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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
(26-06-2013, 07:26)Ibykus schrieb: Die "neuen" Tatsachen oder Beweismittel, auf die Du hinweist, sind doch schon im Verfahren vorgelegen (nur nicht beachtet!) und insofern gar nicht neu!

Wäre wegen der -nachgeschobenen- Tatsachen Freispruch begründbar?
Welches mildere Strafgesetz käme denn außer 170 StGB in Frage?
Es gibt für Unterhaltspflichtverletzung doch nur den 170!

Wer hat Dir geraten, Wiederaufnahmeantrag zu stellen?

1.) Neue Tatsachen und Beweismittel sind das Gutachten für das Sozialgericht. Ich kann nachweisbar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Von daher ist der notwendige Selbstbehalt von (damals) 770 € (für einen nicht Erwerbstätigen) nicht zu halten. Der Regelsatz des SGB II un des SGB XII sieht dafür einen Betrag von ca 25 € im Monat vor. Eine einzige Taxifahrt zu meinem Hausarzt kostet schon ca 60 €.

2.) Die Wiederaufnahme wurde notwendig, weil der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen war. Mein Anwalt sagte mir, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Also muss halt ein Wiederaufnahmeantrag her.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 26-06-2013, 13:17

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