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Jugendgericht Florenz ordnet die Ladung der Parteien AN.
#26
Willkommen im Club, Firenze!

Die deutschen Gerichte sind raus, weil sie sich nicht die Finger am Haager Abkommen verbrennen wollen.

Hoffnung kann Dir allenfalls ein italienischer Anwalt machen, der sich in der bi-nationalen Unterhaltsmaterie auskennt.
Die direkte Ansprache an die Ämter kannst Du vergessen als Ausländerin. Der Anwalt kostet zwar, aber er kann Dir auch erstmal etwas Zeit verschaffen.
Das Einkommen das Vaters spielt erstmal keine Rolle, weil Du schließlich die Angeklagte bist. Im Verfahren kann das später anders aussehen.

Die Durchsetzung von Umgang wird am Vater scheitern, weil er seine eigenen Gesetze hat - ganz egal, was irgendein Gericht verfügen sollte. Mein (immernoch) Schwiegerpapa ist vom selben Stamm, daher weiß ich, wovon ich rede.
Reine Geld- und Zeitverschwendung.

Beim Thema Unterhalt bist Du hier richtig, denn, abhängig vom Rat des italienischen Anwalts, wirst Du in Zukunft Deine Einkommenssituation anpassen müssen.
Dein Vorteil hierbei ist vielleicht die ein oder andere Lücke im unterschiedlichen Recht, der Nachteil, daß die herrschende Gerichtsbarkeit hierzulande gnadenlos vollstrecken wird, was auch immer irgendwo auf der Welt ausgeurteilt wurde (-> Kindeswohl Heart).

Dein Fall ist sehr interessant und wird die tfaq bereichern können. Bleib dabei und poste weiterhin.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
#27
(26-12-2009, 14:30)florenz schrieb: hm. Ich weiß nicht wo ich Anfangen soll. Was zuerst, was danach. Anwalt Italien?
Ja. Da führt kein Weg dran vorbei. Laß die Ämter weg. Übermorgen die dortige Anwaltskammer kontaktieren.
(26-12-2009, 14:30)florenz schrieb: Muss er dann nicht offen legen, wovon er sich und unseren Sohn ernährt?
Keine Ahnung, ob sein Einkommen dort eine Rolle spielt. Hier in D muss die/derjenige, bei dem das Kind lebt, ein Vielfaches von dem verdienen, was der Unterhaltsverpflichtete verdient, damit diesem nicht das Hemd ausgezogen wird. Und selbst dann hat immer noch RichterIn zu entscheiden.
Gehe aber mal davon aus, dass Du dem Gericht dort auch Dein komplettes Einkommen öffenlegen mußt. Wie siehts mit Deinem italienisch aus?
#28
(26-12-2009, 15:39)Master Chief schrieb: Die Durchsetzung von Umgang wird am Vater scheitern, weil er seine eigenen Gesetze hat - ganz egal, was irgendein Gericht verfügen sollte.

Es hängt vor allem davon ab, wie das italienische Recht aussieht. Wenn er in Frankreich leben würde, kann die Zickerei des betreuenden Elternteils auch direkt ins Gefängnis führen. Da ist überhaupt nix drin mit "eigene Gesetze haben". Ich gehe davon aus, dass auch in Italien Möglichkeiten existieren, blockierende Elternteile zur Ordnung zu rufen.

Geh zum Anwalt, lass dich aufklären wie das italienische Recht bei der Durchsetzung von Umgang aussieht. Lass es nicht auf sich beruhen und gib vor allem nicht auf, ohne es überhaupt probiert zu haben.
#29
Danke für die vielen Antworten.

Mein italienisch reicht nicht fürs Gericht oder sonstige Institutionen.

Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzungen die beglaubigt bei Gericht eingereicht werden müssen.

Leider macht der Mann wirklich seine eigenen Gesetze. Er hält sich an keinen Richterspruch.

Mein Einkommen ist nach Abzug der 5 % unterhalb des Selbstbehalts von 900,00. Wie hoch kann denn ein fiktives Einkommen ausfallen?

