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OLG Köln vom 23.4.2010: Gesteigerte Unterhaltspflicht, Umzug
#1
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 58/10 Beschluss vom 23.04.2010, Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00423.html

"Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht ist nämlich der Antragsgegner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zählte bei der heutigen Arbeitsmarktsituation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben."

Der Knackpunkt an der Entscheidung ist, dass es sich nicht um einen Mangelfall handelt. Der Vater zahlt Tabellenunterhalt und er soll aus seiner Heimat vertrieben werden, um noch mehr zu zahlen. Das OLG Köln streicht mal eben den §1603 BGB. Der Vater zahlt mehr wie 100% und wird auch im neuen Job mehr wie 100% bezahlen. Bisher waren berufliche Veränderungen erst verboten, wenn dadurch ein Mangelfall entstand, d.h. eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestand. Das ist in §1603 BGB begründet: Erst wenn jemand Mangelfall ist (Absatz 1), greift die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Absatz 2). Einen Paragrafen, der eine gesteigerte oder auch nur eine einfache Erwerbsobliegenheit für Nicht-Mangelfälle festlegt, gibt es nicht.

Das OLG Köln spannt einfach eine grundsätzliche gesteigerte Erwerbsobliegenheit für alle Einkommenshöhen auf. Das letzte Restchen der beruflichen Selbstbestimmung des Vaters geht dabei flöten. Bilder drängen sich auf von Menschen, die wie Vieh in andere Gegenden getrieben werden, damit sie mehr Schlachtgewicht bekommen.

Definition Zwangsarbeit Wikipedia: "Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels, gegen seinen Willen, gezwungen wird."

Grundgesetz Artikel 12:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Die Schlüsse daraus über das deutsche Rechtswesen und sein Verhältnis zum Grundgesetz und den Menschenrechten mag jeder selbst ziehen. Ich plädiere im übrigen dafür, die Richterbesoldung auf 100 EUR pro Monat herunterzukürzen. Sie könnten schliesslich nach Bangladesch umziehen und dort für 100 EUR gut und günstig leben. Erhöhte Kosten, um zum Arbeitsplatz zu kommen können sie ja von der Steuer absetzen. Wenn nicht, sollen sie erstmal umziehen und beweisen, dass es anders ist. Andernfalls ist anzunehmen, dass die 100 EUR vollauf genügen.
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#2
Ich hatte seinerzeit auch einen Disput mit einem Rechtsanwalt, der vorgab mich in der Scheidung zu vertreten und mich dann schön verraten hat.

Der kleine Knilch hatte versucht mir beizubringen ich müsste arbeiten; Ich habe entgegnet ich bin nicht verpflichtet zu arbeiten und nur vielleicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Die Sache ist zwar aufgeschoben aber noch nicht beendet.
Wer vorgibt mit mir in die Schlacht zu ziehen und mich dann verrät......

Ein schönes Wochenende allen!


Grüsse


Nero
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#3
war schon mal jemand vor dem verfassungsgericht ob gesteigerte erwerbsobligenheit mit GG Art 12 sowie Art. 2 vereinbar ist ????
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#4
(21-08-2010, 18:01)Skippie schrieb: war schon mal jemand vor dem verfassungsgericht ob gesteigerte erwerbsobligenheit mit GG Art 12 sowie Art. 2 vereinbar ist ????

Da sollte eigentlich schon GG Art. 1 ausreichend sein.
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#5
mit Unterhaltszahlungen - und sind sie auch pünktlich und aufgerundet - wird Mann keine Dankbarkeit ernten. Nur Neid und Gier schüren ...

Art. 6 (2) GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
- von Unterhalt steht da nichts!
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