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OLG Celle 15 WF 241/07: Wechselmodell wird beibehalten
#1
OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008, Az. 15 WF 241/07, Volltext http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...4787&ident=

Man streitet um das Kind. Das ist zweieinhalb. Der Vater ist Gabelstaplerfahrer. Zuerst gab es eine Einigung der Eltern auf eine Art Wechselmodell.

Aber das will die Ex nicht mehr. Das Amtsgericht trifft eine bemerkenswerte Regelung: Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt der Vater, die Mutter bekommt ein Umgangsrecht wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr. Fast ein Wechselmodell! Der Ex passt das natürlich nicht: "Gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht damit im Wesentlichen geltend, dass das vom Amtsgericht im Ergebnis angeordnete Wechselmodell dem Alter und den Bedürfnissen des zweijährigen Kindes nicht gerecht werde, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Zudem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, so dass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide."

Erstaunlich, aber sie blitzt damit ab: "Der Senat kann nicht feststellen, dass die vom Amtsgericht getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht entspricht oder diesem – wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht – zuwider läuft und allein die mit der Beschwerde verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB)."

Der Schluss des Urteils: "Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stellt im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar. Der Senat ist – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht der Auffassung, dass das Kindeswohl der getroffenen Regelung entgegen steht. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f. = FPR 2004, 619 f. AG Hannover FamRZ 2001, 846, 847 m.w.Nw.. Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.. siehe auch Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für das Kind wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüberstehen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125, 126). Ob eine Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Stuttgart NJOZ 2007, 2020. wohl auch OLG München FamRZ 2002, 1210). Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells kann im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein (vgl. KG FamRZ 2006, 798. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1397).

Vorliegend ist es beiden Eltern von Juni bis Oktober gelungen, den Wechsel ihres Sohnes zwischen beiden Haushalten in einer nicht nur den Belangen des Kindes gerecht werdenden Art und Weise zu organisieren. Vielmehr kommt nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin die bisherige Handhabung durch die Eltern ihrem Sohn in besonderer Weise zugute, so dass diese bis zum Abschluss der Ermittlungen des Amtsgerichts durch das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten fortgeführt werden kann."


Obwohl das Gericht den Giftmüll von Kostka (aus der Salgo/Zenz Bande) über das Wechselmodell zitiert, wird es beibehalten. Trotzdem macht dieses Urteil einmal mehr deutlich, wie wichtig es wäre, wirklich unabhängige Forschung über das Wechselmodell zu betreiben. Bis das geschieht, werden die beiden unsachlichen Schmierereien von Kostka und Dombek immer wieder durch die Urteile wabern und gegen die Kinder eingesetzt werden.
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