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BGH XII ZR 189/06 - Der Schwiegereltern-Coup
#1
http://anonym.to/?http://www.focus.de/fi...77023.html

MMH hat wieder zugeschlagen:
Rückabwicklung der gesamten Ehe. Alle Geschenke der Schwiegereltern dürfen zurückgefordert werden. Ein Festmahl für die Anwalts-Geierschaft.
Einer der größten Coups der PR-Abteilung der Scheidungsindustrie und der autozentrierten Selbstdarsteller-Laienschauspielertruppe am BGH.

Selbst unentgeltliche Arbeitsleistungen dürfen in Heller und Pfennig wieder zurückgeklagt werden.
Was für ein Fest! Das ist wie Weihnachten und Neujahr am gleichen Tag in Amtsstuben und Kanzleien.

Funktioniert aber natürlich nur in eine Richtung: Schwiegereltern -> Ex-Schwiegersohn.
Angeblich wegen "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Big Grin
Hiermit werden gleich ein halbes Dutzend kaufmännischer und juristischer Prinzipien über Bord geworfen, um der Scheidungsindustrie satte Umsätze zuzuschanzen.

Teil 2 der Saga wird demnächst herauskommen:
Ehefrau kann ihre geleistete Arbeit im Haushalt rückwirkend im Zugewinnausgleich geltend machen.
Wetten, daß...?

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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#2
Hahne im 12. Senat gibt wieder mal bisherige Rechtsauffassung auf und gestaltet das sogenannte Recht um.

In erster Linie handelt es sich hier um eines der vielen, fast wöchentlich produzierten Einkommenswachstumsbeschleunigungsgesetze für die deutsche Anwaltschaft. Geschenke erhöhen nun die Streitwerte, im vorliegenden Fall fette 29000 EUR Streitwert. Und das ist noch nicht alles! Der ominöse Abschlag, den das Oberlandesgericht nur auswürfeln darf weil das Ehepaar das Geschenk durch Abwohnen der Eigentumswohnung verbraucht hat will ja auch von weiteren Gerichten und durch Anwälte festgelegt werden. Da lässt sich trefflich streiten: Was, wenn das Geschenk nun nicht weniger, sondern mehr geworden ist, weil die Preise für die Wohnungen z.B. deutlich gestiegen sind? Dann bekommen Geschenke Investment-Charakter. Und dann versuchen wir am besten noch, die Arbeitsleistung des Beschenkten gegenzurechnen, die Anträge werden nur so prasseln.

Schenken ist schenken. Hahne schafft es immer, klares Rechtsempfinden mit Bockshörnern, Pferdefüssen und Schwefelgestank zu versehen.
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#3
(09-02-2010, 05:09)Master Chief schrieb: Funktioniert aber natürlich nur in eine Richtung: Schwiegereltern -> Ex-Schwiegersohn.
Nein, umgekehrt auch.

So hat ein Mann z. B. für erbrachte Arbeitsleitungen am Haus des ehemaligen Schwiegervaters Anspruch auf Ersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5396
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#4
Guten Tag Herr borni,

Du würfelst hier einiges durcheinander:

Der treudoofe Ex bekommt nur dann Knete, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Nur wer als Ex-Schwiegersohn dem Ex-Schwiegerpapa das Haus gerichtet
Zitat:und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.
.

1. Wertsteigerung muß stattgefunden haben
2. Gewinn muß realisiert worden sein
3. Die Scheidung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang

In der neuesten Hahne-Création wird das Schenkungsrecht atomisiert, mit fiktivem Geld gerechnet (Nutzungsabzug) und der Klagewut über alle Zeitzonen hinweg Tür und Tor geöffnet.
Von jetzt an kann von jedem gegen alles geklagt werden. Alle Vermögenswerte, die jemals während einer Ehe zusammengekommen sind, sind ab diesem Urteil justuziabel.

Gruss,
Master Chief
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#5
Ich bringe garnichts durcheinander.

Dass normalerweise eine Wertsteigerung stattfindet, wenn man Arbeit in die Errichtung eines Anbaus reinsteckt, ist ja wohl logisch.
Auch den zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung, vermag ich in dem von mir zitierten Urteil nicht zwingend zu erkennen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#6
(09-02-2010, 10:31)borni schrieb: Ich bringe garnichts durcheinander.

Na dann ist ja gut.

Stellen wir also mal direkt gegenüber:

Wertsteigerung:
Im BGH-Urteil ist überhaupt keine Rede davon. Kann es auch kaum, denn im Falle einer Wertsteigerung (was in den meisten Fällen wohl wahrscheinlich ist), müßte Ex-Schwiegersohn sogar wohl weitaus mehr zurückzahlen. Sehr merkwürdig bei einer Schenkung bzw. es geht nicht - um's verrecken nicht.
Das OLG-Urteil bezieht sich auf eine erbrachte Leistung und der damit einhergehenden Wertsteigerung.
Für beide Urteile gelten also verschiedene Voraussetzungen.
Erster Unterschied.

Zweitens, die Realisierung des Gewinns.
Das OLG-Urteil geht zwingend davon aus, das ein Gewinn realisiert worden sein muß.
Ansonsten gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Ex-Schwiegereltern müssen
Zitat:(...) die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.
Der Anspruch der Ex-Schwiegereltern an den Ex-Schwiegersohn im BGH-Urteil ist von tatsächlichen Geldflüssen oder Gewinnen völlig losgelöst.

Dritter Unterschied: zeitlicher Zusammenhang
OLG-Urteil: 2001 renoviert, Einzug Oktober 2001 - Auszug Januar 2009 = 60 Tage
BGH-Urteil: 7 Jahre nach Einzug in die ETW wurde die Ehe geschieden
Zitat Borni:
Zitat:Auch den zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung, vermag ich in dem von mir zitierten Urteil nicht zwingend zu erkennen.

Da kann ich dann auch nicht mehr weiterhelfen.

Angewendete Paragraphen kann ich nur aus dem Hut zaubern, wenn die Volltexte vorliegen. Grundsätzlich beziehen sich beide Urteile auf das Schuldrecht BGB §§ 241-853. Den Veröffentlichungen nach geht das OLG-Urteil vom einfachen Schuldprinzip der ungerechtfertigten Bereicherung § 812 (1) aus, während MMH aus §§516-534 die Schenkung rückabwickelt, wahrscheinlich auf Grundlage von § 530 (1) "schwere Verfehlung, grober Undank".

Ein Schuldrecht - zwei verschiedene Abschnitte - zwei voneinander unabhängige Fälle.

Aber es geht noch Potenzen weiter, da MMH die "unbenannten Zuwendungen", das sind in der Regel alle Geschenke, unter Generalobservation gestellt hat.
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