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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Ich möchte heute das Posting mit der # 261 für absolute Laien ein wenig erklären.

In einem Strafverfahren, egal in welchem, muss der Täter seine Tat nicht nur begangen haben, sondern auch erkennen, dass er damit Unrecht begangen hat. Nur dann kann er auch bezüglich der Tat verurteilt werden.

Kann die Staatsanwaltschaft nicht beweisen, dass die Tat vom Angeklagten begangen wurde, dann gibt es einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Hat die Staatsanwaltschaft bewiesen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, dann kommt immer noch ein Freispruch aus rechtlichen Gründen in Betracht. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Angeklagte nicht einsieht, dass er Unrecht begangen hat.

In meinem Fall nun ist es so, dass ein Gutachter bestätigt hat, dass ich die Tat begangen habe, weil es keine sozialmedizinischen Gründe für einen Urlaub im Ausland gibt. Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen war deshalb ausgeschlossen.

Nun gibt es den § 20 des Strafgesetzbuches (StGB), der lautet folgender Maßen.

Zitat:§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Diesen § hat das Gericht im Urteil ausgeschlossen. Allerdings nicht auf gutachterliche Feststellung hin, sondern nach eigenem Ermessen. Das wird nun der Grund für den Wiederaufnahmeantrag. Das Gericht darf nicht selbst entscheiden, ob jemand vermindert schuldfähig ist. Auch dazu bedarf es einer gutachterlichen Feststellung. Nicht von einem Wald- und Wiesendoktor, sondern von einem Fachpsychologen.

Das ist ein teilweise gefährliches Unterfangen. Ein Freispruch nach § 20 StGB kann auch die Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt zur Folge haben, wenn sich heraus stellt, dass der Angeklagte die Tat wiederholen könnte und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

In meinem Fall ist die Wiederholungsgefahr allerdings gering. Meine jüngste Tochter ist inzwischen 23 Jahre alt, verheiratet und wird im März selbst zum zweiten Mal Mami. Eien Gefahr für die Allgemeinheit habe ich sowieso nie dargestellt. Es sei denn, man erklärt gewünschte Klärung auf dem Rechtsweg zur Gefahr für die Allgemeinheit.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 30-08-2014, 15:37

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