Ist es besser die RS Versicherung in Anspruch zu nehmen oder die italienische Prozesskostenhilfe? Irgendwo habe ich mal gelesen, das jemand der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen muss in der Regel nicht verurteilt wird. Stimmt das?
#30
(26-12-2009, 18:12)florenz schrieb: Mein Einkommen ist nach Abzug der 5 % unterhalb des Selbstbehalts von 900,00. Wie hoch kann denn ein fiktives Einkommen ausfallen?
Wir wissen nicht, ob es in Italien auch ein fiktives Einkommen gibt.

(26-12-2009, 18:12)florenz schrieb: Ist es besser die RS Versicherung in Anspruch zu nehmen oder die italienische Prozesskostenhilfe?
Eine deutsche Versicherung soll KU-Gerichtsverfahren in Italien abdecken? Wäre mir neu. Huh Dein Anwalt dort sollte PKH beantragen! Steht ja auch so in dem Schreiben, welches Dir vorliegt.

(26-12-2009, 18:12)florenz schrieb: Irgendwo habe ich mal gelesen, das jemand der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen muss in der Regel nicht verurteilt wird. Stimmt das?
In welchem Land soll das gelten? Wink
(26-12-2009, 18:12)florenz schrieb: Wie hoch kann denn ein fiktives Einkommen ausfallen?
Du bist bei uns bestens aufgehoben! Smile

Aus:
http://www.muenster.de/~lucas/jura/fikti...uenfte.pdf

Eine Fiktion im juristischen Sinne ist die Annahme dessen, was mit Sicherheit nicht wahr ist.
Weychardt(Fiktion), S. 637.


Das gilt, wie gesagt, hauptsächlich für D.
#31
Dann wissen wir auch nicht ob die Italiener nach der DT Tabelle berechnen oder so etwas ähnliches haben?

Die Versicherung beinhaltet eine erweiterte Auslandsdeckung "weltweit" bis 30.000 € Versicherungssumme.
Die italienischen Anwälte arbeiten nicht gern für PKH.

PKH in Anspruch zu nehmen würde wohl den Verlauf des Verfahrens begünstigen. Wo ich das gelesen hab weiß ich nicht mehr, aber es war für Deutschland bestimmt.
#32
(26-12-2009, 19:13)florenz schrieb: Dann wissen wir auch nicht ob die Italiener nach der DT Tabelle berechnen oder so etwas ähnliches haben?
Warum sollten die nach der DüTab berechnen? Sie haben ihre eigenen Regeln.
(26-12-2009, 19:13)florenz schrieb: Die italienischen Anwälte arbeiten nicht gern für PKH.
Wird wohl ähnlich wie bei uns sein. Wink
#33
Gibt es keine Möglichkeit den Gerichtsstand nach Deutschland zu verlagern? Ich lebe doch in Deutschland.
Also wenn KV Geld von mir will, dann müsste es doch eigentlich nach deutschem Gesetz geregelt werden. Oder?
#34
(26-12-2009, 21:34)florenz schrieb: Gibt es keine Möglichkeit den Gerichtsstand nach Deutschland zu verlagern? Ich lebe doch in Deutschland.
Also wenn KV Geld von mir will, dann müsste es doch eigentlich nach deutschem Gesetz geregelt werden. Oder?
Es wird da geregelt, wo das Kind lebt.
#35
Ich verstehe. Da wo das Kind lebt. Nun gut. Dann werde ich mich damit anfreuden müssen.

Finde leider nirgends einen Hinweis im Netz wie der KU in Italien berechnet wird. Hat denn hier niemand Erfahrung mit Italien?
#36
(26-12-2009, 22:10)florenz schrieb: Hat denn hier niemand Erfahrung mit Italien?
Ich habe Erfahrung mit meiner Ex, die beide Staatsbürgerschaften hat. Sie genießt allerding das "deutsche" Recht. Wink
#37
http://www.anwalt.de/rechtstipps/italien...04175.html

