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Neues aus Düsseldorf
#1
Huhu, muß eben mal wieder Unterhalt schichten - wer heute Zeit hat, kann sich das hier schonmal zu Gemüte führen: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07serv...092010.pdf
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#2
Danke.

Natürlich keine Rede mehr von einer Erhöhung des SB.
Dabei hatte grade Düsseldorf (Soyka) diese gefordert.
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#3
Den OLGs sei Dank.
Das alles schafft weitere Klarheit...

und gibt Männern mit Vater- und Familienambitionen deutliche Leitlinien für ihre Entscheidungen an die Hand. Pflichtlektüre!

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#4
Scheint eine ähnlich retardierte Stolperei wie die Frankfurter Leitlinien http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3200 zu sein, die haben sich wenigstens getraut das "Werk" früher zu veröffentlichen.
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#5
Die Tatsache, dass sie beim KU auf den SB der DT verweisen, lässt den Schluss zu, dass da noch dran rum gelötet wird.
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#6
@p

ich trage mich wirklich mit dem Gedanken, spaßeshalber mal wegen dem Thema "Betreuungsunterhalt ist nicht zu befristen" Strafanzeige gegen die D'dorfer Clique zu stellen. Und zwar wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung.

Das hatten wir auch schon in dem Thread zu den Leitlinien FFM. Damals hattest Du zum Thema Anstiftung zur Rechtsbeugung 2 schöne Paragraphen zur Hand. Kannst Du die bitte noch einmal nennen? Kann leider nicht nachschauen, da der FFM-Thread wegen dem Crash im Daten-Nirvana gelandet ist.

Besten Dank vorab.
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#7
Die Anzeige müsstest du eigentlich an den BGH richten, denn der hat das mit weisem Ratschluss so bestimmt.
Die Düsseldorfer brabbeln nur nach.
Ausserdem tun die mit ihren OLG-Leidlinien ja sowieso nur ihre ganz persöhnliche Meinung kund.
Irgendeine rechtliche Wirkung entfalten die, theoretisch, nicht.

Es bleibt in der Verantwortung des Richters, nicht gegen geltende Gestze und nicht gegen sein Gewissen zu urteilen.

Die Leitlinien sagen ihm nur, was sein Gewissen zu denken hat. Smile

Ansonsten könntest du eher dagegen vorgehen, dass auch der Unterhalt von Nichtprivilegierten Volljährigen vor der Errechnung des EU abgezogen werden soll.
Das ist nämlich ein direkter Verstoß gegen §1609BGB, der das genau andersrum will.
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#8
(16-09-2010, 12:50)beppo schrieb: Die Anzeige müsstest du eigentlich an den BGH richten, denn der hat das mit weisem Ratschluss so bestimmt.
Die Düsseldorfer brabbeln nur nach.

Hi beppo,

ich kannte diese Ansage bisher nur aus einem Pampflet des Dt. Familiengerichtstags. Wann hat der BGH das denn beschlossen? Haben die via Urteilsleitsatz tatsächlich einen pauschalen Freischein für unbefristeten und unbegrenzten Betreuungsunterhalt ausgeschrieben, obwohl 1570 in Verbindung mit 1578 b Befristung/Begrenzung zulassen?

Hast Du da zufällig das entsprechende Aktenzeichen zur Hand? Würde das Urteil gerne mal lesen.

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#9
(16-09-2010, 13:49)ep2007 schrieb: Haben die via Urteilsleitsatz tatsächlich einen pauschalen Freischein für unbefristeten und unbegrenzten Betreuungsunterhalt ausgeschrieben, obwohl 1570 in Verbindung mit 1578 b Befristung/Begrenzung zulassen?

Hast Du da zufällig das entsprechende Aktenzeichen zur Hand? Würde das Urteil gerne mal lesen.
Hier in diesem Urteil ab S. 17 nachzulesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#10
Hi Borni,

danke. Das Urteil kannte ich (war ja damals in allen Medien präsent), allerdings war mir nicht bewußt, dass in diesem der 1578b ausgehebelt wird.

Und das, was da ab S. 17 steht, ist ja tatsächlich ein pauschaler Freischein hinsichtlich Befristung, shit...

Tja, eine Anzeige wird man sich da sicherlich sparen können. Die hätte ja schon unmittelbar danach in 2009 erfolgen müssen und würde zudem die Richterbande des 12. Senats wohl kaum tangieren. Schade, hätte gerne ein paar Richter ein wenig geärgert...
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#11
Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.

Sehr schön! Dieses angeblich maximal 3 Jahre Unterhalt war und ist eine dreiste Propagandalüge.
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#12
(16-09-2010, 17:14)Exilierter schrieb: Sehr schön! Dieses angeblich maximal 3 Jahre Unterhalt war und ist eine dreiste Propagandalüge.
Männer, die sich Frauen aus dem Ausland hieher schaffen, sollten halt darauf achten, dass diese Frauen entsprechend in diesem Land für sich selbst aufkommen können!


