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BGH XII ZR 123/08: Weiterer Betreuungsunterhalt muss bewiesen werden
#1
Urteil vom 13.01.2010
Es ist stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss und nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf. Der Unterhaltsberechtigte trägt für die Verlängerung des Unterhalts die Darlegungs- und Beweislast.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Hört sich auf den ersten Blick ganz gut an.
Aber in der Praxis dürfte es doch nicht allzu schwer sein, eine Verlängerung zu erreichen.
(keinen Job, trotz Job unpassende Arbeitszeiten, die mit der Betreuung nicht zu vereinbaren sein, kein Auto um das Kind betreuen zu lassen, keine Betreuungseinrichtung vorhanden, Krankheit von Kind und/oder Mutter, Kindergarten entspricht nicht den mütterlichen Vorstellungen etc. pp.)
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#3
Die Schwelle dafür ist niedrig und derselbe BGH hat gesagt, dass selbst bei einer Vollzeitbetreuung des Kindes noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Gerichte und Leitlinien sagen im Prinzip nur: Bittebittebitte lieber Mamis, schreibt doch einen Satz als Begründung in euren Antrag, leider will es das böse Gesetz so, wir liefern euch auch die richtigen Textbausteine dafür."

Ein Nullurteil.
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#4
ich hab mal ne frage dazu - wenn es doch wirklich eine einzelfallentscheidung ist/sein soll - warum wird dann der unterhalt nicht nur für 3 jahre bewillig und muss dann automatisch nach 3 jahren auf den prüfstand? ist das nicht normalerweise die richtige konsequenz und wäre auch "zielführend" ?

ist die antwort wirklich so offensichtlich: dass hier kosten produkziert werden müssen, abänderungsklage etc pp
gruß
malko 
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#5
Am 3. Geburtstag des Kindes gibt es eine offizielle Beweislastumkehr. Die ersten drei Jahre lang muss ohne Wenn und Aber bezahlt werden, egal wie lang das Kind irgendwo betreut wird. Danach muss die Mutter nachweisen, dass sie weiter Unterhalt benötigt, was ihr nach der Vorarbeit der OLGs und des BGHs aber sehr leicht fällt. Kurioserweise wird der dann ausgeurteilte Unterhalt ausdrücklich nicht befristet, was wieder auf eine Beweislastumkehr zuungunsten des Pflichtigen hinausläuft. Der muss nämlich von selbst aufstehen, einen Anwalt nehmen, vor Gericht gehen und sagen "Der gar steht gar kein Unterhalt mehr zu! Begründung: ... "
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#6
(12-02-2010, 00:20)p schrieb: Am 3. Geburtstag des Kindes gibt es eine offizielle Beweislastumkehr. Die ersten drei Jahre lang muss ohne Wenn und Aber bezahlt werden, egal wie lang das Kind irgendwo betreut wird. Danach muss die Mutter nachweisen, dass sie weiter Unterhalt benötigt, was ihr nach der Vorarbeit der OLGs und des BGHs aber sehr leicht fällt. Kurioserweise wird der dann ausgeurteilte Unterhalt ausdrücklich nicht befristet, was wieder auf eine Beweislastumkehr zuungunsten des Pflichtigen hinausläuft. Der muss nämlich von selbst aufstehen, einen Anwalt nehmen, vor Gericht gehen und sagen "Der gar steht gar kein Unterhalt mehr zu! Begründung: ... "

dieser fakt ist mit bekannt, war ich doch der auffassung dass es eben so sein sollte, man befristet das ganze und dann sieht man weiter was überhaupt notwendig ist - war aber nach auffassung des richters nicht im rechtlichen spielraum drin, somit unbefristet.

für mich allerdings ganz klar immer noch das falsche signal, eine frau die erstmal 3 jahre alles zugesprochen bekommen hat und danach nicht weiss ob ja/nein - agiert ganz anders und befasst sich ggfs mit dem gedanken in den alten job zu gehen etc pp - jemand der erstmal "ausgesorgt" hat, denkt auch weiter so ...

