Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
So hierzu mal ein Update

Das Justizministerium hat mir dringend dazu geraten, einen Anwalt zu konsolitieren, was ich auch getan habe. Es ist ein Anwalt aus Augsburg, dessen Schwerpunkt bei Strafverfahren und Wiederaufnahme liegt.

Da ich aber zum Justizminsiterium inzwischen Kontakt habe, trug ich dem Ministerialrat noch einmal vor, was sich am 25.03.2003 im Zivilprozess zugetragen hat.

Hier der Wortlaut dazu.

Zitat:Bayrisches Ministerium für Justiz und
Verbraucherschutz
z. Hd. Herrn Ministerialrat G.
- per E-Mail -
Augsburg, 10.Februar 2013

Ihr Zeichen E3 – ll – 3830/08

Sehr geehrter Herr Ministerialrat G.

Da eine Email vielleicht von der Staatsanwaltschaft nicht einmal verfolgt werden muss, möchte ich ihnen hier als PDF noch einmal schildern, was sich am 25.03.2003 in der Hauptverhandlung unter dem Aktenzeichen 4 UF 427/02 zugetragen hat.

Eine ausführliche Schilderung des Ganzen steht zwar schon in den Akten zum Geschäftszeichen 4 UF 445/06 und zum Geschäftszeichen Cs 101 Js 115166/08 ich wiederhole es hier aber noch einmal.

Als Akteure im Gerichtssaal waren vertreten:

1.) Frau C. M.-S., die Wiederklägerin und gesetzl. Vertreterin der Kinder
2.) Herr RA D., Prozessbevollmächtigter der Wiederklägerin.
3.) Frau RAin K., Prozessbevollmächtigte meiner Wenigkeit
4.) Herr RA S., Prozessbevollmächtigter meiner Wenigkeit
5.) R. S. , Wiederbeklagter, also meine Wenigkeit
6.) Herr Dr. G., damals vorsitzender Richter des 4. Zivilsenates des OLG München
7.) Herr T., damals beisitzender Richter des 4. Zivilsenates des OLG München
8.) Herr B., damals beisitzender Richter des 4 Zivilsenates des OLG München
9.) Eine Protokollführerin.

Herr Dr. G. stellte an mich zuerst einmal die Frage, ob ich nun bereit wäre, den Mindestunterhalt für die Kinder G. und J. zu bezahlen. Worauf ich antwortete, dass ich gerne zahlen würde, aber meine Werbungskosten zu hoch sind.

Darauf erwiderte Herr Dr. G.: „Was das Finanzamt sagt, interessiert mich nicht.“

Ich antwortete darauf. „Es mag sie vielleicht nicht interessieren, was das Finanzamt dazusagt, aber was mein Arbeitgeber dazu sagt, müsste sie schon interessieren.“

Darauf schritt einer der beisitzenden Richter ein. Ich selbst kann nicht sagen, ob es der Herr T. oder der Herr B. waren, auf jeden Fall saß er von meiner Seite aus gesehen links vom vorsitzenden Richter, also zu dessen rechter Seite.

Er sagte: „Wenn sie jetzt nicht gleich einem Vergleich zustimmen, verurteilen wir Sie zuschwererer Arbeit!“

Ich antwortete darauf: „Das dürfen sie nicht. Ich kann gar nicht schwerer arbeiten, denn ichhabe von Geburt an einen Herzfehler.“

Zuerst stutzte der Richter ein wenig, dann aber wiederholte er denselben Satz noch einmal.

„Wenn sie jetzt nicht gleich einem Vergleich zustimmen, verurteilen wir sie zu schwerer Arbeit!“

Den Rest der Verhandlung kann ich nicht mehr wiedergeben. Das Ganze lief ab diesemZeitpunkt für mich ab, wie ein unscharfer Film. Ich weiß nur noch, dass ich meinem beiden Rechtsanwälten in einer Beratungspause noch einmal mein Problem erklärte und fragte, was ich noch tun kann. Worauf Herr S. sinngemäß sagte, dass ich gar nichts tun könne,
denn zahlen muss ich sowieso und dass es das beste wäre, wenn ich dem Vergleich zustimmen würde.

In damaliger Rechtsunkenntnis habe ich dem Vergleich zugestimmt.
Dieser Vergleich war dann im September 2005 schon einmal Gegenstand eines Verfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Damals in Schwabmünchen. Dort war ich ohne Anwalt vertreten, habe aber schon im Vorfeld erklärt, dass meinen Einnahmen meine Werbungskosten abzuziehen sind. Es kam trotzdem zu einer Hauptverhandlung.

Auch dort erklärte ich, ohne von einem Anwalt vertreten zu sein mündlich, dass erst einmalmeine Werbungskosten abgezogen werden müssen, und dann liege ich unter dem notwendigen Selbstbehalt, oder ob das Gericht wünscht, dass ich künftig unter der Lechbrücke schlafe, damit der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.

Der Richter hat das wohl auch gesehen, dass hier der 4. Zivilsenat des OLG München Mistgebaut hat. Er fragte mich mit einem deutlichen Ausdruck der Verwunderung, warum ich diesem Vergleich überhaupt zugestimmt habe. Ich antwortete darauf ohne zu zögern: Weil
ich vom OLG dazu erpresst worden bin.“ Das Verfahren wurde dann gegen Auflage, künftigden Unterhalt zu zahlen eingestellt. Darauf erwiderte ich, dass er sowieso gepfändet wird.

Im Verfahren 4 UF 445/06 kam ebenfalls der Vergleich wieder zur Sprache. Frau Dr, I.N. forderte auch die Akten vom Amtsgericht Schwabmünchen an, wo im Wortprotokoll dieser Satz auch so stand. Sie tat das schriftlich meinem Anwalt gegenüber als Schutzbehauptung ab und dass ich längst Anzeige erstattet hätte, wenn es tatsächlich so gewesen wäre. Darauf antwortete mein Anwalt, dass ich das bereits getan habe und der schilderte den Vorgang noch einmal schriftlich. Ebenso nannte er das Aktenzeichen der Anzeige, die ja mittlerweile von der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt worden war mit der Begründung, dass ich ja anwaltlich vertreten war.

Damit aber nicht genug, Frau Dr. N. und ihre beiden Kollegen Dr. G. und Dr.
M. verzapften dann auch ein rechtskräftiges Urteil, dass schon bei Ansicht meiner Steuerbescheide und meiner Gehaltsbelege ausgereicht hätte, um nur zu einem Freispruch gelangen zu können. Mein damaliger Rechtsanwalt hat ist von einem bereinigten Einkommen von ca. 650 € aus Vollzeittätigkeit und damit von Leistungsunfähigkeit ausgegangen. Fr. Dr. N. und ihre beiden Kollegen sahen das aber anders.

Richterliche Unabhängigkeit hin oder her. Aber an Gesetze sollten sich auch Richter halten (müssen).
Mit freundlichen Grüßen

Camper

Anmerkung. Statt der Abkürzungen stehen natürlich die Klarnamen in diesem Schreiben.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 17-03-2013, 21:28

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB borni 3 9.452 29-01-2010, 13:03
Letzter Beitrag: Exilierter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste