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BGH vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 zum Splittingvorteil bei Kindesunterhalt
#1
BGH vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf

Pflichtiger Elternteil hat Kindesunterhalt für zwei Kinder zu zahlen und bekommt in neuer Ehe zwei neue Kinder. Ist vollerwerbstätig und zahlt Unterhalt, bleibt aber trotzdem Mangelfall, bei vier Kindern kommt einiges zusammen. Neuer Ehegatte arbeitet nicht. Somit hat Pflichtiger einen steuerlichen Vorteil durch das Ehegattensplitting. Wohin geht dieser Vorteil? Darf er wenigstens teilweise für den Unterhalt des neuen nichterwerbstätigen Ehegatten verwendet werden oder wird er komplett für Kindesunterhalt abgeschöpft?

BGH sagt: Er muss zu 100% in den Kindesunterhalt fliessen. Der neue Ehegatte ermöglicht zwar dieses Einkommen und benötigt selbst Unterhalt, aber er ist nachrangig. Beim Pflichtigen seien alle Einkommensquellen zu berücksichtigen.

"Eine isolierte Betrachtung des Splittingvorteils ausschließlich zu Gunsten der neuen Ehe würde daher zu einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie andererseits ausgehen und sei deswegen schon sachwidrig." - wenn es ums zahlen geht, ist "Familie" wichtiger wie Ehe und dann gehören zur "Familie" auch plötzlich die getrennten Kinder. Beim kassieren ist es umgekehrt.

Offen geblieben ist die Frage, wie es gelaufen wäre wenn es kein Mangelfall gewesen wäre, der Splittingvorteil also zu einer weiteren Erhöhung des Kindesunterhalts die Tabellenstufen hinauf geführt hätte.
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BGH vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 zum Splittingvorteil bei Kindesunterhalt - von p__ - 22-08-2010, 12:00

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