Zitat:Der Kindesunterhalt nach italienischem Recht hat in Entscheidungen deutscher Gerichte kaum Bedeutung. Nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und dem hiermit konformen Art.18 Asb. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) findet auf den Kindesunterhaltsanspruch das Recht an dem Ort Anwendung, an dem das Kind lebt. Da an diesem Ort auch regelmäßig diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, wird sich ein in Deutschland eingeklagter Kindesunterhalt in aller Regel nach deutschem, in Italien nach italienischem Recht richten. Im Falle, dass der Kindesunterhalt dennoch nach italienischem Recht zu beanspruchen ist, richtet sich dieser nach den Art. 147, 148 c.c. Er ist am Bedarf des Kindes orientiert. Feste Regeln wie die Düsseldorfer Tabelle gibt es dabei nicht. Das Gericht kann jedoch eine „Entwicklung" des Unterhaltsanspruches, angepasst an den Preisindex festlegen (Art. 6 Nr. 11 legge sul divorzio). Der Unterhalt kann über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinweg andauern und hat keine definitive zeitliche Grenze. Gläubiger des Unterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes ist der Elternteil, dem das Kind zugewiesen ist. Ist der Unterhalt im Sinne des „mantenimento" beendet, kommt aber weiterhin eine Notunterhaltspflicht in Betracht (Art. 433ff. c.c.).

5. Sorge und Umgang/Ehewohnung

Regelungen über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht eines deutschen Gerichts nach italienischem Recht sind in der Regel nicht denkbar. Ist ein deutsches Gericht aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland zuständig (Art. 8 Brüssel IIa-Verordnung), wendet es auch deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). [5] Nach italienischem Recht kann das Kind entweder einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam oder abwechselnd „anvertraut"/„zugesprochen" werden (Art. 6 Abs. 2 italienisches Scheidungsgesetz). Diese Maßnahme ist allerdings nicht mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach deutschem Recht vergleichbar. Der andere Elternteil ist nicht gänzlich von den Entscheidungen, die das Kind betreffen, ausgeschlossen. Vielmehr kann der andere Elternteil in dem vom Gericht festgelegten Umfang weiterhin bei wesentlichen Fragen des Lebens des Kindes wie etwa der Schulwahl, der Berufsausbildung, bei Operationen oder der ständigen Verbringung des Kindes außer Landes eine Mitentscheidungsbefugnis haben.
Zitat:Das italienische Recht kennt ein Umgangsrecht nicht nur mit den Eltern sondern auch mit der Familie des jeweiligen Elternteils. Der Richter kann festlegen, welcher der Ehegatten in der ehemaligen Ehewohnung verbleiben darf, wobei dem Ehegatten, der die Betreuung des Kindes innehat, der Vorzug zu geben ist.

Zitat:Regelungen über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht eines deutschen Gerichts nach italienischem Recht sind in der Regel nicht denkbar. Ist ein deutsches Gericht aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland zuständig (Art. 8 Brüssel IIa-Verordnung), wendet es auch deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). [5] Nach italienischem Recht kann das Kind entweder einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam oder abwechselnd „anvertraut"/„zugesprochen" werden (Art. 6 Abs. 2 italienisches Scheidungsgesetz). Diese Maßnahme ist allerdings nicht mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach deutschem Recht vergleichbar. Der andere Elternteil ist nicht gänzlich von den Entscheidungen, die das Kind betreffen, ausgeschlossen. Vielmehr kann der andere Elternteil in dem vom Gericht festgelegten Umfang weiterhin bei wesentlichen Fragen des Lebens des Kindes wie etwa der Schulwahl, der Berufsausbildung, bei Operationen oder der ständigen Verbringung des Kindes außer Landes eine Mitentscheidungsbefugnis haben.
#38
[/quote]Ich habe Erfahrung mit meiner Ex, die beide Staatsbürgerschaften hat. Sie genießt allerding das "deutsche" Recht. Wink
[/quote]

Kann Deine Ex da vielleicht ein paar gute Anwälte nennen oder Hinweise geben wo man im Netz Informationen bekommt?
http://www.anwalt.de/rechtstipps/italien...04175.html

Danke für den Link, aber auch hier wird nichts über die Berechnung des KU geschrieben.
#39
Doch, das es solche Düsseldorfer Tabellen nicht gibt.
#40
http://ec.europa.eu/civiljustice/mainten..._de.htm#10.

