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Internationale Zuständigkeit
#1
Diskussion zu:
(03-10-2010, 10:29)Petrus schrieb: Wer als Deutscher im Ausland ein Kind zeugt, ...
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#2
Ich brauche keine Glaskugel um Dir zu sagen wie es enden wird, nach einigen Jahren des fröhlichen Klagens. Du wirst Dich ein weiteres Mal bei Deiner Ex blamieren und der Prototyp des guten Zahlers für die Negermama bleiben. Du gehst arbeiten, zahlst und die [Unterschreitung des Mindestniveaus] schickt Deine Kohle nach Afrika, damit von denen keiner arbeiten muss. Weisst Du eigentlich, dass die [Unterschreitung des Mindestniveaus] über Dich lachen? Wie soll denn Deine Ex Respekt vor Dir haben, wenn Du nicht mal eine klare Anweisung geben kannst?

Solange Du Dich auf den Pfaden des Gesetzes bewegst, kann Deiner Ex nichts passieren.

Wie lange predige ich schon bei Dir?
#3
Abwarten - die Entscheidung fällt bald.
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#4
Mit dem Geld für Deinen Anwalt könnten wir eine prima Sause in Zürich machen und da bleiben sogar noch ein paar Scheine übrig.
#5
(03-10-2010, 10:29)Petrus schrieb: Wer als Deutscher im Ausland ein Kind zeugt, stellt bei Problemen schnell fest, dass nun laut Haager Konventionen (Kinderschutzübereinkommen) zunächst auch die ausländischen Gerichte zuständig sind, da sich dort auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes befindet. Das kann für einen Deutschen Elternteil, der bestes Vertrauen auf eine unabhängige Gerichtsbarkeit setzt, eine bittere Ernüchterung darstellen, wenn ausländische Gerichte ihn plötzlich von seinem Kind trennen - hier sind explizit die Schweiz und Österreich zu nennen - obwohl nach Deutschen Normen die Situation anders wäre.

Interessant ist nun aber folgende Zuständigkeitsregelung des FamFG §99 Abs.1:
http://dejure.org/gesetze/FamFG/99.html
Zitat:Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Und damit liegt die Zuständigkeit, von den Ausnahmeregelungen abgesehen, auch in Kindesangelegenheiten wieder in Deutschland.
Hab' deinen Post nochmal hier 'rüber genommen, damit man weiss worüber du hier diskutieren willst.
Die Regel, dass bei so wichtigen Entscheidungen für ein Kind auch die Gesetze und Entscheidungen aus den Ländern der Staatsangehörigkeit des Elternteils sowie des Lebensmittelpunktes des Kindes eine Rolle spielen exsistiert schon lange. - Nix Neues. Für 'ne Vaterschaftsanerkennung z. B. muss berücksichtigt werden, ob die KM in ihrem Herkunftsland (lt. Reisedokument) voll geschäftsfähig ist, nicht nur nach unserem Gesetz.

Und solange mein Sohn im Ausland lebt gilt mein alleiniges Sorgerecht, erstritten im Ausland, auch für deutsche Gerichte und Behörden als anzuwenden. Sollte die KM mit meinem Sohn illegal in den Schengenraum einwandern und Asyl beantragen, dann würde der Lebensmittelpunkt verlagert und ich hätte, wegen der hiesigen Gesetze ein neues Sorgerechtsverfahren anzustrengen. Der Ausgang wäre wahrscheinlich zu Gunsten der KM.

