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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#70
Hier nun der Vergleich, dem ich dummerweise auf Nötigung durch einen der beisitzenden Richter hin abgeschlossen habe.

Wie immer anonymisiert

Orte und Namen und Geburtsdadum der Beteiligten sind wie immer frei erfunden. Nur Aktenzeichen, Geburtsjahrgang und sonstiger Wortlaut stimmen überein.

Zitatanfang


Oberlandesgericht Löwendorf
Zivilsenat Fuchsdorf
Aktenzeichen 4 UF 427/02
404 F 2030/00 AG Fuchsdorf

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Löwendorf, Zivilsenate in Fuchsdorf, am Dienstag, den 25. März 2003


in der Familiensache

Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf

- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jäger & Koll., Graßstr. 42, 00000 Prinzhausen

gegen

1. Campersohn, Wurststr. 46, 00000 Fuchsdorf,
- Beklagter und Widerkläger, am Berufungsverfahren nicht beteiligt -
2. Campertochter 1, geb. 00.00.1987
3. Campertochter 2, geb. 00.00.1991
Beklagte zu 2) und zu 3) gesetzlich vertreten durch die Mutter Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf

- Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3) Rechtsanwälte Unersättlich und Koll., Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf,

wegen Unterhalts

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Dr. Ubricht

als Vorsitzender

die Richter am Oberlandesgericht

Sagnix und Sagwas

als beisitzende Richter

Spatz

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

erschienen nach Aufruf in der Sache um 9.15 Uhr:

1. der Kläger mit Rechtsanwalt Maurer, der die mündlichen Ausführungen Rechtsanwältin Muttertier überträgt

2. die Beklagte mit Rechtsanwalt Gierig

Der Klägervertreter übergibt Schriftsatz vom 24. März 2003, von dem der Beklagtenvertreter Abschriften erhält.

Es wird festgestellt, dass die Formalien geprüft wurden. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

Nach eingehender Besprechung der SAch- und Rechtslage schließen die Parteien auf Vorschlag des Senats folgende

Vereinbarung

I. Die Parteien sind sich einig, dass ab dem 1.1.2001 ein monatlicher Kindesunterhalt von 100 % des Regelbetrags vom Kläger geschuldet ist und dass das hälftige Kindergeld anzurechnen ist, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt. Die Beklagten werden insoweit auf ihre Rechte aus dem Endurteil des Amtsgerichts Fuchsdorf verzichten, soweit ein höherer Prozentsatz des Regelbetrags im Urteil enthalten ist. Als Ergebnis soll das Endurteil des Amtsgerichts Fuchsberg vom 30.09.2002 als Unterhaltstitel über den gesetzlichen Unterhalt insoweit bestehen, als der Kläger verpflichtet ist, an jeden der Beklagten ab 01.01.2001 des Regelbaetrags zu zahlen; auf den Unterhalt ist das hlftige Kinderrgeld anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt.

II. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den laufenden Unterhalt ab 01.01.2003 sofort leistet, während der Unterhaltsrückstände für die Zeit ab 01.01.2001 bis 31.12.2002 mit folgender Maßgabe gestundet sind:

a) der Kläger verpflichtet sich, auf die Unterhaltsrückstände an jeden der Beklagten je 300 Euro zum 1.12.2003 zu zahlen

b) ab 1.1.2004 monatlich je 25 Euro an jeden der Beklagten;

c) der jeweils offene Unterhaltsrückstand ist mit 4 % zu verzinsen.

Kommt der Kläger mit der Zahlung der hier vereinbarten Tilgungsleistungen mit mehr als zwei Tilgungsraten in Rückstand, wird der dann noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.

3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz im Endurteil vom 30.9.2002 und einem Teilanerkenntnisurteil vom 2.9.2002 hat es sein Bewenden. Die Kosten für des zweiten Rechtszugs und dieser Vereinbarung tragen der Kläger zu 90 % und die Berufungsbeklagten zu je 5 %.

- vorgelesen und genehmigt -

Der Beklagtenvertreter erklärt:


Ich verzichte auf die Rechte auzs dem Endurteil des Amtsgerichts Fuchsdorf vom 30.9.2002, soweit höherer Unterhalt als 100 % des jeweiligen Regelbetrags zugunsten jedes der beiden Beklagten im Tenor enthalten ist. Bei der Anrechnung des Kindergeldes nach dem Endurteil hat es sein Bewenden.

- vorgelesen und genehmigt -

Der Klägervertreter erklärt:

Ich stimme diesem Verzicght und dieser Erklärung zu.

- vorgelesen und genehmigt -

Nach geheimer Sitzung des Senats verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:


Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die Vereinbarung wird auf 2.100 Euro festgesetzt.

Beginn des Termins: 9.15 Uhr
Ende des Termins: 11.00 Uhr

Das Protokoll wurde in der Sitzung mit Textverarbeitungsautomat vorlufig aufgezeichnet und danach hierher übertragen.

Dr. Ulbricht Spatz
Vorsitzender Richter Justizangestellte
am Oberlandesgericht

Zitatende


Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 12-01-2012, 12:47

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