hier kann man sich ein wenig in die gesetzgebung einlesen.

kleiner tipp von mir.
italienische gerichte sind völlig überlastet.bei der durchsetzung von unterhaltsansprüchen kann man sehr gut auf zeit spielen,mit gegenanträgen,u.s.w.

nachteil an der ganzen sache ist,dass dein kind in italien lebt.so kann auch dein ex auf zeit spielen,was die betreuung angeht.das gericht würde dir in einem prozess natürlich den umgang zu sprechen,aber das wird wohl dauern,und später wird das sehr schwer umzusetzen sein für dich.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#41
Ein neues Problem - Die Versicherung.

Ist es richtig, das Unterhaltsangelegenheiten und Umgangsrecht von der Versicherung nur mit einer Beratung beim Anwalt vergütet werden? Alles was über die Erstberatung hinaus geht muss selbst gezahlt werden?
#42
Das ist schon in D das höchste der Gefühle.
In Italien werden sie sicher nicht mehr bezahlen.

Familienrecht ist bei den meisten Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen.
#43
Was kann passieren, wenn ich nicht zum Gerichtstermin in Italien erscheine? Dieser ist für Anfang Februar angesetzt.
#44
@florenz

mich würde auch mal interessieren,was DU eigentlich möchtest ?
bist du berufstätig?

falls der umgang mit deinem kind eh immer schwieriger wird,und der KV dich auf unterhalt in ITALIEN verklagt,würde ich erstmal klar stellen,dass es ohne regelmäßigem umgang auch kein geld von dir gibt.
da könnten die in italien entscheiden,was sie wollen.
so wie deutsches recht im ausland keine gültigkeit hat,so hat italienisches recht natürlich auch in deutschland keine rechtsgültigkeit.ansonsten steht irgendwann mal eine pfändung bei dir an,aber wenn nichts zum pfänden da ist,ist eben nichts da.
vor gericht kann dir erstmal nichts passieren.es werden da beide parteien angehört,und es wird wahrscheinlich versucht werden,eine lösung für alle zu finden.falls es zu keiner einigung kommen sollte,wird irgendwann einmal das gericht in italien festlegen,welchen betrag du als unterhalt zu zahlen hast.
da es keine tabellen in italien gibt,entscheiden dort die richter anders als in dland.
dein nachteil könnte(!) sein,dass du in dland lebst.dein selbstbehalt richtet sich dann nach den hier geltenden gesetzen.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#45
Ich wünsche mir einen geregelten Umgang mit meinem Sohn. Angemessene Besuche während der Schulferien, Feiertage und einige fest geregelte Termine außerhalb dieser Zeiten.

Seit Februar diesen Jahres bin ich wieder berufstätig. Allerdings nicht Vollzeit.

Ich bin generell nicht gegen eine Zahlung. Es ist ja schließlich mein Sohn. Für das Verhalten des Vaters kann er ja nichts. Momentan zahle ich einen geringen Betrag freiwillig. Nach der DT müsste ich eigentlich gar nichts zahlen.

Kein Umgang, Kein Geld? Wie oft wurde das schon von einem Gericht akzeptiert? Darf man denn die Zahlung verweigern, weil der Umgang blockiert wird?
#46
als erstes musst du dich von der deutschen gesetzgebung in deinem fall verabschieden,denn dein sohn lebt in italien,und so wird nach italienischem recht entschieden.
wenn du laut dt garnichts zahlen müsstes,dann zählt das erstmal nicht,denn dein sohn lebt ja in italien.dort entscheiden die richter unter der berücksichtigung deiner finanziellen möglichkeiten,und nach italienischem recht.dort legen die richter den betrag so fest,dass du von dem rest,der dir dann bleibt,leben kannst.
und da das italienische recht nicht so erbahmungslos ist wie das deutsche,würde ich mir unter diesen bedingungen nicht viel kopfzerbrechen machen.du sagst einfach vor gericht,dass du gewillt bist unterhalt zu zahlen,solange du von dem rest,der dir bleibt noch leben kannst.
wichtig ist,dass du vor gericht klar machst,dass es dir um den umgang geht und du diesen auch wahrnehmen willst,und dass dieser durch den vater nicht behindert werden soll.

