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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#72
Das ist fast genauso rechtsfehlerhaft wie der der Müll mit §170 StGB, der dem Richter dann ja auch um die Ohren gehauen wurde, weil der "Beklagte" einfach nur das Recht in Anspruch genommen hat statt sich dem Rechtsbetrug zu beugen.

Eine Begründung zu bringen, nach der bereits Vorsatz gilt, wenn einfach nur eine bekannte Unterhaltspflicht besteht, ist mehr als frech. Demnach gäbe es bei Unterhaltspflichten überhaupt nie Insolvenzen, ausser der Insolvente könne nachweisen dass er nie von einer Unterhaltspflicht gewusst hätte - absurd. Auch eine Verurteilung nach §170 StGB beweist nichts, weil dort ein Vorsatz überhaupt nicht nötig ist.

Der einzige Vorsatz, der hier erkennbar ist, ist der Vorsatz des Richters, Rechtsbeugung zu begehen. Bei solchen Verhandlungen wundert es einen, wieso Anschläge auf "Rechts"personal so selten sind. Nicht jeder "Beklagte" schluckt still und leise Auswürfe von Richtern wie oben.
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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von p__ - 14-01-2012, 10:33

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