Natürlich sind die Rechtsstandards woanders verschieden von unseren. Man sollte sich deshalb vorher sehr genau überlegen wann man wo für eine Kindschaftssache streitet. Es gibt keine generell oder objektiv bessere Gesetzgebung eines Landes. Und ich finde es gut, dass unsere Rechtssprechung die Übernahme oder Übergabe eines Spruches aus dem Ausland berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der Kläger das "Wohl" des Kindes verfolgen will und deshalb das dafür brauchbarere Recht bemüht. Verzwickt wird es, wenn, wie bei dir, beide Eltern gleichzeitig in verschiedenen Ländern klagen, dann gilt selbstverständlich das Gesetz des Landes wo das KIND seinen Lebensmittelpunkt hat als massgeblich. Nicht einfach für den Richter in Deutschland, der muss sich mit 2 Kindschaftsrechten beschäftigen. Ich hoffe, dass der Richter in deinem Fall, nach Kentniss des anderen Verfahrens der KM, dein Verfahren nicht bis zum Spruch des anderen aufschiebt. Ignorieren kann er den Aufenthaltsort des Kindes jedenfalls nicht.
(03-10-2010, 10:29)Petrus schrieb: Und damit liegt die Zuständigkeit, von den Ausnahmeregelungen abgesehen, auch in Kindesangelegenheiten wieder in Deutschland.
Diese Erkenntnis sagt aber nichts über das anzuwendene Recht aus, sondern nur, dass der Fall hier in D anhängig gemacht werden kann.
So seh' ich das jedenfalls.
#6
Zu Unterscheiden ist ihier der Scheidungsstreit von dem Sorgerechts- und Obhuts- Streit. In beiden Fällen wird derzeit Schweizer Recht angewendet. Der Punkt ist nur, dass in meinem Fall die Schweizer Richter (eine spezielle Richterin) das Recht verbiegt, was nachweislich so weit ging, dass sie im Trennungsverfahren getätigte Aussagen im Urteil anders dargestellt hat. Dieser Form von Rechtsbeugung will ich mich nicht mehr stellen - deshalb habe ich beide Entscheidungen in Deutschland anhängig gemacht.
Im Obhutsstreit geht es darum, wer nach der Scheidung die Obhut über unsere Tochter bekommt. Nach Schweizer Usus ist das die Mutti während idR. dem Papi gleich noch das Sorgerecht entzogen wird - egal, was vorher gelaufen ist. In Deutschland ist mittlerweile die gemeinsame Sorge die Regel - mal abgesehen von einigen Altrichtern, die den Wandel der Zeit verpennt haben. Und bei dem Aufenthaltsbstimmungsrecht (Obhut) gibt es einen Schweizer Bundesgerichtsentscheid, der das Kind dem Elternteil zuteilt, der in Zukunft dem Kind die besseren Lebenschancen bieten kann. Damit ist die Sache aus meiner Sicht klar. Wenn Exilierter mit seiner Voraussage Recht behält, werde ich abschwören und eine Woche lang dreimal täglich in seine Richtung beten.
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#7
(03-10-2010, 21:25)Petrus schrieb: Wenn Exilierter mit seiner Voraussage Recht behält, werde ich abschwören und eine Woche lang dreimal täglich in seine Richtung beten.

Es geht nicht darum, wer Recht hat. Du hast dermaßen viel Zeit und Geld verschenkt, dass ich es kaum glauben kann. Du hängst emotional ziemlich tief drin und ich bin eben ein Ars*chloch, der den Exenkram nicht mit macht. Ich wünsche Dir natürlich einen Sieg - keine Frage, aber es ist eben schwer vorstellbar. Ich lebe da zu stark in der Realität.

