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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#4
Camper,

dein Link funktioniert nicht (404 Error, Seite kann nicht angezeigt werden).

Kann du mal aktualisieren?

So wie ich das sehe, sind bei Angeklagten, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, die Chancen, das man wegen dem 170er verurteit wird, schon so klein, weil die Vorrausetzungen für die Verurteilung ganz anders als beim zivilrechtlichen Urteilen wegen Unterhalt sind. Allein der jetztige Aufwand ist für diesen Fall schon sowas von exorbitant, das einem die Spucke wegbleibt. Schon hier sieht man, das man sich auf der amtgerichtlichen Ebene bei einer Verurteilung, egal in welcher Höhe, auf jeden Fall in Berufung gehen sollte bis vors OLG und dort wird nach meiner Einschätzung fast jedes Urteil wegen des 170er einkassiert und Ohrfeigen verteilt.
Gerade für diesen Fall hier bin ich grosser Hoffnung, das überhaupt keine verurteilung stattfinden wird und Freispruch rauskommt weil Augsburg jetzt gewarnt ist und sich so eine Blösse nicht mehr geben lassen will. Wegen 4 Monaten auf Bewährung so ein Terz? Die werden es gutsein lassen weil sie wissen, der Angeklagte geht wieder zum OLG.

Und jetzt sollen sich mal die Fälle Chancen ausrechnen, wo der Angeklagte im Ausland lebt und seine Unterhaltsschulden in Deutschland begleichen soll. Da ist es ungleich schwerer die Beweislast seitens der Staatsanwaltschaft zu führen und deswegen kann man sich eigentlich als im Ausland lebender Schuldner (Unterhaltsverweigerer) gemütlich zurücklehnen und eine Sangria oder Caipirinha schlürfen. Sowas tut sich kein Staatanwalt an und sucht Beweise im Ausland.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB - von gleichgesinnter - 16-02-2011, 19:42

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