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BGH XII ZR 204/08 lebenslanger Betreuungsunterhalt
#1
BGH, Urteil v. 17.03.2010, XII ZR 204/08 Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...67&anz=661

Sachverhalt:
Ein schwerbehinderter volljähriger Sohn, der von der Mutter zu betreuen ist.
Papa hat 3 weitere Kinder für die er unterhaltspflichtig ist.
Sein bereinigtes Nettoeinkommen: 1920 Euro, abzüglich 692 Euro Unterhalt für den behinderten Sohn.

Entscheidung:
Der Vater hat dauerhaft an die Ex Betreuungsunterhalt zu zahlen, bis runter auf 900 Euro Selbstbehalt.

Die Volljährigkeit des Kindes lässt den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht zwangsläufig entfallen. Entscheidend ist allein, ob die Betreuungsnotwendigkeit fortbesteht.

Fazit: Der im Gesetz vorgesehene dreijährige Mindestrahmen für den Betreuungsunterhalt kann in besonders gelagerten Fällen in ganz erheblicher Weise - gegebenenfalls sogar lebenslang - überschritten werden.




Ein Detail an dem Urteil ist besonders unangenehm: Die Selbstbehaltsreduzierung von 1000 auf 900 EUR beim Ehegattenunterhalt (nicht Kindesunterhalt!) wegen Kinderbetreuung. Diese miesen Methoden waren eigentlich Domäne des Kindesunterhalts, Unterhalt nach §1603 BGB ABs. 2. Dass es nun bei Exenunterhalt bereits in so einem schwachen Fall (Kind über 18 und sicherlich in einer Betreuungseinrichtung, Ex im zweiten Rang!) ganz en passant eingebaut wird, ist wieder eine Stufe weiter im Unterhaltsmaximierungsprinzip. Der Vater war ja bereits mit Unterhalt für drei Kinder ausgenommen wie eine Weihnachtsgans, um noch etwas herauszuquetschen musste sein Selbstbehalt guillotiniert werden. Von 1920 EUR sind jetzt zu zahlen: 1020 EUR. Unbegrenzt. Sollte mal eines der Kinder nicht mehr unterhaltsberechtigt sein, nutzt ihm das nichts, bei einem Mindestbedarf von 770 EUR Betreuungsunterhalt steigt dann einfach die andere Unterhaltsart.
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