Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#54
ZU AKTENZEICHEN 5 Ns 101 Js 115166/08

In Sachen

Camper

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

nehme ich zu den gutachterlichen Ausführungen gemäß Gutachten vom 19.07.2011 wie folgt Stellung:

I)

Der Gutachter stellt zunächst fest, dass im Zeitraum 01.05.2006 bis 30.09.2006 Arbeitsunfähigkeit bestand. Weiterhin stellt er fest, dass Arbeitsunfähigkeit vom 30.08.2007 bis 31.10.2007 bestand.

Im übrigen sei es so, dass für den übrigen Zeitraum, gemeint ist hier offensichtlich der Zeitraum 01.05.2006 bis 31.07.2008, bezüglich der letzten Tätigkeit des Angeklagten eine Arbeitsfähigkeit für 3 bis unter 6 Stunden bestand.

Unterhaltsrechtlich wird dem Angeklagten insoweit zum Vorwurf gemacht, dass er sich kraft eigenen Verschuldens seiner Arbeitsstelle erledigt hätte und damit fiktive Einkünfte zuzurechnen wären.

Insoweit verneint der Gutachter die Frage, ob der Angeklagte seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat.

Soweit den Ausführungen des Gutachters gefolgt wird, ergibt sich, dass weder unterhaltsrechtlich noch strafrechtlich insoweit ein Vorwurf an den Angeklagten herangetragen werden kann und darf. Bei der Firma Pech hätte er als Verkäufer nach Maßgabe der vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei einer unter 6-stündigen Tätigkeit allenfalls 1.200,00 € brutto verdienen können. Nach Maßgabe der anliegenden fiktiven „Brutto-Nettorechnung“ hätten dem monatliche Nettoeinkünfte von 879,34 € entsprochen. Nach Maßgabe der seinerzeitig geltenden Süddeutschen Leitlinien (dort Ziff. 21.2) beträgt der Selbstbehalt 900,00 €. Dieser wäre mit den Nettoeinkünften von 879,34 € nicht erreicht.

Berücksichtigt wären hier noch nicht einmal etwaige Aufwendungen, die der Angeklagte hatte. Bereits aus dem gutachterlichen Ergebnis ergibt sich insoweit, dass kraft Leistungsunfähigkeit der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung insoweit nicht aufrecht erhalten werden kann.

II)

Wenn das Bestehen auf einen Italienurlaub Teil der Erkrankung ist, dann sind auch die damit einhergehenden Aufwendungen, die der Angeklagte trägt, abzugsfähig. Insoweit sehen wir die Ausführungen im Gutachten nicht im Widerspruch zu den bisherigen Einlassungen des Angeklagten.


III)

Soweit der Gutachter meint, nicht beurteilen zu können, inwieweit orthopädische Schuhe mit Einlagen zu tragen notwendig gewesen sei, so möge er dazu eigene Befunderhebungen treffen. Ggf. wird insoweit eine ergänzende Stellungnahme einzuholen sein. Nach unserem Dafürhalten kommt es aber bereits deshalb nicht darauf an, da der Tatvorwurf vor dem Hintergrund der fiktiven Einkommensberechnung, die unter dem Selbstbehalt schließt, nicht aufrecht zu erhalten sein wird.

Reiner Durchblick
Rechtsanwalt von Herrn Camper
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von p__ - 21-10-2011, 21:35

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB borni 3 9.438 29-01-2010, 13:03
Letzter Beitrag: Exilierter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste