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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#77
"p"

Zitat:Das ist fast genauso rechtsfehlerhaft wie der der Müll mit §170 StGB, der dem Richter dann ja auch um die Ohren gehauen wurde, weil der "Beklagte" einfach nur das Recht in Anspruch genommen hat statt sich dem Rechtsbetrug zu beugen.

Du musst das Ganze etwas unter einem anderen Gesichtspunkt sehen.

Das Urteil basierte ja auf einen ernötigten Vergleich vor dem OLG aus dem Jahr 2003. Das Verfahren, das mit dem Vergleich endete, also das erstinstanzliche Verfahren hat das Aktenzeichen 2030/00. Das Verfahren begann also schon im Jahr 2000

Nun gab es zum Jahreswechsel 2000/2001 eine drastische Erhöhung des Unterhaltes in den untersten Stufen.

Zahlte ich im Dezember 2000 noch 671 DM für meine beiden Kiddis, so waren es im Januar 2001 941 DM. Bzw. man wollte dass ich zahle, obwohl ich auf Abänderung nach unten klagte.

Grund war, dass die Kindergeldanrechnung in den Tabellenstufen von 1 bis 5 entweder gar nicht, oder nur teilweise erfolgte. Das war auch noch bis Dezember 2007 so.

Es war der politische(SPD und Grünen sei Dank) Wille, dass die Kindergeldanrechnung in den untersten Stufen gar nicht, oder nur noch teilweise erfolgte.

Diesen politischen Willen versuchten die Richter mit aller Macht durchzusetzen. Was aber kläglich gescheitert ist, wie man mittlerweile weiss.

Inzwischen gibt es immer mehr Urteile, die auf 0 Leistungsfähigkeit hinaus laufen, weil man gemerkt hat, dass es so nicht durchzusetzen ist.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 16-01-2012, 09:21

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