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#13
@blue
das ist eine schöne idee, aber komplett praxisfern.

in der regel musst du sie erstmal heiraten, damit sie überhaupt hier bleiben darf. dann muss sie erst mal die sprache lernen, wo man nur hoffen kann, dass sie das auch wirklich macht. und wenn das mit der sprache einigermaßen klappt, kann sie zumindest halbwegs qualifizierte arbeiten ausführen. immer vorausgesetzt, sie will das überhaupt. es gibt da eine ganze reihe von dingen die schiefgehen können und das kann man auch nicht wirklich absichern. im übrigen hätte nach den kriterien auch keiner der auswanderer hier aus dem forum auswandern dürfen. man kann bestimmte dinge eben erst im zielland herausfinden, das geht nicht von zu hause.

wirklich wissen, ob eine frau auch in deutschland und nicht nur in ihrem heimatland klarkommt, kann man erst wenn sie schon ein paar jahre hier ist. es sei denn man importiert sich eine millionärin, aber die sind halt dünn gesäht. was ja an sich nicht so schlimm wäre, man könnte es ja durch trial-and-error ausprobieren, ob sie klarkommt oder nicht. nur dem hat der gesetzgeber ja einen riegel vorgeschoben, sobald sie einmal hier ist, bleibt sie regelmäßig auch. völlig egal ob sie ihren beitrag zur wirtschaftsleistung erbringt, oder nicht. immerhin gibt's dazu jetzt eine debatte, thilo sarrazin sei dank Smile
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#14
(16-09-2010, 22:17)blue schrieb:
(16-09-2010, 17:14)Exilierter schrieb: Sehr schön! Dieses angeblich maximal 3 Jahre Unterhalt war und ist eine dreiste Propagandalüge.
Männer, die sich Frauen aus dem Ausland hieher schaffen, sollten halt darauf achten, dass diese Frauen entsprechend in diesem Land für sich selbst aufkommen können!

Unterschreibe ich sofort, aber dazu fehlt die gesetzliche Grundlage in Deutschland. Funktionieren tuts nur, wenn man als EU-Bürger mit seiner ausländischen Ehefrau in einem EU-Land wohnt, was nicht sein Heimatland ist. Da funktioniert dieses System erstaunlicherweise.

Die Freiheit ist in Deutschland stark beschränkt. EXPAT hat es ja gut beschrieben. Mit seiner ausländischen Nicht-EU-Freundin mal probeweise in Deutschland zusammen leben, geht eben nicht. Es gibt auch keine gesetzlichen Anspruch, dass die Nicht-EU-Freundin ein Touristenvisum bekommt. Das liegt in der berühmten "Einzelfallentscheidung" des weisen und weitsichtigen Beamten in der Botschaft.

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#15
(17-09-2010, 13:40)Exilierter schrieb: Unterschreibe ich sofort, aber dazu fehlt die gesetzliche Grundlage in Deutschland.
Bedarf es dazu wirklich einer "gesetzlichen Grundlage"?

Jeder Mensch sollte sich in jedem Land aufhalten können und sich dem Land entsprechend anpassen. Wenn eine Frau meint, sich im Ösi-Land aufhalten wollen zu können, dann sollte sie in der Lage sein, dort ihr eigenes Einkommen erwirtschaften zu können.

Dabei sollte nicht die Möglichkeit bestehen, durch einen Schniedel, nenne es Heirat, Ausnahmezustände zu akzeptieren!

My2C


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#16
(18-09-2010, 00:27)blue schrieb: Jeder Mensch sollte sich in jedem Land aufhalten können und sich dem Land entsprechend anpassen.

Ich finde jeder sollte so leben können wie er will, solange er nicht gegen Gesetze verstößt.

An irgendwelche Sitten und Gebräuche kann man sich anpassen muss man aber nicht.
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#17
@beppo

im ausland wird das etwas weniger lax gehandhabt, insofern ist die anpassung an lokale sitten und gebräuche nicht immer ganz freiwillig. wenn in thailand um 18 uhr die nationalhymmne auf öffentlichen plätzen abgespielt wird, haben alle strammzustehen. gleiches ist der fall vor jedem kinofilm wenn der entsprechende trailer des königshauses abgespielt wird. für den farang ist das durchaus ratsam da mitzumachen, auch wenn er möglicherweise gerade etwas besseres zu tun hat als king bumiphol zu huldigen. zwar drücken die thais gegenüber ausländern die sich nicht dran halten meist die augen zu, es ist aber strenggenommen ein straftatbestand weil man dem könig den ihm gebührenden respekt verweigert. und das kann durchaus konsequenzen haben.
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#18
Ja genau so was meine ich.
Wenn es so um im Gesetz steht, muss ich mich dran halten.

Wenn nicht, kann ich mich dran halten oder eben nicht.
Darüber können dann meine Nachbarn denken was Sie wollen.
Wenn mir an deren Meinung was liegt, sollte ich mich daran. Muss es aber nicht.
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#19
Zitat:Artikel 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.



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#20
Hm, ich klicke schon den ganzen Tasg wie blöd zwischen OLG DD und BverfG hin und her - der Sommer ist in 4 Stunden rum und es gibt immer noch nix Verbindliches zum Selbstbehalt

Markant - das gesellschaftspolitisch viel wichtgere Urteil des Tages:

"Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz:
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels
Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union
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