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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#61
Jetzt stelle ich noch ein, was meine damalige Rechtsanwältin als sofortige Beschwerde geschrieben hat.

Denkt Euch beim Lesen einfach, dass dieser Beitrag vor dem Beitrag # 68 stehen müsste.

Auch dieses Schreiben ist anonymisiert. Namen und Orte sind frei erfunden.

Wortlaut und Aktenzeichen sind jedoch mit dem Original identisch

Zitatanfang

02.Februar 2005

In Sachen
Camper./.Campertöchter
wegen Unterhaltsabänderung
hier: Prozesskostenhilfe

AZ.: 404 F 3298/04

legen wir namens des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Fuchsorf – Familiengericht – vom 12.01.2005

sofortige Beschwerde

ein und beantragen

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu bewilligen

Begründung:

Dem Antragsteller ist zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt worden.

1. Das Gericht legt in seinem Beschluss ein Nettoeinkommen auf Seiten des Antragstellers zugrunde in Höhe von EUR 1.900,00 Dies ist so nicht richtig. Sein monatliches Nettoeinkommen wird im Jahresdurschnitt EUR 1.800,00 nicht übersteigen. Ausdrücklich wird im Klageentwurf darauf hingewiesen, dass es sich bei den mit EUR 1900,00 angegebenen Einkünfte um Einkünfte der Monate August bis September 2004 handelt. Weitere Aussagen über das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers waren zum Zeitpunkt des Klageentwurfes nicht möglich, da er erst seit 01.08.2004 mit den jetzigen Bedingungen (40 Wochenstunden) arbeitet. Wie dargelegt war der Antragsteller zuvor mit niedrigerer Wochenarbeitsstundenzahl beschäftigt und zuvor im Krankenstand.
Die Gehaltsbescheinigungen für die Monate Oktober bis November 2004 sind dem Gericht vorgelegt worden mit dem Schreiben vom 17.12.2004. Das Nettoeinkommen im Oktober belief sich auf EUR 1.773,97; im November 2004 hat der Antragsteller EUR 1.812,63 erhalten.

Im Dezember 2004 belief sich das Nettoeinkommen des Antragstellers auf EUR 1.741,67

Beweis: Gehaltsabrechnung Dezember 2004 Anlage K 27

Der Antragsteller arbeitet als Verkäufer von Campingzubehör. Sein Gehalt setzt sich zusammen aus Grundgehalt und Provision. Außerhalb der Campingsaison ist naturgemäß die Provisionserzielung gering. So hat der Antragsteller im August und September jeweils etwa EUR 900,00 an Provision erzielen können. Im September und Oktober waren es rund die Hälfte und im Dezember mit EUR 300 ein Drittel.
Für die folgenden Monate wird sich das Nettoeinkommen gleichfalls zwischen EUR 1.700,00 und EUR 1.800,00 bewegen. Ein Anstieg ist erst mit Anlaufen der Campingsaison zu erwarten. Die Gehaltsabrechnungen für Januar 2005 und für die Folgemonate werden dem Gericht unverzüglich nach Erhalt vorgelegt werden.

2. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuches wird ferner damit begründet, dass die dargelegten Abzüge, namentlich die Genesungskosten, nicht abzugsfähig seien, da Mindestunterhalt geschuldet werde. Dem steht entgegen, dass gemäß § 1603 Abs. 1 BGB Unterhalt nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit geschuldet wird. Dies muss auch im Mangelfall gelten. Keineswegs kann die gesteigerte Erwerbsobliegenheit die Verpflichtung bedeuten, über die gesundheitlichen Grenzen hinaus zu arbeiten.

Die Krankheitsgeschichte des Antragstellers ist bereits im Klageentwurf dargelegt worden. Ergänzend sei vorgetragen, dass der Antragsteller am 18.01.2005 wegen massiver Herzrythmusstörungen als Notfall ins Klinikum Fuchsdorf eingeliefert worden ist. Auf eigenes Verlangen hat er die Klinik am 19.01.2005 wieder verlassen, um wieder arbeiten zu können. Nach eigenem Empfinden war er hierzu verpflichtet, da er anderenfalls seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme.

Den Kurz-Befundbericht der Notaufnahme des Klinikums Fuchsdorf vom 19.01.2005 fügen wir bei als Anlage K 28

Ein eindeutiger Befund war nicht möglich. Zur Beurteilung der verschiedenen Diagnosemöglichkeiten ist eine ausführliche elektrophysiologische Untersuchung des Antragstellers ärztlich verordnet. Dies geht hervor aus dem Bericht von Dr. Nagel vom 24.01.2005

Beweis Bericht Dr. Nagel Anlage K 29

Aus ärztlicher Sicht ist dem Antragsteller aufgrund seiner postoperativen Herzbeschwerden und infolge seiner psychischen Erkrankung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht zumutbar.
Dies geht hervor aus dem Attest von Dr. Luftikus vom 27.01.2005

Beweis: Attest Dr. Luftikus vom 27.01.2005 in Kopie Anlage K 30

Der Antragsteller arbeitet dennoch in dieser, ihn eigentlich überfordernden Weise. Die Gegenseite und nun auch das Gericht ignorieren seinen Gesundheitszustand schlichtweg, obwohl Atteste als Beweis hierfür vorgelegt wurden. Sofern das Gericht Zweifel am Gesundheitszustand des Antragstellers hat und infolgedessen die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich erachtet, ist jedenfalls kein entsprechender Hinweis ergangen. Im gegenständlichen Beschluss hierzu jedenfalls nichts erwähnt. Auch kann diese Prüfung nur dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein und würde den Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen.

Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kann der Antragsteller nur leisten bei entsprechender Regenerationsmöglichkeit, die in seinem Fall urlaubsweise erfolgt. Auch hierzu ist vorgetragen und mit Attest von Dr. Luftikus vom 30.09.2004, bereits vorgelegt als Anlage K 22 Beweis angeboten worden.

Sofern das Gericht die die Genesungskosten gleichwohl für nicht berücksichtigungswürdig erachtet, kann im Gegenzug nur ein Einkommen aus 30 Wochenarbeitsstunden für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden. Dass die Antragsgegner in diesem Fall schlechter stünden, ist gleichfalls im Klageentwurf dargelegt worden.

3. Das Gericht beanstandet weiter, dass eine Aufforderung zur entsprechenden Herabsetzung des Unterhaltes zum 1.11.2003 nicht ergangen ist. Hierzu ist auszuführen, dass infolge der ungklaren Gesundheitssituation des Antragstellers ein konkrete Bezifferung aus obengenannten Gründen nicht möglich war. Die Gegenseite ist wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 19.07.2004, um eine vergleichsweise Herabsetzung des Unterhaltes gebeten worden und hat sich stets nachhaltig ablehnend gezeigt.

Beweis 1. Unser Schreiben vom 19.07.2004 Anlage K 31
2. Antwort der Gegenseite vom 16.08.2004 Anlage K 32
Eine Abänderung des Klageantrags ist gleichwohl möglich

4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu 2) seit dem 00.00.2005 volljährig ist und sich nun eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers auch aus der nun bestehenden Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile ergeben wird. Die Antragsgegnerin zu 2) und ihre Mutter sind diesseits zur Auskunftserteilung hinsichtlich ihrer Einkünfte aufgefordert worden.

Nach alldem hat die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg und ist die Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sofern das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich erachtet, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Gudrun Muttertier

Rechtsanwältin

Zitatende

Alles in allem hat die Anwältin hervorragende Arbeit geleistet. Nur eines hat sie sich nicht getraut. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG sofort vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 10-01-2012, 20:11

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