natürlich gab es noch nie ein urteil,dass besagt,dass ohne umgang auch kein geld bezahlt werden soll.man darf auch die zahlungen nicht verweigern,wenn es kein umgang gibt.
aber immerhin lebst du in dland,und musst dich nicht an ausländische urteile halten,denn diese haben nur in ihrem land gültigkeit.wenn du den unterhalt bezahlst,der vom gericht festgelegt wird,und der kv dann trotzdem den umgang behindert,würde ich die zahlungen einstellen und ihn seinerseits vor einem italienischen gericht verklagen.

ob das alles aber sinn macht ,wage ich stark zu bezweifeln.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#47
Zitat:Nach der DT müsste ich eigentlich gar nichts zahlen.

Ja, wie bei mir. Doch dann werden einfach fiktive Einkommen zugrunde gelegt. Sprich: Du wirst verdonnert, Vollzeit zu arbeiten und einen 400-Euro Job anzunehmen. Ob es einen solchen überhaupt gibt, spielt keine Rolle. Auch nicht, daß du dann in eine 15qm Meter WOhnung ziehen musst, um zu überleben. Es interessiert auch niemanden, ob die später dann noch Geld hast, um dein Kind zu unterstützen, oder ob dein Kind später deine Schulden zahlen muss, weil du so viel Unterhalt zahlen musst, daß du ins Schuldenloch gerätst. BIst du eine Frau, ist es jedoch nur halb so schlimm in Deutschland.

Das beste ist immer eine gerichtsfreie Lösung. Gerichte und Anwälte schlucken nur Geld.
#48
(27-12-2009, 19:01)Vater schrieb:
Zitat:Nach der DT müsste ich eigentlich gar nichts zahlen.

Ja, wie bei mir. Doch dann werden einfach fiktive Einkommen zugrunde gelegt. Sprich: Du wirst verdonnert, Vollzeit zu arbeiten und einen 400-Euro Job anzunehmen. Ob es einen solchen überhaupt gibt, spielt keine Rolle. Auch nicht, daß du dann in eine 15qm Meter WOhnung ziehen musst, um zu überleben. Es interessiert auch niemanden, ob die später dann noch Geld hast, um dein Kind zu unterstützen, oder ob dein Kind später deine Schulden zahlen muss, weil du so viel Unterhalt zahlen musst, daß du ins Schuldenloch gerätst. BIst du eine Frau, ist es jedoch nur halb so schlimm in Deutschland.

Das beste ist immer eine gerichtsfreie Lösung. Gerichte und Anwälte schlucken nur Geld.


@vater
das stimmt aber nur für dland.in italien gibt es sowas wie "fiktives einkommen" nicht.
auch ein "zwangsumzug" wie hier zu lande wird es in italien nicht geben.so ein vorgehen gibt es nur in dland.
ausschlaggebend ist das land,in dem das kind lebt.und das ist nun mal ITALIEN und nicht dland.
überschätzt die italienischen gerichte nicht.eine bekannte bekam für 3 kinder nur 150€ unterhalt,weil ihr exmann einfach nicht mehr zahlte.sie versuchte über jahre mehr geld zu erstreiten.soviel wie ich weiß,hat sie es NIE geschaft,dass der kv mehr zahlen musste.es ist ein anderes land,mit einer anderen lebenseinstellung,auch von seiten der gerichte.die haben genug probleme mit anderen organisationen.die stürzen sich nicht mit macht auf scheidungseltern,auch weil sie kein bock haben.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero
#49
Muss man seine monatlichen Ausgaben offenlegen?
#50
da das jugendgericht von dir nur die steuererklärungen der letzen 3 jahre sehen will,brauchst du auch nicht mehr offenlegen.
von deiner seite geht es aber um eine gutmütige entscheidung,da du ja kein ärger machen willst.
es steht dir also frei,ob du freiwillig angaben über deine ausgaben machen willst.
Fange nie an aufzuhören,höre nie auf anzufangen

Marcus Tullius Cicero


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