noch mal zu meiner ursprünglichen frage:
wenn es doch eigentlich nur noch einzelfälle sein sollten in denen der bedarf gebilligt wird, dann muss doch die gesezteslage im grunde dahingegend geändert werden um das auch zu unterstreichen. wird es aber nicht und ich frag mich "warum" ...
gruß
malko 
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#7
(12-02-2010, 00:46)malko schrieb: wenn es doch eigentlich nur noch einzelfälle sein sollten in denen der bedarf gebilligt wird, dann muss doch die gesezteslage im grunde dahingegend geändert werden um das auch zu unterstreichen. wird es aber nicht und ich frag mich "warum" ...

So war es vor der Reform. Da war die "grobe Unbilligkeit" Voraussetzung für Unterhalt >3 Jahre. Die Einzelfälle gab es. Jetzt ist es einfach "Unbilligkeit" und damit zum Regelfall geworden. Warum? Na, je länger und je mehr Unterhalt fliesst, desto geringer fallen die Sozialleistungen an Madame Ex aus. Wird ja alles angerechnet. Der Staat spart kurzfristig. Langfristig verliert er, aber wen aus der Machtclique interessiert in diesem Land schon ein Zeitraum, länger als bis zu den nächsten Wahlen?
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#8
Das OLG Saarbrücken vom 11.07.2013 (Az: 6 UF 24/13, Volltext) hatte zu entscheiden, wann Mutti nach der Kinderpause mit der Jobsuche beginnen. Sofort am Ende der drei Jahre:

" Der Antragsgegnerin ist auch für die Stellensuche keine Karenzzeit mit Blick darauf zuzubilligen, dass das Kind erst am 25. Juli 2012 drei Jahre alt geworden ist. Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (BGH FamRZ 1995, 871; FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kap., Rz. 487; jurisPK-BGB/Viefhues, 6. Aufl., § 1615 l, Rz. 80 f. m.z.w.N.). Bei den insoweit maßgeblichen Einzelfallumständen lässt sich der Senat hier insbesondere davon leiten, dass die Antragsgegnerin mit dem Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs ab dem 3. Geburtstag des Kindes hat rechnen müssen, zumal der Antragsteller sie mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2012 zum vollständigen Verzicht auf die Rechte aus dem abzuändernden Beschluss aufgefordert hatte."

Hilfreich ist es also, zusätzlich rechtzeitig die Mutter dazu aufzufordern, auf Unterhaltsrechte zu verzichten.
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#9
Sehr gutes Urteil. Werde ich doch gleich mal aktiv.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#10
(12-05-2014, 18:16)p schrieb: Hilfreich ist es also, zusätzlich rechtzeitig die Mutter dazu aufzufordern, auf Unterhaltsrechte zu verzichten.
Und vor allen Dingen sich erkundigen und regelmäßig darauf achten, inwieweit es gerade mit einer Depression bei ihr aussieht.

Spätestens wenn sie im Begriff ist, eine neue Patchwürgfamilie aufzubauen, kommt sie in Erklärungsnot.
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#11
Im Urteil geht es nicht um Krankheiten der Mutter wie z.B. eine Depression.
Solche Krankheiten wären auch ausdrücklich unterhaltsirrelevant bei dem hier besprochenen §1615l BGB, ein solcher Hinweis wäre also irreführend. Eine Verlängerung kann sich nur vom Kind herleiten, nicht von einer zwischenzeitlich eingetretenen Krankheit der Mutter. Auch nicht von einer früheren Krankheit, schliesslich gibt es keine nacheheliche Solidarität, da es keine Ehe gab.
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#12
Genau. @p hat es mal wieder auf den Punkt gebracht.

