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Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
#1
Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18.Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ausgeschöpft habe. Zudem verstoße das Europäische aftbefehlsgesetz aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der Auslieferungs-) Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie Art. 19 Abs. 4 GG). Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen daher nicht möglich.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...5-064.html

Gibt es dazu etwas neues?

#2
(03-11-2010, 09:00)blue schrieb: Gibt es dazu etwas neues?

Ja, ein neues Gesetz:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok...GI0636.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.


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