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OLG Köln: Barunterhalt der Mutter und Grosselternunterhalt
#4
a) Ein Titel für den Pflichtigen wird im ersten Urteil bewertet: Als wenig relevant. Seine Existenz hat nur den Hinweis gegeben, dass beim Pflichtigen doch etwas zu holen gewesen wäre.
b) Keine - die Beistandschaft handelt als vertretungsbevollmächtigter Anwalt, mehr als ein solcher kann sie auch nicht erreichen. Wenn sie gegen Grosseltern klagt, dann muss sie sich an dieselben Voraussetzungen halten. Hat der pflichtige Vater nichts, wird sie auf die Pflichten der Mutter hinweisen müssen.
c) Auch darauf gibt das erste Urteil Hinweise, ein Monatsnettolohn von 1260 EUR bei der Mutter gilt für das Gericht als leistungsfähig, den Barunterhalt an das Kind zu tragen. Das bedeutet, der Mutter wird kein anderer Selbstbehalt zugestanden wie dem pflichtigen Vater. Insbesondere nicht der "angemessene Selbstbehalt". Zur Erinnerung: Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) 900 EUR, angemessener Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) mindestens 1100 EUR.

Ergänzung: Aus den obigen Urteilen sollte man sich die relevanten Zeilen für Kommentare zurechtlegen, wenn wieder die Unterhaltsdrückebergerartikel hereinschneien. Wenn der Staat zahlt, heisst das nämlich, dass nicht nur der Vater, sondern insbesondere auch die Mutter ihre Pflichten vernachlässigt. In jedem einzelnen Fall!
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RE: OLG Köln: Barunterhalt der Mutter und Grosselternunterhalt - von p__ - 22-08-2010, 15:31

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