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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
(13-05-2014, 07:26)Blumentopferde schrieb: Muhahaaa, das scheint mir eine sehr weibliche Argumentationskette zu sein...

"Klar geht das....., nein das geht schon lange nicht...!"

Die weibliche (und männliche) Gutachterargumentation lautete bisher stets: "Er kann arbeiten."

Von daher gab es keine Rente, sondern ALG I, ALG II (sofern nicht meine LG für meinen Lebensunterhalt aufkommen musste), Krankengeld und Überbrückungsgeld.

ALG I und Krankengeld waren das Einkommen, aus dem das Urteil stammt.

Nun wird wohl gegengerechnet werden müssen, ob ich damals wirklich so viel Einkommen hatte, um einen Schuldspuch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Abzug meiner krankheitsbedingten Aufwendungen zu rechtfertigen. Denn ALG I und Krankengeld kriegt man keines, wenn man Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommt, oder ob es sich nicht um überobligatorisches Einkommen handelt.

Robert Stegmann
Hier mal ein Auszug aus dem zweiten Gutachten im Rentenverfahren.

Zitat:Für A. (Anmerkung des Verfassers. Dem Erstgutachter im Verfahren gegen die Rentenversicherung verkürzt) spricht in seinem Fachgutachten (Blatt 59 der Gerichtsakte) gegen eine Erwerbsminderung, dass der Proband schon seit Jugend bestehender Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg, zuletzt vollschichtig auch als Taxifahrer. A. zieht aber eine Akzentuierung (Zuspitzung)innerhalb der letzten Jahre in Betracht.
Hier wird aus hiesiger Sicht zu gering bewertet, dass der Proband über seine letzten ca. 10 Berufsjahre offenbar nur knapp z. B. in seiner Affektregualtion kompensiert war und es sogar zu wiederholten Zwischenfällen in entsprechenden Stresssituationen sogar zu Zwangseinweisungen in die psychiatrische Behandlung kam, auch vom Arbeitsplatz weg (Blatt 59 der Gerichtsakte).
Zuletzt ausgeführte Tätigkeiten, wie z. B. die Verkaufstätigkeit bei der Firma G. (Verkürzt durch den Verfasser), später als Taxifahrer führten aus hiesiger Sicht durchaus aus störungsbedingten Gründen und mangelnder Leistungsfähigkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes. Auch der Umstand, dass der Proband seiner Beförderungspflicht als Taxifahrer (bei mehr als 2 Fahrgästen)nicht nachgekommen ist, bleibt unerwähnt. Ein trotz Störung voll leistungsfähiges Berufsleben kann daher zumindest für die letzten zehn Jahre nicht unterstellt werden. Ein nicht berücksichtigter, weil neuer Gesichtspunkt ist auch die (glaubhafte) Angabe des Probanden, dass ein kürzlicher Versuch wieder eine mehr als nur geringfügige Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben , sehr rasch gescheitert sei.
Im Unterschied zu A. (Blatt 143 der Gerichtsakte) besteht aus hiesiger Sicht durchaus eine erhebliche Störung der Affektregulation die die berufliche Leistungsfähigkeit relevant behindert, und oben schon ausführlich diskutiert und mit Fundstellen belegt ist. Inadäquates Verhalten gegenüber Fahrgästen ist keinesfalls auszuschließen, nachdem es ja bei anderen Kundenkontakten beschrieben ist.

Robert Stegmann
Hier noch ein weiterer Auszug aus dem Gutachten.

In diesem Fall ist der Gutachter auf das Gutachten eingegangen, dass hier schon steht. "p" hat den Gutachter "Prügel" genannt. ich verwende den ersten Buchstaben seines Familiennamens.

Es war der Gutachter im Strafrecht, was letztendlich dann zu der Verurteilung geführt hat.

Zitat:Die im internistischen Gutachten G. (Blatt 59 der Gerichtsakte) geäußerte Auffassung, Die… attestierte paranoide Persönlichkeitsstörung und Suizidalität begründen nicht zwangsläufig die genannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz.“ wird hier nicht fachpsychiatrisch nicht geteilt. Bei den berichteten auffälligen Verhaltensweisen handelt es sich um Störungsmerkmale oder zumindest unmittelbare Folgen der störungsbedingten sozialen Defizite des Probanden. Tatsächlich sind sie zwar nicht a priori „zwangsläufig“, belegen aber dass die Störung tatsächlich relevant ins Arbeitsleben hinein wirkt, wie es nach den ICD-10-Kriterien (tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend, s. o.) auch erwartet wird. Die vom Gutachter vorgeschlagene Anpassungsleistung des Probanden zum Erhalt seines Arbeitsplatzes lag ja gerade nicht „im Rahmen seiner Möglichkeiten.“, wie „…massive Kundenbeschwerden (unangebrachte Witze, mangelnde Distanz, Beleidigungen)… (Blatt 58)veranschaulichen.

