Mehrbedarf muss durch den Richter widerlegt werden. Gründe, sich auf eine ungesetzliche Tabelle statt auf die Situation des Angeklagten zu berufen haben mit der Sache nichts zu tun.

Dass das Landgericht keine Feststellungen zur Pflegekraft getroffen hat, ist ja gerade die Rüge des Revisionsbegehrens. Das ist die typische und zulässige Revisionbegründung, nämlich die Nichtbeachtung einer vorgebrachten Tatsache. Daraus eine Ablehnung zu machen, ist schon ein Witz für sich.

Die Begründung hat einen interessanten Inhalt: Die Staatsanwaltschaft hat grosses Interesse daran, das Verfahren nicht in die nächste Instanz zu lassen. Das bedeutet, sie wissen genau, dass dort ein geringeres Strafmass oder ein Freispruch herauskommt, sie wissen wie falsch die Grundlage des Urteils ist. Also liegt deren Interesse nun darin, das nicht zuzulassen. Normalerweise sind Staatsanwaltschaften durchaus revisionsfreudig und legen selbst Revision ein, wenn auch nur kleinste Chancen bestehen, dem Angeklagten noch eine höhere Strafe aufzubrummen. Die Zögerlichkeit jetzt ist ein Beweis, wie durstig die Rechtspflege danach giert, endlich das Unrecht als Recht etikettieren zu können.

Ich frage mich jedesmal bei solchen Texten, wie diese Juristen ihren unehrenhaften Beruf ausüben: Sind sie trotz ihrer langen Studiererei wirklich so blöde oder ist es reine Bösartigkeit, Handeln wider besseres Wissens? Die Praxis lässt mich letzteres vermuten.
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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von p__ - 27-05-2012, 10:43

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