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AG Essen 18 C 216/04: Schadenersatz bei ausgefallenem Umgang
#1
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 18 C 216/04 Urteil vom 5.6 2007
Urteilsvolltext in der Familienrechtszeitung 2008, S. 717

Sachverhalt:

2 Kinder, Mutter alleinsorgeberechtigt, Umgangsstreitigkeiten, Beschluss des Familiengerichts über eine Umgangsregelung. Danach hätten die Kinder zum ersten Mal am Geburtstag beim Vater feiern können. Vater organisiert Ausflug, mietet Ferienwohnung, will Kinder pünktlich abholen. Keiner macht ihm auf. Er probiert es tags darauf noch einmal und dann nochmal, ruft an, immer dasselbe totale Blockade der Mutter. Später wollte sich die Mutter damit herausreden, das Kind hätte nicht mitgewollt und den Geburtstag lieber bei der Mutter gefeiert.

Vater klagt auf 1. Schadenersatz für die 180 EUR, die er Miete fürs gebuchte Ferienhaus zahlen musste und 2. Schadenersatz für immateriellen Schaden in Höhe von 3000 EUR.

Urteil:

Die 180 EUR werden dem Vater von den Richtern anstandslos zugesprochen. Die 3000 Schmerzensgeld nicht. Grundlage ist § 823 I BGB in Verbindung mit dem
Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt ein "absolutes Recht" im Sinne des § 823 I BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Dass das Kind angeblich nicht mitwollte, spielt keine Rolle, der Gerichtsbeschluss mit der Umgangsregelung zählt:

"Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen. Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Bekl. gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung aufgrund des Kindeswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.
Da die Bekl. dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des Kl. als ein absolutes Recht i. S. des 5 823 I BGB verletzt und ist dem Kl. daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig."


Der immaterielle Schadenersatz wurde abgewiesen. Der Schaden sei kein Rechtsgut nach § 253 II BGB.

Kommentar: Wo das Familienrecht schmählich versagt und bei Kindesmissbrauch durch Umgangsverweigerung schmählich die Augen verschliesst, kann das "normale" Recht helfen. Schadenersatzansprüche im Zivilrecht können auch ganz schön hoch werden. Wem Umgangsverweigerung droht, der sollte eine Umgangsregelung vor Gericht herbeiführen und dann mit den Kindern etwas unternehmen: Wochenendtrips buchen, Ferien planen. Wird dann der Umgang verweigert, kann es die Täterin richtig Geld kosten. Nicht die Fahrtkosten für den vergeblichen Abholversuch vergessen. Das hilft bei Exen bekanntlich wesentlich besser als Ermahnungen und Richtergetöse über die Wichtigkeit des Umgangs.
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