#8
Ok danke - gucken wir mal. Derzeit ist irgendwas in Gange - Meine ex verweigert den Umgang mit meiner Tochter mittlerweile ganz, ich habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gestellt, weil die Beiständin und die Waisenrätin das decken (geht in Kopie an die Boitschaft) und mein Anwalt ist dabei das Verfahren in Germany zu Ende zu bringen.
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#9
Die deutsche Botschaft ist in solchen Sachen nicht behilflich. Nur bei Kindesentführungen sind sie hellwach. Es ist an der Zeit, dass Du den Unterhalt einstellst. Ansonsten lacht sich die [Unterschreitung des Mindestniveaus] noch mehr ins Negerfäustchen, wenn Du zahlst und Du Dein Kind aber nicht sehen darfst. Das ist die erste Massnahme Deinen Respekt als Mann herzustellen. Bestrafe Sie jetzt mit Geldentzug. Das ist für einen [Unterschreitung des Mindestniveaus] schlimmer als AIDS.
#10
Der vergeht das Lachen inzwischen. In der Schweiz hat sie keinen langfristigen Aufenthaltstitel. Dann hat sie die Wahl zwischen Nigeria und Deutschland - die Wahl ist klar. Nur wird sie in Deutschland ebenfalls keinen langfristigen AT bekommen - nur bis zur Volljährigkeit unserer Tochter. Sie will aber Kinder und soweit ich das mitbekommen habe keinen Deutschen heiraten. Das wird ein bischen kompliziert für sie. Eine Idee war wohl ein Kind mi einem ihrer Landsleute zu zeugen und es in den USA zur Welt zu bringen - dann hätte das Kind automatisch die US-Staatsbürgerschaft und sie könnte sich dann auch dort aufhalten. Aber dafür habe ich bereits vorgesorgt- ein Schuss , der nach hinten losgeht.

Ich warte ab, was das Gericht in Waldshut entscheidet.
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#11
(03-10-2010, 17:51)Chineke schrieb: Und ich finde es gut, dass unsere Rechtssprechung die Übernahme oder Übergabe eines Spruches aus dem Ausland berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der Kläger das "Wohl" des Kindes verfolgen will und deshalb das dafür brauchbarere Recht bemüht.

Mit der Übernahme oder Übergabe eines Spruches aus dem Ausland wird es nicht weit her sein. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl lässt sich alles drehen. Ein kleiner Falschvorwurf beim Jugendamt, ein kleiner Fingerzeig bei der Polizei und schon wird der Spruch aus dem Ausland kassiert, weil das "Kindeswohl" es verlangt.

Chineke schrieb:Verzwickt wird es, wenn, wie bei dir, beide Eltern gleichzeitig in verschiedenen Ländern klagen, dann gilt selbstverständlich das Gesetz des Landes wo das KIND seinen Lebensmittelpunkt hat als massgeblich.

Ein weiterer Grund für die HelferInnenindustrie und Mütterbehörden, Kindesentführungen für Mütter zu planen und zu decken, wenn es dem Mütterwo..., ähem, Kindeswohl dienlich ist.

Chineke schrieb:Nicht einfach für den Richter in Deutschland, der muss sich mit zwei Kindschaftsrechten beschäftigen.

Was heißt hier "nicht einfach"?!?? Das ist doch das Paradies für FamilienrichterInnen!!!
Mehrer Rechtssysteme bieten jede Menge Interpretationsspielraum und bei Rechtsunklarheit ist der Richter sein eigener Gesetzgeber.
Besser geht es für den Richter doch gar nicht!
#12
(06-10-2010, 23:21)Petrus schrieb: In der Schweiz hat sie keinen langfristigen Aufenthaltstitel.

Das ist eine echte gute Nachricht. In Deutschland wird sie den Titel auch nicht so einfach bekommen. Sie kommt als Single-Frau nach D ... da könnte was gehen. Konzentriere Dich darauf! Eine Duldung wird sie auch nicht so einfach erhalten, da sie aus der Schweiz einreist.

Ganz wichtig: Die Vaterschaft würde ich sofort anzweifeln. Nach diesen Informationen, könnten sicherlich mehrere Männer in Betracht kommen. Den Vaterschaftstest kann man auch von Nigeria aus erledigen.
#13
Die Vaterschaft werde ich in keinem Fall anzweifeln. Entweder hier wird wieder eine stabile Situation hergestellt, so dass unsere Tochter in "sicheren" Verhältnissen aufwachsen kann oder werde mich abwenden und andere Wege gehen.
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#14
Dann darf Deine Ex auch in Deutschland leben. Deine ganze Klagen laufen ins Leere.


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