Wie alle, die fleißig mitgelesen haben wissen, wurde das Gutachten vom Chefarzt der Reha-Klinik erstellt, in der ich im Jahr 2011 zur Behandlung war.

Der Gutachter war sich nicht zu schade, auch den eigenen Entlassungsbericht etwas zu korrigieren, wie hier nachfolgend dokumentiert wird.

Zitat:Abweichend zum Entlassungsbericht der Klinik O. (2011 anlässlich der medizinischen Rehabilitation in der eigenen Klinik, Blatt 45ff der Gerichtsakte) wird das Leistungsvermögen nicht nur für die Tätigkeit als Taxifahrer als aufgehoben angesehen, sondern insgesamt für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Allerdings ist die Abweichung gering. Bereits im Entlassungsbericht wurden erhebliche qualitative Einschränkungen festgestellt („mangelnde Fähigkeit zur Affektregulation und vermindertes Durchhaltevermögen) und die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter Vorbehalt bejaht: „Zur genauen Überprüfung seiner Belastbarkeit empfehlen wir eine berufliche Reha-Maßnahme“, damit „reelle Chancen für ihn (den Probanden) auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren geklärt werden“. Damit wurde auch dem (damaligen) Wunsch des Probanden Rechnung getragen, nach Möglichkeit beruflich wieder Fuß fassen zu können.

Trotz prinzipieller Besserbarkeit der maßgeblichen Störungsbilder wird hier zunächst von Dauerhaftigkeit ausgegangen, wie im Folgenden begründet.

lg

Robert
Hier nun die Ausschlussgründe

Zitat:3.3. Ausschlussgründe

Eine ambulante (teilstationäre oder stationäre)Heilbehandlung ist zur wenigstens teilweisen Wiederherstellung des Leistungsvermögens voraussichtlich allein nicht ausreichend. Eine Krankenhausbehandlung ist derzeit nicht erforderlich.
Erläuterung: Als Behandlung wird zunächst die erneute Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Dies erscheint als am besten geeignete Maßnahme, den Gesundheitszustand des Probanden zu verbessern, ob hierdurch das Leistungsvermögen relevant verbessert werden kann, bleibt sehr fraglich, die Besserungsprognose ist ungünstig.
In den letzten 10 Jahren haben sich weder stationäre psychiatrische Behandlungen, auch mit Pharmakotherapie, noch ambulante Psychotherapien, noch eine einschlägige medizinische Rehabilitationsmaßnahme als tauglich erwiesen, das Störungsbild des Probanden durchgreifend und nachhaltig zu verbessern. Dies schließt zwar zukünftige Behandlungserfolge nicht aus, macht diese aber nicht absehbar, zumindest für die nächsten 1 bis 2 Jahre, Zudem scheint sich das Bild der letzten Jahre schleichend zu verschlechtern und bei der aktuellen Untersuchung musste bei dem Probanden eine deutliche Resignation festgestellt werden. die er aus eigener Kraft nicht ohne weiteres überwinden kann und insbesondere psychotherapeutische Maßnahmen relevant erschwert.

Weitere ungünstige Faktoren sind die zusätzlichen Diagnosen Agoraphobie (mit deutlicher Tendenz zur Chronifizierung und sog. Fixierung) sowie die Dysthymie (mit zunehmend resignativer Haltung, die ebenfalls die Psychotherapie erschweren.

Wegen der schlechten Besserungsprognosen wird zunächst von Dauerhaftigkeit der Leistungsminderung ausgegangen.

Wie hat die Politik bei Einführung des neuen Mindestunterhaltes im Jahr 2000 ausgeführt?

Kosten: Keine

Wenn das keine Kosten sind, die den Steuerzahler und den Zahler von Sozialbeiträgen treffen, dann weiß ich nicht, was noch Kosten sind.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 13-05-2014, 11:04

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