Also los ihr Väter. Kümmert euch ab spätestens dem 2. Lebensjahr eurer Kinder um potentielle Arbeitsplätze der KM. Am besten regelmäßig Sammelhinweise mit einer Auflistung möglichen Arbeitsplätze für die Muttis für die Zukunft ans Jobcenter faxen. Anstatt sich ständig um das aktuelle Krankheitsbild der Mütter zu kümmern, zu denen ja immer wieder gern behauptet wird, dass man mit "denen" seit der Trennung paarebentechnisch nix mehr zutun hat.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#13
Der Job der Mutter ist allein Sache der Mutter. Sie kann es auch sein lassen, das interessiert nicht und ist ihre Sache. Was sie nicht kann: Daraus verlängerte Unterhaltsansprüche an den Vater generieren.

Vermutlich wurde mein Rat mit dem Satz "aufzufordern, auf Unterhaltsrechte zu verzichten" missverstanden. Das ist wirklich nur eine Aufforderung, die sich auf den Unterhalt bezieht und nicht irgendwelchen falschen eventuellen mütterlichen Verlängerungsbegründungen mit Jobs und Krankheiten entgegentritt. Man kann nichts widerlegen, das schon vorher ohne Grundlage war.
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#14
Wie formuliert man das nun am schlauesten?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#15
Keine Ahnung ... meine Alte wird demnächst auch mit der Regelung des nachehelichen Unterhalts um die Ecke kommen.

Seit etwa fünf Monaten sammle ich die Stellenanzeigen der Wochenendausgabe der Lokalzeitung und markiere die für sie in Frage kommenden Jobs.

Wenn es dann demnächst zum Gefecht kommt, werde ich sie auffordern, mir die Liste der Bewerbungen vorzulegen, die sie abgeschickt hat. Wäre dann nicht überrascht, wenn ich dann noch ganz viele Stellenanzeigen vorlegen kann, auf die sie sich nicht beworben hat.

Letztlich geht es um den Nachweis, dass die eigene Erwerbsobliegenheit nicht mit der notwendigen Konsequenz beachtet wurde.

Ob das ein geschicktes Vorgehen ist oder nicht kann ich erst in einigen Monaten schreiben.

LG

Che
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#16
(16-05-2014, 12:06)Antragsgegner schrieb: Wie formuliert man das nun am schlauesten?


Sehr geehrte Frau Sidney Savannah Suffke,

zunächst möchte ich Ihnen die Vertretung meines Mandanten Jayden-Jérome Jockel anzeigen und mich vorstellen. Ich bin der Teil seiner Identität, der Ratio, Verstand und Rechtliches übernommen hat. Er überträgt sich diese Rolle sozusagen selbst, um Beraterkosten zu sparen.

Im Namen meines Mandanten habe ich sie aufzufordern, uns das Ende ihres Betreuungsunterhaltsbezuges zum 1.1.2050 bestätigen zu wollen. An diesem Tage wird der gemeinsame Sohn Peterle Suffke drei Jahre alt, womit gemäss §1615l BGB ihr Betreuungsunterhaltsanspruch endet. Bitte nehmen sie in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass dies unanbhängig von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits der Fall ist. Soweit uns bekannt, macht es ohnehin keine Schwierigkeiten, wieder an ihrem gesetzlich für die Dauer der Erziehungszeit freigehaltenen Arbeitsplatz im Pussy Cat Club zu beginnen, ihre zwischenzeitlich erfolgte rapide Gewichtszunahme und erschreckende Gesichtsalterung steht dem nicht entgegen.

Mit den besten Empfehlungen

Ich & Ich
Jayden-Jérome Jockel



Im Ernst: Eine Zeile zum Ende des Betreuungunterhaltsanspruchs und der Bestätigerung dieser Tatsache reicht. Zwei oder drei Monate vorher abgeschickt.
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#17
Deine Formulierung ist vorzüglich Smile

Danke.

Vllt. erlaube ich mir so einen Seitenhieb...immerhin hat die Ex nix erreicht aber meinte immer dass sie aufgrund ihres Abis was besseres sei.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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